Was eine Landesliste überhaupt ist
Wer bei einer Bundestagswahl den Stimmzettel aufklappt, sieht zwei Spalten. Links stehen Personen — die Bewerber im eigenen Wahlkreis. Rechts stehen Parteien, und darunter, klein gedruckt, jeweils die ersten fünf Namen. Diese rechte Spalte ist die Landesliste.
Eine Landesliste ist nichts anderes als eine nummerierte Reihenfolge von Bewerbern, die eine Partei für ein bestimmtes Bundesland aufstellt. Platz 1, Platz 2, Platz 3 und so weiter. Wenn der Partei nach der Auszählung in diesem Land zum Beispiel zwölf Sitze zustehen, ziehen die ersten zwölf Personen dieser Liste ein — von oben nach unten abgearbeitet.
Wichtig ist die Reihenfolge der Gedanken: Erst wird gerechnet, wie viele Sitze einer Partei zustehen, dann wird die Liste abgearbeitet. Die Liste selbst entscheidet nichts über die Stärke einer Partei; sie beantwortet nur die Frage, *welche Personen* die ohnehin errechneten Sitze bekommen.
Der Zusatz „Landes-" ist dabei kein Beiwerk. Es gibt bei der Bundestagswahl keine Bundesliste. Jede Partei stellt in jedem Bundesland eine eigene Liste auf, und diese Listen sind voneinander unabhängig. Eine Person kann immer nur auf der Liste eines Landes stehen.
Damit ist auch gesagt, was eine Landesliste nicht ist: keine Rangliste nach Verdienst, keine amtliche Bestenauslese und kein Vorschlag einer Behörde. Sie ist eine parteiinterne Entscheidung, die anschließend zur Wahl gestellt wird.
Die zwei Wege ins Parlament — und wie oft jeder genutzt wird
Das deutsche Wahlrecht kennt für den Bundestag zwei Eingänge. Der erste ist der Wahlkreis: Wer dort die meisten Erststimmen holt, gewinnt ein Direktmandat. Der zweite ist die Landesliste. Beide führen in dasselbe Parlament, und beide Abgeordneten haben anschließend exakt dieselben Rechte — es gibt keine Abgeordneten zweiter Klasse.
Im aktuellen Bundestag sitzen 272 Abgeordnete über ein Direktmandat und 358 über eine Landesliste. Dass die Listen-Seite überwiegt, obwohl das Wahlrecht 299 Wahlkreise für 630 Sitze vorsieht, hat zwei Gründe: Seit der Wahlrechtsreform 2023 führt ein Wahlkreissieg nur dann zum Mandat, wenn er durch Zweitstimmen gedeckt ist — ein Teil der Wahlkreissieger zog deshalb 2025 nicht ein. Und wer während der Wahlperiode nachrückt, kommt immer von der Liste.
Die Grafik zeigt diese Aufteilung für alle 16 Bundesländer — mit spürbaren Unterschieden: Wo eine Partei viele Wahlkreise gewinnt und ihre Siege gedeckt sind, ist der Direkt-Anteil höher als anderswo.
Für einen einzelnen Bewerber ist die Sache damit übersichtlich: Wer einen sicheren Wahlkreis hat, braucht die Liste nicht. Wer keinen hat, braucht einen guten Listenplatz. Und wer beides nicht hat, kommt nicht ins Parlament — egal wie bekannt er ist.
Deshalb bewerben sich viele um beides gleichzeitig. Diese Doppelkandidatur ist ausdrücklich erlaubt und völlig üblich. Sie ist der Grund, warum eine Person, die ihren Wahlkreis knapp verliert, trotzdem im Bundestag sitzen kann — sie stand zusätzlich auf der Liste.
Weg 1 — das Direktmandat
Die meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnen. Es zählt nur, wer vorne liegt; wie knapp, spielt keine Rolle. Eine absolute Mehrheit ist nicht nötig.
