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📖 Ämter erklärt

Die Bürgermeisterwahl — was das Amt kann und wie man hineinkommt

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Ämter · 11 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung — entscheiden darf er aber weit weniger allein, als viele annehmen. Über Haushalt, Bebauungspläne und Gebühren beschließt der Gemeinderat; der Bürgermeister führt aus.
  • Gewählt wird in den meisten Ländern direkt von den Bürgern, und zwar mit absoluter Mehrheit: Wer nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen holt, ist nicht gewählt. Dann folgt ein zweiter Wahlgang.
  • Kommunalrecht ist Ländersache. Die Amtszeit reicht von fünf Jahren in Nordrhein-Westfalen bis zu zehn Jahren im Saarland — und auch beim zweiten Wahlgang, beim Wahlalter und bei der Abwahl gelten in jedem Land eigene Regeln.
  • Kandidieren kann fast jeder Erwachsene: Eine Partei braucht man nicht, eine Verwaltungsausbildung auch nicht, und in mehreren Ländern muss man nicht einmal in der Gemeinde wohnen.
  • Zur Wahl geht trotzdem nur eine Minderheit. Unsere Auswertung der amtlichen Ergebnisse zeigt, wie weit die Beteiligung bei Bürgermeisterwahlen hinter der Bundestagswahl zurückbleibt — obwohl hier die Entscheidungen fallen, die man täglich sieht.

Was ein Bürgermeister wirklich entscheidet — und wo seine Macht endet

Kaum ein politisches Amt wird so überschätzt und zugleich so unterschätzt wie das des Bürgermeisters. Überschätzt, weil viele glauben, er könne den Kindergartenplatz, die Straßensanierung oder die Gewerbesteuer im Alleingang bestimmen. Unterschätzt, weil er tatsächlich das eine politische Amt ist, dessen Arbeit man vor der eigenen Haustür sehen kann.

Die nüchterne Rollenverteilung sieht so aus: Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten im Rathaus, vertritt die Gemeinde nach außen, bereitet Entscheidungen vor und führt sie aus. Die Entscheidungen selbst fallen zum großen Teil woanders — im Gemeinderat. Der beschließt den Haushalt, die Bebauungspläne, die Gebührensatzungen, den Bau der Turnhalle. Es ist eine kommunale Form der Gewaltenteilung: Der Rat setzt den Rahmen, die Verwaltung füllt ihn aus.

Wie stark die Position innerhalb dieses Rahmens ist, hängt vom Bundesland ab. In den süddeutschen Gemeindeordnungen führt der Bürgermeister nicht nur die Verwaltung, sondern sitzt dem Gemeinderat auch vor und ist dort stimmberechtigt — er ist damit Verwaltungschef und Ratsvorsitzender in einer Person. Andere Kommunalverfassungen trennen diese Rollen stärker. Wer wissen will, wie viel Gewicht das Amt in der eigenen Gemeinde hat, kommt an der Gemeindeordnung des eigenen Landes nicht vorbei.

Und dann gibt es die harte Grenze, die mit Politik gar nichts zu tun hat: das Geld und das übergeordnete Recht. Ein großer Teil dessen, was eine Gemeinde tut, sind Pflichtaufgaben, die Bund oder Land ihr zugewiesen haben — Meldewesen, Schulträgerschaft, Bauaufsicht. Dort ist nichts zu entscheiden, sondern nur auszuführen. Bleibt der freiwillige Rest: Schwimmbad, Bücherei, Musikschule, Vereinsförderung. Genau dieser Rest schrumpft, wenn die Kasse leer ist. Ein Bürgermeister, der ein defizitäres Bad schließen muss, tut das selten aus Überzeugung, sondern weil die Kommunalaufsicht den Haushalt sonst nicht genehmigt.

Für die Einordnung heißt das: Das Amt ist mächtig in der Ausführung und begrenzt in der Grundsatzentscheidung. Wer im Wahlkampf hört, ein Bewerber werde „die Gewerbesteuer senken", sollte wissen, dass darüber der Rat abstimmt — der Bürgermeister kann es vorschlagen und dafür werben.

Ehrenamtlich oder hauptamtlich — zwei sehr verschiedene Ämter

Das Wort „Bürgermeister" bezeichnet in Deutschland zwei Tätigkeiten, die kaum etwas gemeinsam haben außer dem Titel. Der Unterschied entscheidet darüber, ob jemand seinen Beruf aufgibt oder ihn abends nach Feierabend ergänzt.

Der hauptamtliche Bürgermeister ist in aller Regel ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit. Er wird für eine feste Amtszeit gewählt, ist in dieser Zeit hauptberuflich im Rathaus tätig und erhält eine Besoldung, die sich nach der Größe der Gemeinde richtet. Das ist der Normalfall in Städten und größeren Gemeinden.

