Aktiv und passiv — zwei Rechte, ein Wort
Die beiden Begriffe klingen technisch, meinen aber etwas sehr Alltägliches. Aktives Wahlrecht ist das Recht, seine Stimme abzugeben. Passives Wahlrecht ist das Recht, sich zur Wahl zu stellen und ein Mandat anzunehmen. Wer beides hat, kann am Wahltag wählen — und auf demselben Stimmzettel stehen.
Die Wortwahl ist historisch gewachsen und ein wenig irreführend. „Passiv" klingt nach Zurücklehnen, gemeint ist aber das Gegenteil: Wer kandidiert, muss deutlich mehr tun als jemand, der wählt. Passiv ist die Rolle nur aus Sicht des Wahlvorgangs — man wird gewählt, statt zu wählen.
Beide Rechte stehen nicht im luftleeren Raum. Sie folgen aus Art. 38 des Grundgesetzes, der die Wahlrechtsgrundsätze festlegt: Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Allgemein ist dabei der Grundsatz, der über das aktive und passive Wahlrecht entscheidet — er verlangt, dass grundsätzlich alle Staatsbürger teilnehmen können und Ausnahmen einen sehr guten Grund brauchen.
Wichtig ist die Trennung, weil beide Rechte auseinanderfallen können. Es gab in der deutschen Geschichte lange Zeiten, in denen das Wahlalter für die Kandidatur höher lag als das für die Stimmabgabe. Und bei Kommunalwahlen ist es bis heute so, dass jemand wählen darf, aber nicht kandidieren — dazu weiter unten mehr, denn dort wird es je Bundesland verschieden.
Für den Alltag lässt sich die Unterscheidung auf eine Frage herunterbrechen: Darf ich am Wahltag in die Kabine? Und: Dürfte mein Name auf dem Zettel stehen? Die Antworten sind in Deutschland meistens, aber nicht immer dieselbe.
Wer bei der Bundestagswahl wählen darf
Für die Bundestagswahl regelt § 12 des Bundeswahlgesetzes das aktive Wahlrecht, und die Bedingungen sind kurz: Man muss Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Die Drei-Monats-Regel wird oft übersehen, betrifft aber jedes Jahr viele Menschen: Wer kurz vor einer Wahl aus dem Ausland zurückzieht, kann die Frist reißen. Sie soll sicherstellen, dass Wählende einen tatsächlichen Bezug zu dem Gemeinwesen haben, über dessen Parlament sie mitentscheiden.
Für Deutsche im Ausland gilt eine eigene Regelung. Sie dürfen wählen, wenn sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und das nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Wer diese Bedingung nicht erfüllt, kann trotzdem wahlberechtigt sein, wenn er mit den politischen Verhältnissen persönlich vertraut und von ihnen betroffen ist.
Entscheidend und leicht zu übersehen: Auslandsdeutsche werden nicht automatisch geführt. Sie müssen ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis für jede einzelne Wahl neu beantragen, bei der Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland. Wer den Antrag vergisst oder zu spät stellt, ist an diesem Wahltag nicht wahlberechtigt — nicht weil ihm das Recht fehlt, sondern weil er nicht im Verzeichnis steht.
Wer in Deutschland gemeldet ist, muss dagegen nichts tun. Die Gemeinde führt das Wählerverzeichnis automatisch und verschickt vor der Wahl die Wahlbenachrichtigung. Sie ist übrigens keine Voraussetzung fürs Wählen: Auch ohne sie kann man im Wahllokal mit dem Personalausweis abstimmen, solange man im Verzeichnis steht.
Ab welchem Alter darf man wählen?
Für die Bundestagswahl ist die Antwort eindeutig: ab 18. Das steht in Art. 38 Abs. 2 des Grundgesetzes und lässt sich nicht durch einfaches Gesetz ändern — eine Absenkung des Wahlalters für den Bundestag würde eine Verfassungsänderung erfordern, also eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
Bei der Europawahl ist es anders: Dort dürfen Deutsche seit 2024 ab 16 Jahren wählen. Diese Absenkung war ohne Verfassungsänderung möglich, weil das Grundgesetz nur das Wahlalter für den Bundestag festschreibt; für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt das Europawahlgesetz.
Bei Landtags- und Kommunalwahlen gibt es keine bundesweit einheitliche Antwort — und das ist der wichtigste Satz dieses Abschnitts. Das Wahlrecht für die Landesparlamente steht in den Landesverfassungen und Landeswahlgesetzen, das Kommunalwahlrecht in den Kommunalwahlgesetzen der Länder. Beide sind Ländersache. In einigen Ländern liegt das aktive Wahlalter bei 16, in anderen bei 18, und in manchen unterscheidet es sich sogar innerhalb desselben Landes zwischen Landtags- und Kommunalwahl.