Weg 2 — die Landesliste
Weit genug oben auf der Liste stehen, damit der Platz von den Sitzen gedeckt ist, die der Partei im Land zustehen.
Beides zugleich — die Doppelkandidatur
Erlaubt und üblich. Wer den Wahlkreis gewinnt, zieht darüber ein; der Listenplatz wird dann nicht gebraucht und rückt für andere nach.
Je Bundesland: wie viele Sitze über ein gewonnenes Direktmandat besetzt sind und wie viele über die Landesliste — Nachgerückte zählen zur Liste, denn nachgerückt wird aus ihr. Zusammen 272 Direktmandate und 358 Listenmandate.
- Nordrhein-Westfalen63 / 67
- Bayern44 / 54
- Baden-Württemberg30 / 47
- Niedersachsen29 / 34
- Hessen17 / 26
- Rheinland-Pfalz12 / 19
- Sachsen15 / 14
- Schleswig-Holstein10 / 15
- Berlin12 / 12
- Brandenburg9 / 12
- Thüringen8 / 9
- Sachsen-Anhalt7 / 9
- Mecklenburg-Vorpommern5 / 8
- Hamburg6 / 6
- Saarland4 / 4
- Bremen1 / 4
Direktmandat (Erststimme)Landesliste (Zweitstimme)
Grundlage: Mandatsregister der laufenden Wahlperiode (abgeordnetenwatch, amtliche Mandatsart je Abgeordnetem). Für 18 Mandate führt das Register kein Bundesland; sie sind in dieser Aufteilung nicht enthalten. Alle Abgeordneten
Wer die Reihenfolge bestimmt — der entscheidende Abend
Hier liegt der am meisten unterschätzte Teil des ganzen Verfahrens. Die Reihenfolge einer Landesliste wird nicht von den Wählern festgelegt und auch nicht von der Parteizentrale in Berlin, sondern von einer Versammlung im jeweiligen Bundesland.
Das Bundeswahlgesetz schreibt dafür zwei Formen vor: eine Mitgliederversammlung aller wahlberechtigten Parteimitglieder des Landes oder eine Vertreterversammlung aus gewählten Delegierten. In der Praxis ist bei großen Parteien fast immer die Vertreterversammlung gemeint, weil eine Vollversammlung mit zehntausenden Mitgliedern kaum durchführbar wäre.
Zwei Vorgaben sind dabei zwingend und nicht abdingbar. Erstens muss geheim abgestimmt werden. Zweitens muss jeder Bewerber die Gelegenheit haben, sich der Versammlung vorzustellen. Beides steht so im Gesetz, weil die Aufstellung der eigentliche Auswahlvorgang ist — was danach kommt, ist nur noch Bestätigung oder Ablehnung durch die Wähler.
Praktisch heißt das: Über die Zusammensetzung eines großen Teils des Bundestags entscheiden an einem Wochenende einige hundert Delegierte pro Partei und Land. Wer auf Platz 3 gesetzt wird, ist so gut wie gewählt. Wer auf Platz 25 landet, ist es in den meisten Ländern nicht. Die Wähler entscheiden über die Stärke der Parteien, die Parteien über die Personen.
Das ist kein Missstand, sondern die bewusste Konstruktion einer Verhältniswahl mit Parteilisten — aber es erklärt, warum innerparteiliche Vorgänge, über die kaum berichtet wird, oft mehr über die künftige Zusammensetzung des Parlaments aussagen als manche Umfrage.
Starre und lose Listen — und wo man doch mitreden darf
Die Landesliste bei der Bundestagswahl ist eine starre Liste: Die Reihenfolge steht fest, der Wähler kann sie nicht verändern. Das ist aber keineswegs die einzige Bauform, und wer nur die Bundestagswahl kennt, hält sie fälschlich für die Regel.