Der ehrenamtliche Bürgermeister dagegen leitet eine kleine Gemeinde neben einem anderen Beruf und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung statt eines Gehalts. In Bayern etwa unterscheidet das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz ausdrücklich zwischen dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und dem ehrenamtlichen — der ehrenamtliche wird dort zeitgleich mit dem Gemeinderat gewählt, der berufsmäßige in einem eigenen Wahlgang. In anderen Ländern übernehmen Verbandsgemeinden, Ämter oder Samtgemeinden die Verwaltungsarbeit für mehrere kleine Gemeinden gemeinsam, die dann jeweils einen ehrenamtlichen Bürgermeister behalten.

Diese Zweiteilung erklärt auch, warum eine bundesweite Aussage über „den" Bürgermeister so schwerfällt. Zwischen der Leiterin einer Gemeinde mit vierhundert Einwohnern, die das Amt neben ihrem Betrieb führt, und dem Oberbürgermeister einer Großstadt mit mehreren tausend Beschäftigten liegen Welten — beide tragen denselben Amtstitel.

Übrigens: Der Titel Oberbürgermeister ist keine höhere Amtsstufe im engeren Sinn, sondern eine Bezeichnung, die die Gemeindeordnungen für kreisfreie Städte und größere Städte vorsehen. Ein Oberbürgermeister ist rechtlich derselbe Verwaltungschef wie ein Bürgermeister, nur eben in einer Stadt, die zusätzlich die Aufgaben eines Landkreises miterledigt. Für den Landkreis selbst gibt es ein eigenes Amt, den Landrat.

  • Hauptamtlich

    Beamter auf Zeit, hauptberuflich im Rathaus, Besoldung nach Gemeindegröße. Der Regelfall in Städten und größeren Gemeinden.

  • Ehrenamtlich

    Nebenberuflich, Aufwandsentschädigung statt Gehalt. Typisch für kleine Gemeinden, deren Verwaltungsarbeit oft in einer Verbandsgemeinde, einem Amt oder einer Samtgemeinde gebündelt ist.

  • Oberbürgermeister

    Amtsbezeichnung in kreisfreien und größeren Städten — rechtlich dieselbe Rolle, aber in einer Stadt, die zugleich Kreisaufgaben wahrnimmt.

  • Beigeordnete und Dezernenten

    Die Stellvertreter im Rathaus. Sie werden in der Regel nicht von den Bürgern gewählt, sondern vom Rat bestellt — ein häufiger Grund für Verwechslungen.

Wie gewählt wird: absolute Mehrheit — sonst zweiter Wahlgang

Bei der Bundestagswahl genügt im Wahlkreis die einfache Mehrheit: Wer die meisten Erststimmen hat, ist gewählt, auch mit dreißig Prozent. Bei der Bürgermeisterwahl ist das anders, und dieser Unterschied ist der wichtigste des ganzen Themas.

Gewählt ist in den Flächenländern grundsätzlich nur, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält — die absolute Mehrheit. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer eine ganze Gemeinde führen und ihre Verwaltung leiten soll, soll dafür von der Mehrheit derer getragen sein, die abgestimmt haben. Ein Ergebnis von 35 Prozent bei fünf Bewerbern würde diesen Anspruch nicht erfüllen.

Erreicht niemand diese Marke, ist die Wahl nicht etwa gescheitert — es folgt ein zweiter Wahlgang, meist zwei bis vier Wochen später. In den meisten Ländern ist das eine echte Stichwahl: Nur die beiden Bestplatzierten treten noch einmal an, und diesmal genügt die höchste Stimmenzahl. Bei Gleichstand entscheidet das Los.

Genau dieser Fall ist in Reichelsheim im Odenwald eingetreten. Bei der Bürgermeisterwahl am 28. Juni 2026 lag der Bestplatzierte nach Auszählung aller Wahlbezirke unter der Hälfte der gültigen Stimmen — bei vier Bewerbern. In Hessen regelt § 39 der Hessischen Gemeindeordnung, was dann passiert: Es findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Ein Quorum gibt es dabei nicht. Wie die Stichwahl ausgegangen ist, steht mit dem amtlichen Auszählungsstand auf unserer Wahlabend-Seite — dort auch das Ergebnis des ersten Wahlgangs zum Vergleich.

Wie häufig dieser Fall überhaupt vorkommt, lässt sich an unserem Archiv der amtlichen Kommunalergebnisse ablesen — die Grafik oben rechnet es bei jedem Aufruf neu aus. Das Bild dahinter ist bemerkenswert unaufgeregt: Die meisten Bürgermeisterwahlen sind im ersten Anlauf entschieden, oft sogar sehr deutlich. Der zweite Wahlgang ist die Ausnahme, aber eine regelmäßig wiederkehrende.