Daraus folgt eine praktische Regel: Wer wissen will, ob er mit 16 wählen darf, muss nach seinem Bundesland und nach der konkreten Wahl fragen — nicht nach „Deutschland". Verbindlich ist die Auskunft der Landeswahlleitung oder der eigenen Gemeinde; beides ist in wenigen Minuten erreichbar und steht in jeder amtlichen Wahlbekanntmachung.
Nach oben gibt es dagegen überhaupt keine Grenze. Das Wahlrecht endet nicht mit dem Renteneintritt, mit einem Pflegegrad oder mit dem Umzug ins Heim. Auch wer nicht mehr selbst zur Urne kann, bleibt wahlberechtigt — dafür gibt es die Briefwahl und in Pflegeeinrichtungen bewegliche Wahlvorstände.
Bundestagswahl: ab 18
Im Grundgesetz festgeschrieben (Art. 38 Abs. 2 GG). Eine Änderung bräuchte eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
Europawahl: ab 16
Seit 2024 dürfen Deutsche ab 16 Jahren das Europäische Parlament mitwählen. Geregelt im Europawahlgesetz, nicht im Grundgesetz.
Landtagswahl: Ländersache
Teils ab 16, teils ab 18 — jedes Land entscheidet in seiner Landesverfassung und im Landeswahlgesetz selbst.
Kommunalwahl: Ländersache
Auch hier regelt jedes Land das Wahlalter eigenständig. Zusätzlich dürfen EU-Bürger mitwählen, die in der Gemeinde wohnen.
Nach oben: keine Grenze
Ein Höchstalter kennt das deutsche Wahlrecht nicht — weder für das Wählen noch für das Gewähltwerden.
Altersaufbau der Abgeordneten des Bundestags, rechnerisch zum Wahljahr 2025 aus dem Geburtsjahr. Wählbar ist, wer volljährig ist — eine Höchstgrenze kennt das Wahlrecht nicht.
- 18 bis 29 Jahre27
- 30 bis 39 Jahre143
- 40 bis 49 Jahre167
- 50 bis 59 Jahre188
- 60 bis 69 Jahre89
- 70 Jahre und älter12
Der jüngste Abgeordnete war im Wahljahr rechnerisch 23 Jahre alt, der älteste 84 Jahre. In der Mitte liegt das Parlament bei 48 Jahren.
Grundlage: amtliche Stammdaten des Deutschen Bundestags. Ein Geburtsjahr liegt für 626 der 630 Mandate vor; die übrigen sind nicht enthalten. Weil nur das Jahr bekannt ist, kann das tatsächliche Alter um bis zu ein Jahr abweichen. Alle Abgeordneten
Wer gewählt werden darf — das passive Wahlrecht
Für die Bundestagswahl steht das passive Wahlrecht in § 15 des Bundeswahlgesetzes, und es ist erstaunlich schlank: Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und volljährig ist. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Keine Mindestwohndauer, kein Wohnsitz im Wahlkreis, keine Parteimitgliedschaft, kein Bildungsabschluss, kein Mindestvermögen.
Man muss also nicht in dem Wahlkreis wohnen, in dem man antritt. Das überrascht viele und ist trotzdem sinnvoll: Ein Abgeordneter vertritt nach Art. 38 GG das ganze Volk und ist an Aufträge nicht gebunden. Praktisch spielt der Wohnort dennoch eine große Rolle, weil eine Kandidatur ohne Verwurzelung vor Ort selten Aussicht auf Erfolg hat.
Entzogen werden kann die Wählbarkeit nur durch Richterspruch. Das Strafgesetzbuch erlaubt Gerichten, bei bestimmten schweren Straftaten die Fähigkeit abzuerkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen — befristet und als Teil des Urteils. Eine Behörde kann das nicht, eine Partei erst recht nicht.
Beim aktiven Wahlrecht gab es hier eine wichtige Änderung: Bis 2019 waren Menschen, für die in allen Angelegenheiten ein Betreuer bestellt war, sowie bestimmte Untergebrachte vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausschlüsse für verfassungswidrig erklärt, der Gesetzgeber hat sie gestrichen. Heute bleibt im Bundeswahlgesetz nur noch der Ausschluss durch Richterspruch — eine Betreuung allein kostet das Wahlrecht nicht mehr.
