Was eine Wiederholungswahl ist — und was sie nicht ist
Eine Wahl ist ein Verfahren mit Millionen Beteiligten, Zehntausenden Wahllokalen und ehrenamtlichen Helfern, die am Abend von Hand auszählen. Dass dabei nie ein Fehler passiert, wäre eine erstaunliche Annahme. Für den Fall, dass doch etwas schiefgeht, kennt das deutsche Wahlrecht ein eigenes Werkzeug: die Wiederholungswahl.
Der Kern ist schnell erklärt. Wird eine Wahl nachträglich ganz oder teilweise für ungültig erklärt, muss im betroffenen Gebiet noch einmal gewählt werden. Für die Bundestagswahl steht das in § 44 des Bundeswahlgesetzes. Und zwar zügig: binnen 60 Tagen, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Wichtig ist, was dabei gleich bleibt. Es wird nicht neu aufgestellt, es gibt keinen neuen Wahlkampf mit neuen Gesichtern. Gewählt wird grundsätzlich mit denselben Wahlvorschlägen wie beim ersten Mal — dieselben Direktkandidaten, dieselben Landeslisten. Findet die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten statt, gelten sogar dieselben Wählerverzeichnisse. Die Wiederholungswahl korrigiert einen Fehler, sie eröffnet keine zweite Runde.
Genau daraus folgt aber auch ihre Merkwürdigkeit: Gewählt wird zu einem späteren Zeitpunkt, mit dem Wissen von heute — und oft mit dem Wissen, wie die erste Wahl ausgegangen ist. Wer beim ersten Mal taktisch gewählt hat, entscheidet beim zweiten Mal womöglich anders. Das lässt sich nicht auflösen; es ist der Preis dafür, dass ein Fehler überhaupt korrigiert wird.
Und eine Selbstverständlichkeit, die im Streit gern untergeht: Bis zur Wiederholung bleibt das gewählte Parlament im Amt und arbeitet. Ein Bundestag, dessen Zusammensetzung monatelang in der Schwebe hängt, könnte sonst nichts entscheiden — keinen Haushalt beschließen, keine Regierung tragen.
Wie es überhaupt dazu kommt: die Wahlprüfung
Eine Wahl wird in Deutschland nicht von einem Gericht bestätigt, bevor sie gilt. Sie gilt zunächst — und wird erst nachträglich geprüft, wenn jemand sie beanstandet. Dieses Verfahren heißt Wahlprüfung, und für die Bundestagswahl steht es in Artikel 41 des Grundgesetzes.
Der erste Satz dieses Artikels überrascht viele: „Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages." Über die Gültigkeit der eigenen Wahl entscheidet also zunächst das Parlament selbst. Das klingt nach einem Interessenkonflikt und ist einer — deshalb steht im selben Artikel der Ausgleich: Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich.
Ausgelöst wird das Ganze durch einen Einspruch. Jeder Wahlberechtigte kann ihn einlegen, dazu unter anderem die Bundeswahlleiterin und der Präsident des Bundestages. Wer im eigenen Land zuständig wäre, steht in der Übersicht der Wahlleitungen von Bund und Ländern. Die Frist ist knapp: zwei Monate nach dem Wahltag. Zuständig ist der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages, der die Einsprüche aufbereitet; entscheiden tut das Plenum.
Der Maßstab, den dieses Verfahren anlegt, ist der eigentliche Kern des Themas — und er ist strenger, als die meisten erwarten. Geprüft wird nicht, ob alles ideal lief, sondern ob ein Wahlfehler vorliegt und ob dieser Fehler mandatsrelevant sein kann. Mandatsrelevant heißt: Er hätte die Sitzverteilung ändern können. Nur dann wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
Diese hohe Hürde ist Absicht. Ein Parlament, dessen Zusammensetzung sich mit jeder Unregelmäßigkeit in Frage stellen ließe, wäre handlungsunfähig — und jede knapp unterlegene Seite hätte einen Anreiz, das Verfahren als Fortsetzung des Wahlkampfs zu nutzen. Die Wahlprüfung schützt deshalb zwei Dinge zugleich: die Richtigkeit des Ergebnisses und die Arbeitsfähigkeit des Parlaments.
Der Einspruch
Binnen zwei Monaten nach der Wahl, schriftlich und begründet. Jeder Wahlberechtigte darf ihn einlegen — man muss nicht betroffen sein, es genügt der Vorwurf eines Wahlfehlers.