Wie viele erreichen die absolute Mehrheit sofort?

Ergebnis des Bestplatzierten im ersten Wahlgang. Alles unterhalb der 50-Prozent-Linie bedeutet: Der erste Wahlgang hat noch niemanden ins Amt gebracht. Stichwahlen selbst sind nicht mitgezählt.

  • unter 40 %1 (2 %)
  • 40 bis unter 50 %8 (16 %)
  • 50 bis unter 60 %12 (24 %)
  • 60 bis unter 80 %16 (32 %)
  • 80 % und mehr13 (26 %)

9 von 50 Wahlen (18 %) endeten im ersten Wahlgang ohne absolute Mehrheit — die orangefarbenen Balken. In den meisten Bundesländern folgt darauf ein zweiter Wahlgang.

  • Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) · Hessen · 28.06.202647,7 %
  • Gemeinde Nonnweiler · Saarland · 31.05.202646,4 %
  • Stadt Alpirsbach · Baden-Württemberg · 22.06.202549 %
  • Gemeinde Altenstadt · Hessen · 09.06.202448,7 %
  • Stadt Alpirsbach · Baden-Württemberg · 14.04.202440,3 %
  • Stadt Allstedt · Sachsen-Anhalt · 11.02.202443,1 %
  • Stadt Arendsee (Altmark) · Sachsen-Anhalt · 24.09.202333,2 %
  • Stadt Albstadt · Baden-Württemberg · 05.03.202342,6 %

Grundlage: 50 amtlich abgeschlossene Bürgermeister-Direktwahlen aus 7 Bundesländern im PolitikCheck-Archiv. Keine repräsentative Stichprobe aller deutschen Bürgermeisterwahlen — Kommunen ohne votemanager-Veröffentlichung fehlen. alle Ergebnisse und Termine

Warum ein großes Bewerberfeld fast zwangsläufig zur Stichwahl führt

Wer die Stichwahl für ein Zeichen von Zerrissenheit hält, verwechselt Politik mit Arithmetik. Ob die absolute Mehrheit im ersten Anlauf fällt, hängt weniger von der Stimmung in der Gemeinde ab als davon, wie viele Namen auf dem Stimmzettel stehen.

Bei zwei Bewerbern muss einer von beiden über die Hälfte kommen — außer bei einem exakten Gleichstand ist das rechnerisch unausweichlich. Steht nur ein einziger Name auf dem Zettel, was in kleinen Gemeinden häufiger vorkommt, als man denkt, ist die absolute Mehrheit praktisch sicher. Bei vier oder fünf Bewerbern dagegen zerfällt das Feld: Wenn sich die Stimmen halbwegs gleichmäßig verteilen, reicht der erste Platz oft nur für dreißig bis vierzig Prozent.

Die Grafik oben zeigt diesen Zusammenhang an den amtlichen Ergebnissen unseres Archivs, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Bewerber. Er ist deutlich und er ist keine Überraschung — aber er ändert, wie man ein Wahlergebnis liest. Ein Bewerber, der bei fünf Konkurrenten vierzig Prozent holt, hat kein schwaches Ergebnis erzielt, sondern ein starkes. Und ein Amtsinhaber, der ohne Gegenkandidat neunzig Prozent bekommt, hat keinen Erdrutschsieg errungen, sondern schlicht keine Alternative gehabt.

Interessant ist auch die Umkehrung. Wenn in einer Gemeinde nur ein einziger Bewerber antritt, ist das kein Zeichen ungeteilter Zustimmung, sondern oft ein Hinweis darauf, dass sich das Amt schwer besetzen lässt: viel Verantwortung, ständige Erreichbarkeit, in kleinen Gemeinden wenig Geld. Wer die Kandidatenzahl als Gradmesser für kommunale Lebendigkeit liest, liegt näher an der Wirklichkeit als wer nur auf die Prozente schaut.

Je größer das Bewerberfeld, desto eher die Stichwahl

Anteil der Wahlen, bei denen der Bestplatzierte schon im ersten Wahlgang über 50 Prozent kam — aufgeschlüsselt danach, wie viele Namen auf dem Stimmzettel standen.

  • nur ein Bewerber9 von 9 Wahlen100 %
  • zwei Bewerber16 von 16 Wahlen100 %
  • drei Bewerber6 von 8 Wahlen75 %
  • vier und mehr10 von 17 Wahlen59 %

Der Zusammenhang ist keine Meinung, sondern Arithmetik: Bei zwei Bewerbern muss einer von beiden über die Hälfte kommen, sofern es keinen Gleichstand gibt. Verteilen sich die Stimmen auf fünf Namen, reicht der erste Platz oft nur für ein Drittel.