Wie sich das passive Wahlrecht praktisch auswirkt, zeigt der Altersaufbau des Parlaments. Rechnerisch zum Wahljahr 2025 war der jüngste Abgeordnete 23 Jahre alt, der älteste 84; in der Mitte liegt das Parlament bei 48 Jahren. 27 Mandate entfallen auf unter 30-Jährige, 101 auf Abgeordnete ab 60. Die Spanne ist damit größer, als die Debatte über „die Politikergeneration" oft nahelegt.
Wie man vom Recht zur Kandidatur kommt
Zwischen „darf kandidieren" und „steht auf dem Stimmzettel" liegt ein förmliches Verfahren. Wer als Wahlbewerber im Wahlkreis antreten will, braucht einen zugelassenen Wahlvorschlag. Parteien stellen ihre Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung auf; das Verfahren ist im Bundeswahlgesetz geregelt und wird vom Wahlausschuss geprüft.
Wer ohne Partei antritt, muss Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises sammeln. Dieselbe Hürde gilt für Parteien, die nicht ohnehin im Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind. Diese Unterschriften sind der eigentliche Filter des passiven Wahlrechts: Sie verlangen keinen Beitrag und keine Genehmigung, aber sie verlangen, dass eine Kandidatur vor Ort überhaupt jemanden interessiert.
Neben der Wahlkreisbewerbung gibt es den zweiten Weg über die Landesliste einer Partei. Beides zusammen ergibt die deutsche Besonderheit, dass ein Name doppelt auf dem Wahlzettel stehen kann — einmal bei der Erststimme, einmal über die Liste. Wie Erst- und Zweitstimme zusammenwirken, erklärt der Artikel zur Bundestagswahl.
Wie viele Menschen von ihrem passiven Wahlrecht tatsächlich Gebrauch machen, lässt sich genau beziffern. Zur letzten Bundestagswahl gab es 2.665 Direktbewerbungen in 299 Wahlkreisen. Am wenigsten waren es 6 Bewerber in einem Wahlkreis, am meisten 15; der Durchschnitt lag bei 8,9.
Dahinter standen 28 verschiedene Parteien und Listen, und 62 Bewerbungen kamen ganz ohne Partei zustande. Auf keinem Stimmzettel stand nur ein einziger Name — eine Selbstverständlichkeit, die es nicht überall gibt und die aus dem passiven Wahlrecht erst eine echte Auswahl macht.
Direktbewerbungen je Wahlkreis bei der letzten Bundestagswahl. Jede Säule steht für eine Bewerberzahl (unten), ihre Höhe für die Zahl der Wahlkreise mit genau dieser Bewerberzahl (oben).
In keinem Wahlkreis stand nur ein Name auf dem Stimmzettel: Am wenigsten waren es 6 Bewerber, am meisten 15, im Schnitt 8,9. Insgesamt traten 2.665 Personen für 28 verschiedene Parteien und Listen an, 62 davon als Einzelbewerbung ohne Partei.
Grundlage: Kandidatenverzeichnis zur Bundestagswahl (abgeordnetenwatch.de) über alle 299 Wahlkreise. Gezählt sind Direktbewerbungen; wer nur auf einer Landesliste steht, ist nicht enthalten. Wahlkreise im Überblick
Die Staatsangehörigkeit als Grenze
Die schärfste Grenze des Wahlrechts ist nicht das Alter, sondern die Staatsangehörigkeit. Bei Bundestags- und Landtagswahlen dürfen nur Deutsche wählen. Wer seit Jahrzehnten hier lebt, arbeitet und Steuern zahlt, aber keinen deutschen Pass hat, ist bei diesen Wahlen nicht wahlberechtigt — und auch nicht wählbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze in den neunziger Jahren bestätigt: Das Wahlrecht knüpft nach dem Grundgesetz an das deutsche Staatsvolk an. Wer es ändern will, kommt nicht am Grundgesetz vorbei. Der reguläre Weg zum Wahlrecht führt deshalb über die Einbürgerung.
Eine Ausnahme gibt es, und sie ist europarechtlich vorgegeben: EU-Bürger dürfen in Deutschland bei Kommunalwahlen und bei der Europawahl mitwählen — dort, wo sie wohnen, und unter denselben Bedingungen wie Deutsche. Für die kommunale Selbstverwaltung ist das ein erheblicher Unterschied: Auf der Ebene, die dem Alltag am nächsten liegt, ist der Kreis der Wahlberechtigten deutlich größer als bei der Bundestagswahl.
Wie stark diese Grenze regional wirkt, lässt sich aus den Strukturdaten der Wahlkreise ablesen. Im Durchschnitt der Wahlkreise haben 14,1 % der Einwohner keine deutsche Staatsangehörigkeit. Die Spanne ist groß: von 33,1 % in Frankfurt am Main I bis 3,2 % in Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II.