Bei vielen Kommunalwahlen und in einigen Ländern auch bei der Landtagswahl gilt eine lose gebundene Liste. Dort darf man die Reihenfolge tatsächlich verändern — durch Kumulieren (mehrere Stimmen auf eine Person häufen) und Panaschieren (Stimmen über Parteigrenzen hinweg verteilen). Wer diese Möglichkeit hat, entscheidet nicht nur über Parteien, sondern unmittelbar über Personen.
Und hier beginnt ein Punkt, den man nicht pauschal beantworten kann: Das Kommunal- und Landeswahlrecht ist Sache der Länder. Ob es Kumulieren und Panaschieren gibt, wie viele Stimmen zur Verfügung stehen und ob überhaupt Listen verwendet werden, ist in jedem Bundesland eigenständig geregelt. Die Bandbreite reicht von einer einzigen Stimme bis zu einer zweistelligen Zahl von Stimmen, die frei verteilt werden dürfen.
Für den Leser heißt das ganz praktisch: Verlassen Sie sich für Ihre Landtags- oder Kommunalwahl nicht auf das, was Sie von der Bundestagswahl kennen. Maßgeblich ist das Wahlgesetz Ihres Bundeslandes, und die Landeswahlleitung erklärt das jeweilige Verfahren vor jeder Wahl.
Auf Bundesebene bleibt es dagegen eindeutig: eine Stimme für den Wahlkreis, eine für die starre Landesliste. Wer bei der Bundestagswahl Personen bevorzugen will, kann das nur über die Erststimme tun.
Starre Liste
Reihenfolge unveränderlich, wie bei der Bundestagswahl. Man wählt die Liste als Ganzes.
Lose gebundene Liste
Der Wähler darf die Reihenfolge verändern. In mehreren Ländern bei Kommunal- und teilweise bei Landtagswahlen üblich — je Land unterschiedlich geregelt.
Kumulieren
Mehrere eigene Stimmen auf dieselbe Person häufen und sie so nach vorne bringen.
Panaschieren
Stimmen über Parteigrenzen hinweg an einzelne Bewerber verschiedener Listen vergeben.
Wie weit eine Liste reicht
Ein Listenplatz für sich genommen sagt noch nichts. Erst im Verhältnis zum Wahlergebnis wird er zur sicheren Bank oder zur Aussichtslosigkeit. Die Frage lautet immer: Wie viele Sitze stehen dieser Partei in diesem Land zu — und liegt mein Platz darunter?
Für die letzte Wahl führt das Mandatsregister bei 525 Abgeordneten einen Listenplatz. Die große Mehrheit steht ganz vorne: 267 von ihnen auf den Plätzen eins bis fünf. Das entspricht der Erwartung — die vorderen Plätze sind bei jeder Partei in jedem Land die begehrten.
Bemerkenswert ist das andere Ende. 49 Abgeordnete standen jenseits von Platz 20, und der höchste im Register geführte Platz ist Platz 63. Solche Plätze werden bei der Aufstellung normalerweise als chancenlos gehandelt — sie tragen nur dann, wenn eine Partei in einem großen Land außergewöhnlich stark abschneidet.
Daraus folgt eine Faustregel, die man sich merken kann: Die vorderen Plätze entscheiden über Personen, die hinteren über Überraschungen. Wer auf Platz 2 steht, zieht fast unabhängig vom Ergebnis ein. Wer auf Platz 22 steht, ist auf ein sehr gutes Abschneiden angewiesen.
Ein Hinweis zur Lesart der Grafik, damit sie nicht überinterpretiert wird: Ein geführter Listenplatz bedeutet, dass die Person auf einer Liste aufgestellt war — nicht zwingend, dass sie über die Liste ins Parlament kam. Wer zugleich seinen Wahlkreis gewann, zieht über das Direktmandat ein, und sein Listenplatz bleibt ungenutzt.