Grundlage: 50 amtlich abgeschlossene Bürgermeister-Direktwahlen aus 7 Bundesländern im PolitikCheck-Archiv. Keine repräsentative Stichprobe aller deutschen Bürgermeisterwahlen — Kommunen ohne votemanager-Veröffentlichung fehlen. alle Ergebnisse und Termine

Warum die Amtszeit je Bundesland verschieden ist — fünf bis zehn Jahre

Es gibt keine bundesweite Amtszeit für Bürgermeister, und das ist kein Versäumnis, sondern Verfassungsrecht. Das Kommunalrecht ist Ländersache: Artikel 28 des Grundgesetzes garantiert den Gemeinden die Selbstverwaltung und schreibt vor, dass sie eine gewählte Vertretung haben müssen — wie genau die Gemeindeverfassung aussieht, bestimmt jedes Land selbst in seiner Gemeindeordnung. Das ist gelebter Föderalismus, mit allen Vor- und Nachteilen.

Die Spannweite ist erheblich. Am kürzesten ist die Amtszeit in Nordrhein-Westfalen mit fünf Jahren (§ 65 Gemeindeordnung NRW), am längsten im Saarland mit zehn Jahren (§ 31 Kommunalselbstverwaltungsgesetz). Dazwischen liegen sechs Jahre in Bayern, Hessen und Thüringen, sieben Jahre in Sachsen und Sachsen-Anhalt und acht Jahre in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Zwei Länder legen sich gar nicht fest, sondern überlassen die Entscheidung der einzelnen Gemeinde: In Mecklenburg-Vorpommern bestimmt die Hauptsatzung eine Amtszeit zwischen sieben und neun Jahren, in Schleswig-Holstein zwischen sechs und acht.

Diese Zahlen sind übrigens nicht in Stein gemeißelt. Niedersachsen hat die Amtszeit seiner Hauptverwaltungsbeamten im Januar 2025 von fünf auf acht Jahre verlängert — ältere Übersichten im Netz nennen deshalb noch den alten Wert. Wer eine solche Angabe irgendwo liest, sollte auf das Datum schauen.

Hinter den unterschiedlichen Zahlen steckt ein echter Zielkonflikt. Eine kurze Amtszeit stärkt die Rückbindung an die Wähler: Wer alle fünf Jahre antreten muss, bleibt ansprechbar. Eine lange Amtszeit gibt der Verwaltung Planungssicherheit — kommunale Großprojekte von der Schulsanierung bis zum Neubaugebiet dauern länger als eine Wahlperiode, und ein Amtsinhaber, der dauerhaft im Wahlkampfmodus ist, beginnt sie womöglich gar nicht erst. Beide Argumente sind ernst zu nehmen; die Länder haben sie nur unterschiedlich gewichtet.

Ein zweiter, oft übersehener Punkt: In den meisten Ländern sind die Amtszeit des Bürgermeisters und die Wahlperiode des Gemeinderats entkoppelt. In Baden-Württemberg etwa stehen acht Jahre Bürgermeister gegen fünf Jahre Gemeinderat — beide Wahlen fallen also selten zusammen. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Land, das beides vollständig koppelt und gleichzeitig wählen lässt. Die Entkopplung hat einen praktischen Effekt, den man an der Wahlbeteiligung ablesen kann: Eine Bürgermeisterwahl, die allein an einem Sonntag stattfindet, mobilisiert schwerer als eine, die an eine große Wahl angehängt ist.

  • Kurz: Nordrhein-Westfalen, fünf Jahre

    Gekoppelt an die Ratsperiode, beide werden gleichzeitig gewählt (§ 65 GO NRW). Das einzige Land mit vollständiger Kopplung.

  • Lang: Saarland, zehn Jahre

    Die längste reguläre Amtszeit in Deutschland (§ 31 KSVG) — doppelt so lang wie in Nordrhein-Westfalen.

  • Die Gemeinde entscheidet: Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

    Beide Länder geben nur einen Rahmen vor (sieben bis neun bzw. sechs bis acht Jahre); die konkrete Dauer legt die Hauptsatzung der einzelnen Gemeinde fest.

  • Was sich ändern kann

    Amtszeiten werden politisch angepasst — Niedersachsen ging Anfang 2025 von fünf auf acht Jahre. Eine Übersicht ohne Datumsangabe ist wenig wert.