Der Wahlprüfungsausschuss
Ein eigener Ausschuss des Bundestages bereitet die Einsprüche auf, sammelt Stellungnahmen der Wahlorgane und kann öffentlich verhandeln.
Die Entscheidung des Bundestages
Das Plenum beschließt über die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Die häufigste Entscheidung ist die Zurückweisung des Einspruchs — die meisten beanstandeten Fehler sind nicht mandatsrelevant.
Die Beschwerde nach Karlsruhe
Gegen den Beschluss kann unter anderem der Einspruchsführer mit einer bestimmten Zahl von Unterstützern das Bundesverfassungsgericht anrufen. Erst dessen Entscheidung ist das letzte Wort.
Die Rechtsfolge
Wird ein mandatsrelevanter Fehler festgestellt, folgt die Wiederholungswahl — aber nur in dem Umfang, den die Entscheidung ausdrücklich festlegt.
Mandatsrelevanz: warum es auf jede Stimme ankommt
„Hätte der Fehler das Ergebnis ändern können?" — diese Frage klingt theoretisch, bis man sieht, wie eng Wahlkreise tatsächlich ausgehen. Genau daran bemisst sich, ob ein Fehler groß genug war, um ein Mandat zu drehen.
Wir haben die absoluten Erststimmen aller 299 Wahlkreise der letzten Bundestagswahl daraufhin durchgerechnet. Im knappsten Wahlkreis — Stuttgart I — lagen zwischen dem ersten und dem zweiten Platz ganze 5 Stimmen. In 8 Wahlkreisen betrug der Abstand weniger als tausend Stimmen, in 46 weniger als fünftausend.
Damit wird die abstrakte Prüfungsfrage sehr konkret. Ein einzelner Wahlbezirk umfasst je nach Gemeinde einige hundert bis rund zweitausend Wählende. Wo der Vorsprung im dreistelligen Bereich liegt, kann ein Fehler in wenigen Wahllokalen rechnerisch bereits ausreichen — und genau dort greift die Wiederholung. Wo eine Partei mit zwanzigtausend Stimmen Vorsprung gewonnen hat, wäre dieselbe Panne folgenlos.
Der Maßstab ist übrigens nicht, ob der Fehler das Ergebnis tatsächlich verändert hat — das lässt sich nachträglich meist gar nicht feststellen, weil die Wahl geheim ist. Es genügt die Möglichkeit. Diese Konstruktion ist bewusst gewählt: Sie verlangt keinen Beweis, den niemand führen könnte, und sie verhindert zugleich, dass jede beliebige Unregelmäßigkeit ausreicht.
Und noch etwas macht die Zahlen oben deutlich: Die knappen Fälle sind kein Randphänomen. Wer in einem Land mit 299 Wahlkreisen wählt, kann fast sicher sein, dass irgendwo ein Mandat an wenigen hundert Stimmen hängt. Deshalb ist der Aufwand, den die Wahlorgane beim Auszählen und Nachprüfen treiben, kein Formalismus. Wie knapp es bei Ihnen zuging, steht unter Mein Wahlkreis.
Der Fall Berlin — zwei Wiederholungen, nicht eine
Wenn über Wiederholungswahlen gesprochen wird, fällt fast immer das Wort Berlin. Dabei gehen zwei verschiedene Fälle regelmäßig durcheinander — sie hatten denselben Auslöser, aber unterschiedliche Verfahren, unterschiedliche Entscheider und unterschiedliche Folgen.
Am 26. September 2021 wurde in Berlin an einem Tag mehrfach gewählt: der Bundestag, das Abgeordnetenhaus, die Bezirksverordnetenversammlungen, dazu ein Volksentscheid — und parallel lief der Berlin-Marathon durch die Stadt. Es kam zu massiven Pannen: fehlende und falsche Stimmzettel, unterbrochene Abstimmungen, lange Warteschlangen, Stimmabgaben nach 18 Uhr.
Der erste Fall ist die Landeswahl. Über sie entschied nicht der Bundestag, sondern der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Er erklärte die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit Urteil vom 16. November 2022 für vollständig ungültig. Am 12.02.2023 wurde deshalb komplett neu gewählt — dieselbe Wahl, dasselbe Wahlgebiet, alle Wahlberechtigten.