Listenplatz der 525 Abgeordneten, für die das Register einen Platz führt. Der Platz sagt, an welcher Stelle die Partei die Person auf ihrer Landesliste aufgestellt hatte.
- Platz 1–5267
- Platz 6–10113
- Platz 11–2096
- Platz 21–3025
- ab Platz 3124
49 Abgeordnete standen jenseits von Platz 20. Der höchste Listenplatz, den das Register führt, ist Platz 63. Wie weit eine Liste reicht, hängt allein davon ab, wie viele Sitze der Partei im jeweiligen Land zustehen.
Grundlage: Mandatsregister der laufenden Wahlperiode. Ein geführter Listenplatz bedeutet, dass die Person auf einer Landesliste aufgestellt war — nicht zwingend, dass sie über die Liste ins Parlament kam. Wer zugleich den Wahlkreis gewann, zieht über das Direktmandat ein.
Warum derselbe Platz nicht überall gleich viel wert ist
Dies ist der Punkt, an dem die Landesliste für Außenstehende unlogisch wirkt — und dann sofort einleuchtet. Ein Listenplatz hat keinen festen Wert. Sein Wert hängt davon ab, in welchem Bundesland er vergeben wurde.
Der Grund ist einfach: Die Sitze im Bundestag verteilen sich nach Bevölkerung auf die Länder. Nordrhein-Westfalen stellt 130 Abgeordnete, Bremen dagegen 5. Wenn eine Partei in beiden Ländern denselben Stimmenanteil erreicht, bekommt sie im großen Land ein Vielfaches an Sitzen — und arbeitet ihre Liste entsprechend weiter nach unten ab.
Praktisch heißt das: Platz 8 auf der Liste eines großen Landes kann ein sicherer Sitz sein, während Platz 3 in einem kleinen Land bereits riskant ist. Wer die Chancen eines Bewerbers einschätzen will, muss deshalb immer beides kennen — den Platz und das Land.
Das erklärt auch, warum ein Wechsel des Bundeslandes für eine politische Laufbahn eine so große Rolle spielt. Wer in einem kleinen Land parteiintern nicht nach vorne kommt, hat dort kaum eine Chance; dieselbe Position in einem großen Land wäre komfortabel.
Für die Bewertung von Wahlergebnissen folgt daraus eine nützliche Warnung: Die Aussage „Partei X hat in Land Y nur einen Sitz geholt" sagt für sich genommen wenig. Entscheidend ist, wie viele Sitze überhaupt zu vergeben waren.
Sitze im Bundestag je Bundesland. Je mehr Sitze ein Land stellt, desto weiter reicht dort jede Landesliste — derselbe Listenplatz führt in einem großen Land ins Parlament und in einem kleinen nicht.
- Nordrhein-Westfalen130
- Bayern98
- Baden-Württemberg77
- Niedersachsen63
- Hessen43
- Rheinland-Pfalz31
- Sachsen29
- Schleswig-Holstein25
- Berlin24
- Brandenburg21
- Thüringen17
- Sachsen-Anhalt16
- Mecklenburg-Vorpommern13
- Hamburg12
- Saarland8
- Bremen5
Nordrhein-Westfalen stellt 130 Sitze, Bremen 5. Eine Partei, die in beiden Ländern denselben Anteil holt, besetzt in Nordrhein-Westfalen entsprechend mehr Listenplätze.
Grundlage: Mandatsregister der laufenden Wahlperiode. 18 Mandate ohne Landangabe sind nicht enthalten. Alle Abgeordneten
Wie aus Zweitstimmen Sitze auf der Liste werden
Zwischen der abgegebenen Stimme und dem besetzten Listenplatz liegt ein Rechenweg in mehreren Schritten. Er ist weniger kompliziert, als sein Ruf vermuten lässt, wenn man ihn in der richtigen Reihenfolge betrachtet.