Der zweite Wahlgang ist nicht überall dasselbe

Dass es nach einer verfehlten absoluten Mehrheit weitergeht, gilt in allen Flächenländern. Wie es weitergeht, gilt es nicht — und hier lohnt der genaue Blick, weil selbst überregionale Berichterstattung die Unterschiede oft einebnet.

Der Regelfall ist die echte Stichwahl: Nur die beiden Bestplatzierten des ersten Wahlgangs treten erneut an, die höhere Stimmenzahl gewinnt. So handhaben es unter anderem Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Die Fristen unterscheiden sich dabei: Manche Länder legen den zweiten Wahlgang auf einen festen Termin — in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist es der zweite Sonntag nach der Wahl —, andere geben nur einen Korridor vor, etwa Hessen mit dem zweiten bis vierten Sonntag.

Sachsen fällt aus der Reihe. Dort ist der zweite Wahlgang formal keine Stichwahl: Die Teilnahme ist nicht auf zwei Bewerber beschränkt, Wahlvorschläge können sogar noch nachträglich geändert werden, und es genügt die höchste Stimmenzahl (§ 44a Kommunalwahlgesetz). In der Praxis ziehen chancenlose Bewerber meist zurück, sodass es doch auf ein Duell hinausläuft — rechtlich ist es aber etwas anderes, und in einem knappen Fall kann dieser Unterschied entscheiden.

Brandenburg hat als einziges Land ein zusätzliches Quorum: Die Mehrheit muss mindestens fünfzehn Prozent der Wahlberechtigten umfassen. Wird das auch im zweiten Wahlgang verfehlt, wählt die Gemeindevertretung. Damit kann eine Direktwahl bei sehr niedriger Beteiligung in eine Wahl durch das Gremium umschlagen — eine Regel, die genau dort greift, wo die Wahlbeteiligung besonders schwach ist.

Baden-Württemberg ist ein Beispiel dafür, wie schnell solches Wissen veraltet. Bis 2023 gab es dort keine Stichwahl, sondern eine sogenannte Neuwahl, bei der auch neue Bewerber antreten durften und die einfache Mehrheit genügte. Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom April 2023, in Kraft seit dem 1. August 2023, wurde daraus eine echte Stichwahl. Wer heute noch liest, Baden-Württemberg kenne keine Stichwahl, liest eine überholte Auskunft.

Und Nordrhein-Westfalen zeigt, dass die Frage politisch umkämpft ist: Die Stichwahl wurde dort 2007 abgeschafft, 2011 wieder eingeführt und 2019 erneut abgeschafft. Diese zweite Abschaffung erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes im Dezember 2019 für nichtig — seither gilt die Stichwahl wieder. Nur eine einzige nordrhein-westfälische Kommunalwahl fand ohne sie statt, die von 2009.

Wie man selbst kandidiert — weniger Hürden, als die meisten denken

Die verbreitetste Fehlannahme über das Bürgermeisteramt lautet, man müsse dafür in einer Partei sein. Das stimmt nicht. Keine der Wählbarkeitsvorschriften verlangt eine Parteimitgliedschaft; Einzelbewerber sind überall zulässig, und gerade in kleineren Gemeinden sind parteilose Amtsinhaber alles andere als selten. Wer will, kann für eine Partei, für eine Wählervereinigung oder schlicht für sich selbst antreten.

Die zweite Fehlannahme betrifft die Qualifikation. Weder eine Verwaltungsausbildung noch ein Studium noch eine Laufbahnbefähigung als Beamter sind Voraussetzung — die Gemeindeordnungen von Baden-Württemberg, Bayern und Hessen kennen keine solche Anforderung. Geprüft werden stattdessen negative Voraussetzungen, also Hinderungsgründe: Wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, die Wählbarkeit durch Richterspruch verloren hat oder aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, kann nicht antreten.

Die dritte Überraschung: In mehreren Ländern muss man nicht in der Gemeinde wohnen, für die man kandidiert. In Baden-Württemberg genügt ein Wohnsitz in Deutschland, in Hessen muss der Bewerber vor der Zulassung seiner Bewerbung in der Bundesrepublik wohnen, und in Bayern gilt ein Wohnsitzerfordernis von drei Monaten nur für ehrenamtliche, nicht für berufsmäßige erste Bürgermeister. Das erklärt ein Phänomen, das viele Bürger irritiert: Bewerbungen von auswärts sind bei Bürgermeisterwahlen völlig normal und rechtlich einwandfrei.

Beim Mindestalter wird es wieder länderspezifisch. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Brandenburg liegt es bei 18 Jahren — in Baden-Württemberg allerdings erst seit der Kommunalwahlrechtsreform 2023, davor waren es 25 Jahre, in Brandenburg bis 2016 ebenfalls. In anderen Ländern gelten andere Werte; hier hilft nur der Blick ins Landesrecht, weil viele Übersichten im Netz veraltet sind.