Diese Zahl muss man richtig lesen, und wir sagen ausdrücklich dazu, was sie nicht ist. Sie ist nicht die Quote der Nichtwahlberechtigten: Minderjährige Deutsche dürfen ebenfalls nicht wählen und sind darin nicht enthalten; umgekehrt dürfen EU-Bürger kommunal und europäisch sehr wohl mitwählen. Der Anteil beschreibt die Bevölkerung, nicht das Wählerverzeichnis — er zeigt eine Größenordnung, keinen exakten Ausschluss.
Anteil der Einwohner ohne deutsche Staatsangehörigkeit — sie dürfen bei der Bundestagswahl nicht mitwählen. Gezeigt sind die 5 Wahlkreise mit dem höchsten und die 5 mit dem niedrigsten Anteil von insgesamt 299.
Höchste Anteile
- Frankfurt am Main I33,1 %
- München-Nord30,4 %
- Stuttgart II30,2 %
- Offenbach29,2 %
- München-Süd27,8 %
Niedrigste Anteile
- Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II3,2 %
- Mansfeld3,7 %
- Bautzen I4,0 %
- Erzgebirgskreis I4,1 %
- Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III4,3 %
Im Durchschnitt der Wahlkreise liegt der Anteil bei 14,1 %. Diese Zahl ist nicht die Quote der Nichtwahlberechtigten: Minderjährige Deutsche dürfen ebenfalls nicht wählen, und EU-Bürger dürfen bei Kommunal- und Europawahlen sehr wohl mitwählen — nur bei Bundestags- und Landtagswahlen nicht.
Grundlage: Strukturdaten der Wahlkreise (Statistisches Bundesamt), Ausländeranteil zum Stichtag 31.12.2023. Der Anteil bezieht sich auf die Bevölkerung, nicht auf die Wahlberechtigten. Daten zum eigenen Wahlkreis
Wahlrecht ist kein Wahlzwang
Ein häufiges Missverständnis: Aus dem Wahlrecht folgt keine Wahlpflicht. Der Grundsatz der freien Wahl aus Art. 38 GG schützt ausdrücklich auch die Entscheidung, nicht zu wählen. In Deutschland gibt es keine Sanktion für Nichtwähler und keine Mindestbeteiligung, ab der eine Wahl gültig wäre.
Das unterscheidet Deutschland von einigen anderen Staaten, in denen die Teilnahme Pflicht ist und Bußgelder drohen. Für die Bewertung von Ergebnissen ist das wichtig: Eine niedrige Wahlbeteiligung macht ein Ergebnis politisch angreifbar, rechtlich aber nicht ungültig.
Ebenso wenig folgt aus dem passiven Wahlrecht eine Pflicht, ein Mandat anzunehmen. Wer gewählt wird, kann ablehnen; dann rückt die nächste Person auf der Liste nach. Auch ein einmal angenommenes Mandat kann jederzeit niedergelegt werden — ein Abgeordneter ist nach dem Grundgesetz nur seinem Gewissen unterworfen, und dazu gehört die Freiheit zu gehen.
Wer sein Wahlrecht ausüben will, sollte allerdings eines wissen: Es verfällt praktisch, wenn man die Fristen verpasst. Wer nicht im Wählerverzeichnis steht, wird am Wahltag abgewiesen — auch mit gültigem Personalausweis und bestem Willen. Deshalb lohnt der Blick auf die Wahlbenachrichtigung, sobald sie im Briefkasten liegt.
Wer keine bekommt, obwohl er wahlberechtigt sein müsste, kann Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Frist dafür liegt vor dem Wahltag und ist knapp; zuständig ist die Gemeinde. Das ist die einfachste und wirksamste Beschwerde des gesamten Wahlrechts — sie wirkt vor der Wahl, während eine Wahlprüfung danach erst greift, wenn alles vorbei ist.
Warum die Antwort je Bundesland anders lautet
Deutschland hat kein einheitliches Wahlrecht, sondern mindestens vier Ebenen mit jeweils eigenen Regeln: Europa, Bund, Land und Kommune. Für den Bund gilt das Bundeswahlgesetz. Für die Länder gilt jeweils ein eigenes Landeswahlgesetz, für die Gemeinden ein eigenes Kommunalwahlgesetz — beide beschlossen vom Landtag des jeweiligen Landes.
Deshalb kann sich unterscheiden: das Wahlalter, die Frage, ob EU-Bürger mitwählen, die Mindestwohndauer in der Gemeinde, die Art der Stimmabgabe — in einigen Ländern darf man bei Kommunalwahlen kumulieren und panaschieren, also Stimmen häufeln und über Listen hinweg verteilen —, und selbst das Alter für die Kandidatur zum Bürgermeisteramt.