Der zweite Fall ist die Bundestagswahl. Hier lief das Verfahren nach Artikel 41 Grundgesetz: Der Bundestag entschied im Wahlprüfungsverfahren, das Bundesverfassungsgericht überprüfte diese Entscheidung mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 und legte den Umfang abschließend fest. Wiederholt wurde am 11. Februar 2024 in 455 Berliner Wahlbezirken — also nur in einem Teil der Stadt und nur dort, wo Fehler mandatsrelevant sein konnten. Danach wurde das amtliche Ergebnis neu festgestellt; der Bundestag verkleinerte sich rechnerisch um einen Sitz auf 735 Mandate.
Die Grafik oben zeigt den ersten Fall, weil dort Hauptwahl und Wiederholung vollständig nebeneinander vorliegen. Zwei Befunde stechen heraus. Erstens: Das Ergebnis war ein anderes — die stärkste Bewegung gab es bei CDU mit 10,2 Prozentpunkten, von 18 auf 28,2 Prozent. Zweitens: Es gingen deutlich weniger Menschen hin. Die Beteiligung sank von 75,4 auf 62,9 Prozent, ein Rückgang um 12,5 Punkte.
Der zweite Befund ist der unangenehmere. Eine Wiederholungswahl soll den Willen der Wähler korrekt abbilden — aber sie findet ohne den Zug des ursprünglichen Wahltags statt: keine Bundestagswahl daneben, kein Volksentscheid, weniger Aufmerksamkeit. Dass dabei ein Teil der Wählerschaft wegbleibt, ist keine Nachlässigkeit der Beteiligten, sondern eine Eigenschaft des Verfahrens.
Wie groß ist das Gebiet, in dem wiederholt wird?
Eine der wichtigsten Eigenschaften der Wiederholungswahl steckt in einem einzigen Wort des Gesetzes: Wiederholt wird im betroffenen Gebiet. Nicht im ganzen Land, nicht einmal zwingend im ganzen Wahlkreis — sondern genau dort, wo der Fehler gewirkt haben kann.
Die kleinste Einheit ist der Wahlbezirk. Das ist, vereinfacht gesagt, ein Wahllokal mit seinem Einzugsbereich: einige hundert bis rund zweitausend Wahlberechtigte, meist ein Straßenzug, ein Ortsteil, eine Schule. Ein Wahlkreis besteht aus vielen Dutzend solcher Bezirke. Deshalb konnte in Berlin 2024 in Hunderten Bezirken gewählt werden, ohne dass die ganze Stadt noch einmal an die Urne musste.
Wie groß der Rahmen trotzdem ist, zeigt die Grafik. Die 12 Berliner Wahlkreise umfassen zusammen 2.442.042 Wahlberechtigte — 4 Prozent aller Wahlberechtigten in Deutschland. Selbst eine auf einen Teil der Bezirke begrenzte Wiederholung ist damit eine Wahl in der Größenordnung eines kleinen Bundeslandes, mit Wahlvorstand, Wahllokal und Auszählung in jedem einzelnen Bezirk.
Theoretisch reicht die Spanne bis zum anderen Ende: Wird eine Bundestagswahl im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt, bestimmt der Bundespräsident den Wahltag. Sonst tut das der Landeswahlleiter des betroffenen Landes. Praktisch ist der große Fall nie eingetreten — die bisherigen Wiederholungen betrafen immer nur Ausschnitte.
Für die Wählerinnen und Wähler bedeutet das eine unangenehme Ungleichheit, die man offen benennen sollte: In einer Wiederholungswahl stimmen manche Menschen zweimal ab und andere gar nicht mehr, obwohl es um dasselbe Parlament geht. Das ist der Preis der Verhältnismäßigkeit — eine landesweite Wiederholung wegen eines örtlichen Fehlers wäre der größere Eingriff.
Was bei einer Wiederholungswahl gilt
Die Regeln stehen in § 44 des Bundeswahlgesetzes und sind erstaunlich detailliert. Sie verfolgen alle dasselbe Ziel: die Wahl von damals so genau wie möglich noch einmal stattfinden zu lassen, statt eine neue zu veranstalten.
Dieselben Wahlvorschläge
Gewählt wird grundsätzlich mit den Bewerbern und Listen der Hauptwahl. Wer damals nicht angetreten ist, kann jetzt nicht nachrücken — es soll kein zweiter Wahlkampf mit neuem Personal entstehen.