Dasselbe gilt für Höchstaltersgrenzen, die es lange gab und die Bewerber jenseits eines bestimmten Alters vom Amt ausschlossen. Mehrere Länder haben sie inzwischen gestrichen: Hessen 2015, Baden-Württemberg und Bayern 2023, ebenso Brandenburg. In anderen Ländern bestanden solche Grenzen zuletzt fort — wer betroffen sein könnte, sollte die aktuelle Fassung der eigenen Gemeindeordnung prüfen und sich nicht auf eine Tabelle verlassen, deren Stand nicht dabeisteht.

Praktisch braucht eine Bewerbung schließlich Unterstützungsunterschriften, und deren Zahl richtet sich nach der Einwohnerzahl. In Baden-Württemberg reichen in einer Gemeinde bis 10.000 Einwohnern zehn Unterschriften, in einer Großstadt über 200.000 Einwohnern sind es 250. Bayern verlangt deutlich mehr, von 40 in den kleinsten Gemeinden bis zu 1.000 in den größten — dafür entfällt die Sammlung ganz, wenn der Wahlvorschlagsträger bereits im Gemeinderat vertreten ist oder bei der letzten Landtags-, Bundestags- oder Europawahl mindestens fünf Prozent erreicht hat. Eine bundesweite Faustzahl gibt es also nicht.

  • Parteibuch

    Nicht nötig. Einzelbewerber sind zulässig; parteilose Bürgermeister sind in kleinen Gemeinden verbreitet.

  • Ausbildung

    Nicht nötig. Weder Verwaltungsstudium noch Beamtenlaufbahn werden verlangt. Geprüft werden nur Hinderungsgründe.

  • Wohnsitz in der Gemeinde

    In Baden-Württemberg, Hessen und Bayern (hauptamtlich) nicht erforderlich. Bewerbungen von auswärts sind rechtlich normal.

  • Unterschriften

    Gestaffelt nach Einwohnerzahl — in Baden-Württemberg zwischen 10 und 250, in Bayern zwischen 40 und 1.000. Keine bundesweit einheitliche Zahl.

  • Alter

    Ländersache. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Brandenburg ab 18. Höchstaltersgrenzen wurden in mehreren Ländern gestrichen, in anderen bestanden sie zuletzt fort.

  • Deutscher Pass

    Unionsbürger dürfen bei Kommunalwahlen bundesweit wählen (Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz). Ob sie auch Bürgermeister werden können, entscheidet das Land: In Baden-Württemberg, Hessen und Brandenburg ja, in Bayern nein.

Warum bei Kommunalwahlen so viel weniger Menschen wählen gehen

Es ist das Paradox der deutschen Demokratie: Je näher eine Wahl an der eigenen Haustür stattfindet, desto weniger Menschen gehen hin. Die Grafik oben stellt die amtliche Beteiligung der Bürgermeisterwahlen in unserem Archiv dem Bundesschnitt der Bundestagswahl 2025 gegenüber — der Abstand ist keine Kleinigkeit, sondern ein Bruch.

Für diesen Abstand gibt es mehrere Erklärungen, und keine davon ist Gleichgültigkeit allein. Die erste ist die mediale Aufmerksamkeit. Eine Bundestagswahl wird monatelang begleitet, mit Fernsehduellen, Umfragen und Titelgeschichten. Eine Bürgermeisterwahl in einer Gemeinde mit achttausend Einwohnern findet in der Lokalzeitung statt, wenn es sie noch gibt — und in vielen Regionen ist genau diese Lokalberichterstattung in den letzten zwanzig Jahren dünner geworden.

Die zweite Erklärung ist der fehlende Parteikompass. Bei einer Bundestagswahl orientieren sich viele an der Partei, auch ohne die Kandidaten zu kennen. Bei einer Bürgermeisterwahl treten oft mehrere Bewerber derselben politischen Richtung an oder gleich mehrere Parteilose — die gewohnte Abkürzung funktioniert nicht, man müsste sich mit Personen befassen. Das kostet Zeit, und wer sie nicht aufbringt, bleibt eher zu Hause, als zufällig zu wählen.

Die dritte Erklärung ist der Einzeltermin. Eine Bürgermeisterwahl, die allein an einem Sonntag stattfindet, muss die Menschen aus eigener Kraft an die Urne bringen. Fällt sie dagegen mit einer Kommunal-, Landtags- oder Europawahl zusammen, steigt die Beteiligung spürbar — nicht weil das Interesse am Rathaus wächst, sondern weil ohnehin jemand im Wahllokal ist. Der Effekt lässt sich in unserem Ergebnisarchiv an den Terminen ablesen.