Für den Leser bedeutet das eine unbequeme, aber ehrliche Auskunft: Eine bundesweit gültige Antwort auf „Ab wann darf ich wählen?" gibt es nur für Bundestag und Europawahl. Alles andere hängt vom Wohnort ab. Wer eine pauschale Antwort liest, sollte misstrauisch werden.
Die zuverlässigste Quelle ist nicht die Suchmaschine, sondern die amtliche Wahlbekanntmachung der eigenen Gemeinde und die Seite der Landeswahlleitung. Beide müssen die geltenden Voraussetzungen vor jeder Wahl veröffentlichen — und sie tun es in der Regel gut verständlich, weil sie genau diese Frage täglich beantworten.
Wann als Nächstes gewählt wird — bundesweit, in den Ländern und in den Kommunen —, steht unter Wahltermine. Wer wissen will, welche Behörde in seinem Land für Wahlen zuständig ist, findet die Übersicht unter Wahlleitungen in Bund und Ländern.
Die häufigsten Irrtümer
Rund um das Wahlrecht halten sich einige Annahmen hartnäckig, die schlicht nicht stimmen. Fünf davon begegnen uns immer wieder — und alle fünf lassen sich in einem Satz aufklären.
„Ohne Wahlbenachrichtigung darf ich nicht wählen."
Falsch. Die Benachrichtigung ist ein Service, kein Ausweis. Entscheidend ist der Eintrag im Wählerverzeichnis; im Wahllokal genügt der Personalausweis oder Reisepass.
„Ich muss im Wahlkreis wohnen, um dort zu kandidieren."
Falsch. Das Bundeswahlgesetz verlangt nur deutsche Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit. Der Wohnort ist politisch wichtig, rechtlich aber keine Bedingung.
„Wer Sozialleistungen bezieht oder Schulden hat, verliert das Wahlrecht."
Falsch. Das Wahlrecht hängt weder an Einkommen noch an Vermögen. Entzogen werden kann es nur durch Richterspruch bei bestimmten schweren Straftaten.
„Wer eine gesetzliche Betreuung hat, darf nicht wählen."
Nicht mehr. Die pauschalen Ausschlüsse sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2019 aus dem Bundeswahlgesetz gestrichen worden.
„Wer im Ausland lebt, ist automatisch wahlberechtigt."
Nur unter Bedingungen — und nie automatisch. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis muss für jede Wahl neu beantragt werden.
„EU-Bürger dürfen in Deutschland gar nicht wählen."
Falsch. Bei Kommunal- und Europawahlen dürfen sie mitwählen und kandidieren — bei Bundestags- und Landtagswahlen nicht.
Was man mit dem Wahlrecht praktisch anfangen kann
Das aktive Wahlrecht wirkt nur an wenigen Tagen im Jahr — das passive dagegen dauerhaft. Wer sich einmal klarmacht, wie niedrig die rechtlichen Hürden für eine Kandidatur sind, sieht die eigene Rolle anders: Volljährig, deutscher Pass, ein paar hundert Unterschriften aus der Nachbarschaft, und der eigene Name steht auf dem Stimmzettel.
Auf kommunaler Ebene ist der Schritt noch kleiner. Die weit überwiegende Zahl der Rats- und Kreistagsmandate ist ehrenamtlich, viele Sitze werden von parteilosen Bewerbern und lokalen Wählergruppen gehalten. Wer örtlich etwas verändern will, braucht dafür keine Parteikarriere — das erklärt der Artikel zur kommunalen Selbstverwaltung genauer.
Und zwischen den Wahlen bleibt mehr als Warten. Eine Petition an den Bundestag kann jeder einreichen, auch ohne Wahlrecht. Die eigenen Abgeordneten sind namentlich bekannt und erreichbar — die Kontaktdaten stehen unter Abgeordnete und für den eigenen Wahlkreis unter Mein Wahlkreis.
Wer vor einer Wahl wissen will, welche Partei den eigenen Ansichten am nächsten steht, findet unter PolitikCheck-Kompass belegte Positionen statt Wahlwerbung. Und wer nur den nächsten Termin sucht: alle kommenden Wahlen.
Am Ende steht ein einfacher Befund. Das Wahlrecht ist in Deutschland weit gefasst und mit wenigen, klar benannten Ausnahmen versehen. Die praktischen Hürden liegen fast nie im Gesetz, sondern in Fristen, Formularen und Gewohnheiten — und die sind, anders als die Verfassung, in wenigen Minuten zu überwinden.