Im ersten Schritt wird geprüft, welche Parteien überhaupt berücksichtigt werden. Das regelt die Fünf-Prozent-Hürde — zusammen mit der Grundmandatsklausel als Ausnahme. Wer daran scheitert, dessen Listen bleiben vollständig unberücksichtigt, egal wie gut einzelne Bewerber abgeschnitten haben.
Im zweiten Schritt wird die Gesamtzahl der Sitze auf die Parteien verteilt — die sogenannte Oberverteilung. Verwendet wird dafür das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers, ein Rechenverfahren, das Sitze möglichst proportional zu den Stimmen zuteilt.
Im dritten Schritt werden die Sitze einer Partei auf ihre Landeslisten verteilt, wieder nach demselben Verfahren. Erst jetzt steht fest, wie viele Sitze eine Partei in einem bestimmten Land besetzen darf.
Im vierten Schritt werden diese Sitze zuerst an die Wahlkreisgewinner der Partei in diesem Land vergeben. Was übrig bleibt, geht der Reihe nach an die Liste. Und genau hier setzt die Wahlrechtsreform 2023 an: Seit ihr gilt die Zweitstimmendeckung — ein Wahlkreissieg führt nur dann zum Mandat, wenn er von den Zweitstimmen der Partei im Land gedeckt ist. Dadurch entfallen Überhang- und Ausgleichsmandate, und die Größe des Bundestags ist auf 630 Sitze festgelegt.
Was passiert, wenn jemand ausscheidet
Ein Mandat endet nicht immer mit der Wahlperiode. Abgeordnete treten zurück, wechseln in ein Regierungsamt eines Landes, werden Bürgermeister oder versterben. Für diesen Fall hat die Landesliste eine zweite, stille Funktion: Sie ist die Nachrückerliste.
Wird ein Sitz frei, rückt die nächste noch nicht berücksichtigte Person derselben Landesliste nach. Es gibt keine Nachwahl und keine neue Entscheidung der Wähler — die Reihenfolge von damals wirkt weiter, oft Jahre später.
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der ausgeschiedene Abgeordnete ein Direktmandat hatte: Nachbesetzt wird trotzdem aus der Landesliste seiner Partei, nicht durch eine neue Wahl im Wahlkreis. Der Wahlkreis wird also von jemandem weiter vertreten, den die Wähler dort nicht direkt gewählt haben.
Eine wichtige Ausnahme gibt es: Hatte der Ausgeschiedene als parteiloser Bewerber ein Direktmandat gewonnen, gibt es keine Liste, aus der nachgerückt werden könnte. In diesem Fall bleibt der Sitz unbesetzt.
Wer also wissen will, wer in den nächsten Jahren möglicherweise noch ins Parlament nachrückt, muss nicht auf Umfragen schauen, sondern auf die Listen der letzten Wahl. Sie sind über die gesamte Wahlperiode hinweg wirksam.
Wie eine Liste überhaupt zustande kommt
Bevor eine Landesliste auf dem Stimmzettel erscheint, hat sie ein förmliches Verfahren durchlaufen. Es ist bewusst streng, weil an dieser Stelle über den Zugang zum Parlament entschieden wird.
Zuerst muss die Partei die Bewerber aufstellen — in geheimer Wahl, in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Landes. Über den Verlauf wird eine Niederschrift angefertigt, und der Leiter der Versammlung sowie zwei Teilnehmer versichern an Eides statt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Anschließend wird die Liste bei der Landeswahlleitung eingereicht, und zwar bis zu einem festen Stichtag. Wer diesen Termin versäumt, tritt nicht an — Fristen sind im Wahlrecht keine Formalie, sondern Ausschlussgründe.
Der Landeswahlausschuss prüft und lässt zu. Parteien, die nicht bereits durchgehend im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen zusätzlich Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Landes vorlegen. Auch das ist Ländersache in der Ausführung, aber im Grundsatz bundesgesetzlich geregelt.