Die vierte, unbequemste Erklärung ist der empfundene Einfluss. Viele Bürger halten die Bundespolitik für den Ort, an dem wirklich entschieden wird. Das ist verständlich und in wichtigen Fragen auch richtig — nur eben nicht bei Kinderbetreuung, Bebauung, Straßen, Bädern und Bibliotheken. Rechnerisch ist die einzelne Stimme in einer Gemeinde mit fünftausend Wahlberechtigten zudem um ein Vielfaches gewichtiger als bei einer Wahl mit sechzig Millionen Wahlberechtigten. Es gehört zu den beständigsten Fehleinschätzungen im politischen Alltag, dass ausgerechnet dort am wenigsten gewählt wird, wo die eigene Stimme am meisten zählt.

Praktisch heißt das: Bürgermeisterwahlen werden regelmäßig von einer Minderheit der Wahlberechtigten entschieden. Das macht sie nicht ungültig — eine Mindestbeteiligung ist außer in Brandenburg nirgends vorgesehen. Es verschiebt aber, wessen Stimmen zählen. Wer hingeht, entscheidet auch für die, die es nicht tun.

Wahlbeteiligung: Rathaus gegen Bundestag

Wie viele Wahlberechtigte bei den Bürgermeisterwahlen im Archiv tatsächlich abgestimmt haben — verglichen mit dem amtlichen Bundesschnitt der Bundestagswahl 2025.

  • unter 40 %8
  • 40 bis unter 50 %11
  • 50 bis unter 60 %11
  • 60 bis unter 70 %15
  • 70 % und mehr5
Mittelwert Bürgermeisterwahlen (Median)
55,1 %
Bundestagswahl 2025, Bundesschnitt
82,5 %

49 von 50 Bürgermeisterwahlen blieben unter dem Bundesschnitt der Bundestagswahl. Noch deutlicher wird es im Vergleich mit dem schwächsten der 299 Bundestagswahlkreise (73,4 %): Diesen Wert erreichten nur 4 der Bürgermeisterwahlen.

Grundlage: 50 amtlich abgeschlossene Bürgermeister-Direktwahlen aus 7 Bundesländern im PolitikCheck-Archiv. Keine repräsentative Stichprobe aller deutschen Bürgermeisterwahlen — Kommunen ohne votemanager-Veröffentlichung fehlen. alle Ergebnisse und Termine

Kann man einen Bürgermeister vorzeitig wieder loswerden?

Ja — in den meisten Ländern, aber nirgends leicht, und in zwei großen Ländern gar nicht durch die Bürger. Auch das ist wieder Ländersache und einer der Punkte, an denen Pauschalaussagen am schnellsten falsch werden.

In Baden-Württemberg gibt es keine Abwahl durch Bürgerentscheid. Die Gemeindeordnung sieht in § 128 nur einen eng begrenzten Weg vor: Das Verwaltungsgericht kann die Amtszeit auf Antrag der oberen Rechtsaufsichtsbehörde vorzeitig beenden, wenn der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht wird und dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung eintreten, dass eine Weiterführung im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist. Weder die Bürger noch der Gemeinderat können ihn abwählen. In Bayern ist der erste Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter ebenfalls nicht abwählbar.

Die übrigen Flächenländer kennen ein Abwahlverfahren, das fast überall zweistufig aufgebaut ist: Zuerst muss die Abwahl eingeleitet werden — entweder durch einen Beschluss des Rats mit qualifizierter Mehrheit oder durch ein Bürgerbegehren. Danach entscheiden die Bürger in einem Bürgerentscheid, bei dem zusätzlich ein Zustimmungsquorum erreicht werden muss.

Drei belegte Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Hürden liegen. In Hessen (§ 76 der Hessischen Gemeindeordnung) kann nur die Gemeindevertretung die Abwahl einleiten: Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder, Beschluss mit Zweidrittelmehrheit; abgewählt ist der Bürgermeister, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen dafür ist und diese Mehrheit mindestens dreißig Prozent der Wahlberechtigten umfasst. Ein Bürgerbegehren zur Abwahl ist in Hessen nicht vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen (§ 66 Gemeindeordnung) geht beides: Ratsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit oder Bürgerbegehren mit einem nach Gemeindegröße gestaffelten Quorum zwischen fünfzehn und zwanzig Prozent; beim Entscheid selbst sind mindestens fünfundzwanzig Prozent der Wahlberechtigten nötig. In Sachsen (§ 51 Sächsische Gemeindeordnung) liegt die höchste Hürde des Landesvergleichs: Das Bürgerbegehren braucht ein Drittel der Bürger, und beim Entscheid muss die Zustimmung mindestens die Hälfte der Bürger umfassen.