Dieselben Wählerverzeichnisse
Findet die Wiederholung binnen sechs Monaten statt, wird nach den Verzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Wer inzwischen zugezogen ist, wählt also nicht mit; wer weggezogen ist, dürfte es.
Die 60-Tage-Frist
Nach Rechtskraft der Entscheidung muss binnen 60 Tagen gewählt werden. Das ist sehr knapp — Wahlorgane, Wahllokale und Wahlhelfer müssen in dieser Zeit vollständig neu organisiert werden.
Nur der festgelegte Umfang
Wiederholt wird ausschließlich dort, wo die Wahlprüfungsentscheidung es anordnet — vom einzelnen Wahlbezirk bis theoretisch zum gesamten Wahlgebiet.
Wer den Termin bestimmt
Bei einer Wiederholung im ganzen Wahlgebiet bestimmt der Bundespräsident den Tag, sonst der Landeswahlleiter des betroffenen Landes.
Das Ergebnis wird neu festgestellt
Nach der Wiederholung rechnet die Wahlleitung das amtliche Endergebnis neu — mit den alten Zahlen aus den nicht betroffenen Gebieten und den neuen aus den wiederholten. Daraus kann sich die Sitzverteilung verschieben.
Der Bundestag bleibt im Amt
Bis das neue Ergebnis feststeht, arbeitet das Parlament in seiner bisherigen Zusammensetzung weiter. Beschlüsse aus dieser Zeit bleiben gültig.
Die Wiederholung kann entfallen
Steht binnen sechs Monaten ohnehin eine reguläre Wahl an, unterbleibt sie. Auch das ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
Wiederholungswahl, Nachwahl, Neuwahl — die Unterschiede
Drei Begriffe klingen ähnlich und bedeuten etwas völlig Verschiedenes. Wer sie auseinanderhält, versteht Meldungen über Wahlen deutlich schneller.
Wiederholungswahl
Die Wahl hat stattgefunden, war aber fehlerhaft und wird deshalb ganz oder teilweise für ungültig erklärt. Anlass: ein festgestellter, mandatsrelevanter Wahlfehler. Grundlage ist § 44 BWahlG.
Nachwahl
Die Nachwahl holt eine Abstimmung nach, die gar nicht erst stattfinden konnte — etwa weil ein Bewerber vor dem Wahltag stirbt oder eine Katastrophe die Wahl unmöglich macht. Kein Fehler, sondern ein Hindernis.
Neuwahl
Der ganze Bundestag wird neu gewählt, weil er vorzeitig aufgelöst wurde. Der Weg dorthin führt über die Vertrauensfrage und den Bundespräsidenten — mit dem Wahlfehler-Verfahren hat das nichts zu tun.
Stichwahl
Der zweite Durchgang einer Personenwahl, wenn im ersten niemand die nötige Mehrheit erreicht. Üblich bei Bürgermeister- und Landratswahlen, nicht bei der Bundestagswahl.
Teilwiederholung
Kein eigener Rechtsbegriff, aber die praktisch häufigste Form: eine Wiederholungswahl, die nur einzelne Wahlbezirke oder Wahlkreise umfasst — so wie in Berlin 2024.
Ländersache: In jedem Land gelten eigene Regeln
Alles bisher Gesagte gilt für die Bundestagswahl. Für Landtagswahlen und Kommunalwahlen sieht es anders aus — und zwar in jedem Land wieder anders. Das ist keine Kleinigkeit: Der Berliner Fall zeigt, dass gerade bei Wiederholungen die Landesregeln den Ausschlag geben.
Zuständig für die Prüfung einer Landtagswahl ist nicht der Bundestag und in der Regel auch nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern das Landesparlament und der Landesverfassungsgerichtshof. In Berlin war es genau dieser Weg: Der Verfassungsgerichtshof des Landes erklärte die Wahl zum Abgeordnetenhaus für ungültig — vollständig, nicht in Teilen. Bei der Bundestagswahl entschied für dieselbe Stadt und denselben Wahltag ein anderes Gericht mit einem anderen Ergebnis.