Erst nach der Zulassung wird gedruckt. Die Bundeswahlleiterin koordiniert das Verfahren bundesweit, die eigentliche Zulassungsentscheidung für eine Landesliste trifft aber der Ausschuss des jeweiligen Landes.
1. Aufstellung
Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Landes, geheime Wahl, Vorstellungsrecht für jeden Bewerber.
2. Niederschrift
Protokoll und eidesstattliche Versicherungen über die ordnungsgemäße Aufstellung.
3. Einreichung
Fristgerechte Abgabe bei der Landeswahlleitung — eine versäumte Frist bedeutet Nichtteilnahme.
4. Zulassung
Prüfung durch den Landeswahlausschuss, bei neuen Parteien zusätzlich Unterstützungsunterschriften.
Listen bei Landtags- und Kommunalwahlen
Der Begriff „Landesliste" gehört streng genommen zur Bundestagswahl. Listen gibt es aber auf allen Ebenen — nur eben nach unterschiedlichem Recht, und hier ist Vorsicht vor Verallgemeinerungen geboten.
Bei Landtagswahlen heißt das Gegenstück meist schlicht Landesliste oder Bezirksliste, je nach Landesrecht. Manche Länder wählen ganz ohne Listen, andere unterteilen in Wahlbezirke, wieder andere kennen ein Zweistimmensystem ähnlich dem Bund. Auch das Wahlalter und die Regeln rund um die Fünf-Prozent-Hürde sind Landesrecht und weichen voneinander ab.
Bei Kommunalwahlen ist die Vielfalt noch größer. Dort ist die lose gebundene Liste verbreitet, und in vielen Ländern darf der Wähler mit mehreren Stimmen Personen gezielt nach vorne bringen. Die kommunale Selbstverwaltung wird dadurch personenbezogener als jede Bundestagswahl.
Die verlässliche Auskunft gibt es deshalb nur an einer Stelle: beim Wahlgesetz des eigenen Bundeslandes beziehungsweise bei der zuständigen Landeswahlleitung. Jede pauschale Aussage über „das deutsche Listenwahlrecht" ist an dieser Stelle falsch, weil es das eine Listenwahlrecht nicht gibt.
Wer wissen will, wann in seinem Land als Nächstes gewählt wird und nach welchen Regeln, findet die Termine bei uns unter kommende Wahltermine und die Zusammensetzung der Parlamente unter Landtage.
Was Sie mit diesem Wissen anfangen können
Der praktische Nutzen liegt weniger im Wahllokal als davor und danach. Vier Dinge lassen sich unmittelbar anwenden.
Erstens: Schauen Sie sich vor der Wahl die Landesliste Ihrer bevorzugten Partei an, nicht nur den Wahlkreisbewerber. Die Namen auf den vorderen Plätzen sind die Personen, die Ihr Bundesland mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bundestag vertreten werden.
Zweitens: Wenn Ihnen eine bestimmte Person wichtig ist, prüfen Sie, ob sie doppelt kandidiert. Steht sie nur im Wahlkreis und auf keiner Liste, hängt ihr Einzug allein an der Erststimme.
Drittens: Bewerten Sie Listenplätze immer im Verhältnis zur Größe des Landes. Platz 10 bedeutet in Nordrhein-Westfalen etwas völlig anderes als in Bremen.
Viertens: Wenn Sie tatsächlich Einfluss auf die Reihenfolge nehmen wollen, führt der Weg über die Parteien selbst — denn dort wird sie festgelegt. Für Kommunalwahlen gilt das nur eingeschränkt, weil Sie dort in vielen Ländern direkt Personen bevorzugen können.
Wer die Abgeordneten des eigenen Landes nachsehen möchte, findet sie unter Abgeordnete samt Angabe, ob sie über den Wahlkreis oder über die Liste ins Parlament gekommen sind. Die Ergebnisse des eigenen Wahlkreises stehen unter Mein Wahlkreis.