Der Sinn dieser hohen Quoren ist derselbe wie beim Volksentscheid: Ein Amt, das durch eine Wahl auf Jahre verliehen wurde, soll nicht durch eine kleine, gut organisierte Minderheit an einem beliebigen Sonntag wieder entzogen werden können. Die Kehrseite ist, dass Abwahlverfahren in der Praxis selten erfolgreich sind — die Quoren scheitern häufig nicht an der Ablehnung, sondern an der Beteiligung.

Unabhängig davon endet ein Amt natürlich auch auf anderen Wegen: durch Rücktritt, durch Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze im Beamtenverhältnis, durch Dienstunfähigkeit oder durch ein Strafurteil, das die Wählbarkeit oder das Beamtenverhältnis beendet.

Häufige Fragen zur Bürgermeisterwahl

Sechs Fragen, die vor jedem kommunalen Wahltermin wiederkehren — kurz und mit dem nötigen Vorbehalt beantwortet, dass die Einzelheiten im Landesrecht stehen.

  • Ab welchem Alter darf ich bei Kommunalwahlen wählen?

    In elf Ländern ab 16, in fünf ab 18 — nämlich in Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen (Übersicht wahlrecht.de). Das aktive Wahlalter für die Kommunalwahl und das Mindestalter für eine eigene Kandidatur sind zwei verschiedene Dinge.

  • Kann ich per Briefwahl abstimmen?

    Ja. Für Kommunalwahlen und Stichwahlen gibt es Briefwahl wie bei jeder anderen Wahl. Wichtig bei einer Stichwahl: Es sind zwei getrennte Wahlen mit zwei getrennten Anträgen — der Antrag für den ersten Wahlgang gilt nicht automatisch für den zweiten.

  • Habe ich bei der Bürgermeisterwahl mehrere Stimmen?

    Nein, hier gilt eine Stimme für eine Person. Das Kumulieren und Panaschieren, das viele aus der Kommunalwahl kennen, gehört zur Wahl des Gemeinderats — dort wird nach Verhältniswahl über eine Liste abgestimmt, nicht über eine einzelne Person.

  • Warum steht bei uns nur ein Name auf dem Stimmzettel?

    Das ist zulässig und kommt gerade in kleinen Gemeinden regelmäßig vor. Man kann dann mit Ja oder Nein stimmen beziehungsweise den Namen ankreuzen oder nicht. Wie oft das vorkommt, zeigt die zweite Grafik in diesem Artikel.

  • Gilt die Fünf-Prozent-Hürde auch hier?

    Nein. Die Sperrklausel betrifft die Verteilung von Sitzen in einem Parlament oder Rat. Bei der Bürgermeisterwahl wird eine einzelne Person gewählt — dort zählt allein die absolute beziehungsweise im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl.

  • Wo finde ich den nächsten Termin in meiner Gemeinde?

    Auf unserer Kommunalwahl-Seite laufen die amtlichen Termine und Ergebnisse zusammen, so weit die Kommunen sie als Open Data veröffentlichen. Verbindlich ist immer die Bekanntmachung der eigenen Gemeinde beziehungsweise des Landeswahlleiters.

Was daraus folgt — für den nächsten Wahlsonntag

Die Bürgermeisterwahl ist die politische Entscheidung mit dem kürzesten Weg zwischen Stimmzettel und Alltag. Wer sie versteht, braucht dafür keine juristische Ausbildung, sondern drei Merksätze.

Erstens: Es geht um eine Person, nicht um eine Partei — und der Amtsinhaber führt die Verwaltung, während der Rat die Grundsatzentscheidungen trifft. Zweitens: Gewählt ist nur, wer die absolute Mehrheit erreicht; alles andere führt in einen zweiten Wahlgang, dessen Regeln das jeweilige Bundesland festlegt. Drittens: Fast alles Weitere — Amtszeit, Wahlalter, Kandidaturvoraussetzungen, Abwahl — ist Ländersache und lässt sich nicht bundesweit beantworten.

Bleibt der Punkt, den die dritte Grafik so unmissverständlich zeigt. Die Wahl, bei der die eigene Stimme das größte rechnerische Gewicht hat, ist zugleich die, an der sich die wenigsten beteiligen. Das ist kein Naturgesetz, sondern eine Gewohnheit — und Gewohnheiten lassen sich an einem Sonntagvormittag ändern.

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Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt. Eine lebendige Demokratie entsteht nicht im Bundestag allein, sondern dort, wo Bürger nachfragen, widersprechen und mitentscheiden.

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