Unterschiedlich geregelt ist auch, wie weit eine Wiederholung reicht. Manche Landesgerichte haben die Möglichkeit einer Teilungültigkeit eng ausgelegt, andere weit. Wer wissen will, was in seinem Land gilt, muss ins jeweilige Landeswahlgesetz und die Landesverfassung schauen — eine bundesweite Regel gibt es nicht.
Auf der kommunalen Ebene kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Dort prüft in vielen Ländern zunächst die Kommunalaufsicht oder die Vertretung selbst, und der Rechtsweg führt über die Verwaltungsgerichte. Wiederholungswahlen einzelner Gemeinden sind dort keine Sensation — sie kommen regelmäßig vor, meist wegen Fehlern bei der Aufstellung von Bewerbern oder bei der Auszählung, und bleiben örtlich weitgehend unbemerkt.
Für Leser heißt das vor allem eines: Vorsicht bei pauschalen Sätzen. „In Deutschland wird eine Wahl wiederholt, wenn …" stimmt fast nie ohne den Zusatz, um welche Wahl es geht.
Was eine Wiederholungswahl kostet — und wen sie trifft
Eine Wahl ist ein logistischer Kraftakt. Für eine Wiederholung muss er in wenigen Wochen ein zweites Mal erbracht werden, und zwar von denselben Menschen: von den Kommunen, die Wahllokale stellen, und von den ehrenamtlichen Wahlhelfern, ohne die keine Auszählung stattfindet.
Die Kosten trägt im Wesentlichen die öffentliche Hand — Bund und Kommunen, je nach Wahl. Der größere Aufwand ist aber oft gar nicht das Geld, sondern die Organisation: Räume müssen wieder verfügbar sein, Wahlbenachrichtigungen neu verschickt, Briefwahlunterlagen neu versandt, Wahlvorstände neu besetzt werden. Bei einer 60-Tage-Frist ist das ein Sprint.
Dazu kommt ein Effekt, der sich schwer beziffern lässt und trotzdem wichtig ist: Vertrauen. Eine Wiederholungswahl ist zugleich ein Beweis, dass Kontrolle funktioniert, und ein Anlass für Zweifel an der Verlässlichkeit des Verfahrens. Welche der beiden Botschaften stärker wirkt, hängt davon ab, wie offen mit dem Fehler umgegangen wird.
Aus demselben Grund lohnt der Blick auf die Gegenseite: Die allermeisten Wahlen in Deutschland laufen ohne Beanstandung. Die Wahlorgane zählen öffentlich aus, jeder darf zusehen, die Ergebnisse werden mehrfach geprüft. Wie sorgfältig dieses Verfahren aufgebaut ist, steht im Artikel zur Bundeswahlleiterin; die Ergebnisse aller Wahlen seit 1949 stehen unter Bundestagswahlen.
Häufige Fragen zur Wiederholungswahl
Sechs Fragen, die immer wieder gestellt werden — kurz beantwortet.
Muss ich noch einmal wählen gehen?
Nur, wenn Ihr Wahlbezirk zum festgelegten Wiederholungsgebiet gehört. Das erfahren Sie über eine neue Wahlbenachrichtigung; ohne sie sind Sie nicht betroffen.
Zählt meine alte Stimme noch?
In den nicht betroffenen Gebieten ja — dort bleibt das Ergebnis der Hauptwahl stehen. Nur im wiederholten Gebiet wird neu ausgezählt und das Gesamtergebnis daraus neu festgestellt.
Kann ich anders wählen als beim ersten Mal?
Ja. Die Wahl ist frei und geheim; niemand ist an seine frühere Entscheidung gebunden. Genau deshalb kann eine Wiederholung ein anderes Ergebnis bringen.
Kann eine Partei nachträglich antreten?
Nein. Es gelten grundsätzlich die Wahlvorschläge der Hauptwahl. Eine Wiederholung ist die alte Wahl noch einmal, keine neue.
Wer bezahlt das?
Die öffentliche Hand — bei der Bundestagswahl der Bund, bei Landes- und Kommunalwahlen das Land beziehungsweise die Kommune. Die Wahlhelfer arbeiten weiterhin ehrenamtlich.
Wie oft kommt so etwas vor?
Auf Bundesebene ist es die absolute Ausnahme — Einsprüche gibt es nach jeder Wahl, mandatsrelevante Fehler fast nie. Auf kommunaler Ebene sind Teilwiederholungen dagegen keine Seltenheit.