Warum Parteien überhaupt Geld brauchen
Parteien sind keine Behörden. Sie unterhalten Geschäftsstellen, beschäftigen Personal, drucken Plakate, mieten Hallen, betreiben Websites und führen Wahlkämpfe — und all das kostet Geld, unabhängig davon, ob sie gerade regieren oder in der Opposition sind. Artikel 21 des Grundgesetzes weist ihnen eine Aufgabe zu: Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Wer eine Aufgabe hat, braucht Mittel, um sie zu erfüllen.
Zugleich ist Parteienfinanzierung eine heikle Sache, und zwar in beide Richtungen. Kommt das Geld überwiegend von wenigen großen Geldgebern, entsteht der Verdacht, dass Politik käuflich ist. Kommt es überwiegend vom Staat, entsteht das gegenteilige Problem: Parteien würden sich von den Bürgern lösen, deren Willensbildung sie organisieren sollen — sie wären dann staatliche Einrichtungen mit Parteinamen.
Das deutsche System versucht, beide Gefahren gleichzeitig klein zu halten. Es lässt Spenden zu, verlangt aber Offenlegung ab bestimmten Beträgen. Es zahlt staatliche Mittel, koppelt sie aber an zwei Bedingungen: an den Erfolg bei Wahlen und an die selbst erwirtschafteten Einnahmen. Wer viele Mitglieder und viele kleine Spender hat, bekommt dadurch auch mehr Staatsgeld — die Verwurzelung in der Gesellschaft wird zum Maßstab.
Die Regeln stehen im Parteiengesetz, kurz PartG. Für die Finanzierung sind vor allem drei Vorschriften wichtig: § 18 zur staatlichen Teilfinanzierung, § 23 zur Pflicht, jährlich öffentlich Rechenschaft zu legen, und § 25 zu Spenden, Grenzen und Verboten. Alles Weitere ergibt sich aus diesen dreien.
Die drei Säulen: Beiträge, Spenden, Staat
Der Rechenschaftsbericht jeder Partei folgt einem festen Schema. Es unterscheidet mehr als ein Dutzend Einnahmearten, aber praktisch entscheidend sind drei Gruppen — und ihr Verhältnis zueinander sagt mehr über eine Partei aus als jede einzelne Zahl.
Die Grafik zeigt für das Berichtsjahr 2024, wie viel jede Partei eingenommen hat und welcher Anteil davon aus staatlichen Mitteln stammt. Zusammen kamen die 10 erfassten Parteien auf 698,8 Millionen Euro Einnahmen, davon 234,5 Millionen Euro Staatsgeld. Am höchsten liegt der Staatsanteil bei Freie Wähler (49,6 Prozent), am niedrigsten bei BSW (26,7 Prozent).
Auffällig ist, wie unterschiedlich die Zusammensetzung ausfällt. Die traditionsreichen Mitgliederparteien decken einen großen Teil ihres Haushalts aus Mitgliedsbeiträgen und aus Abgaben ihrer Mandatsträger — das sind Beträge, die Abgeordnete und kommunale Amtsträger freiwillig, aber nach Parteibeschluss an ihre Partei abführen. Jüngere oder mitgliederschwächere Parteien sind stärker auf Spenden angewiesen. Beides ist zulässig; es beschreibt lediglich verschiedene Wege, dieselbe Arbeit zu bezahlen.
Ein Punkt, den die Grafik sichtbar macht und der oft überrascht: Bei keiner Partei ist der Staat die Hauptfinanzierungsquelle. Das ist kein Zufall, sondern Gesetz — die relative Obergrenze verbietet es (dazu gleich mehr). Die verbreitete Vorstellung, Parteien lebten überwiegend von Steuergeld, hält den Zahlen nicht stand.
Mitgliedsbeiträge
Regelmäßige Beiträge der Parteimitglieder, meist einkommensabhängig gestaffelt. Sie sind die stabilste Einnahmequelle — und die einzige, die direkt davon abhängt, wie viele Menschen sich einer Partei anschließen.
Mandatsträgerbeiträge
Abgaben von Abgeordneten und kommunalen Amtsträgern an ihre Partei. Rechtlich sind es freiwillige Zuwendungen, praktisch beruhen sie auf Parteibeschlüssen. Sie werden im Rechenschaftsbericht getrennt ausgewiesen — nicht als Spende.
Spenden natürlicher Personen
Zuwendungen von Privatpersonen, vom Zehn-Euro-Betrag bis zur Großspende. Bis 3.300 Euro je Person und Jahr lösen sie zusätzlich staatliche Mittel aus — kleine Spenden sind für eine Partei deshalb doppelt wertvoll.
Spenden juristischer Personen
Zuwendungen von Unternehmen, Verbänden und anderen Organisationen. Sie sind erlaubt, lösen aber keine staatliche Aufstockung aus — der 0,45-Euro-Zuschlag gilt nur für Zuwendungen natürlicher Personen.
Staatliche Teilfinanzierung
Mittel nach § 18 PartG, berechnet aus Wählerstimmen und Eigeneinnahmen. Sie heißen bewusst „Teilfinanzierung": Eine Vollfinanzierung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.
Sonstige Einnahmen
Veranstaltungen, Vermögensverwaltung, Verkäufe, Zinsen. Einzeln klein, in der Summe bei großen Parteien beträchtlich — und der Posten, in dem Sponsoring landet, das keine Spende ist.
Gesamteinnahmen im Berichtsjahr 2024 aus den amtlichen Rechenschaftsberichten. Der helle Teil des Balkens sind die staatlichen Mittel, der dunkle die selbst erwirtschafteten Einnahmen. Zusammen: 698,8 Mio. Euro, davon 234,5 Mio. Euro vom Staat (33,6 %).
- SPD215,3 Mio. · Staat 32,6 %
- CDU174,5 Mio. · Staat 31,3 %
- Grüne121,4 Mio. · Staat 35,3 %
- CSU53,2 Mio. · Staat 34,5 %
- FDP46,3 Mio. · Staat 36,5 %
- AfD36,3 Mio. · Staat 35,2 %
- Linke30 Mio. · Staat 37,2 %
- BSW13,5 Mio. · Staat 26,7 %
- Freie Wähler7,2 Mio. · Staat 49,6 %
- SSW1 Mio. · Staat 28,9 %
Quelle: Deutscher Bundestag · hib zur Drs. 21/4150 (Rechenschaftsberichte 2024, 1. Teil – Bundestagsparteien), Berichtsjahr 2024 (Drs. 21/4150 und 21/4185). §13: Gezeigt sind die 10 Parteien, für die im Bestand amtliche Headline-Zahlen liegen — nicht alle anspruchsberechtigten Parteien. Summen und Anteile beziehen sich auf diese 10. Die relative Obergrenze des Parteiengesetzes verbietet es, dass die staatlichen Mittel die selbst erwirtschafteten Einnahmen übersteigen. Parteifinanzen im Detail
Wie das Steuergeld berechnet wird — und was es begrenzt
Die staatliche Teilfinanzierung ist keine Zuweisung nach politischem Ermessen. Sie folgt einer Formel, die jeder nachrechnen kann, und sie steht in § 18 PartG.
Anspruchsberechtigt ist eine Partei, wenn sie bei der letzten Bundestagswahl oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent der gültigen Stimmen erreicht hat oder bei einer Landtagswahl mindestens 1,0 Prozent. Diese Schwelle liegt bewusst weit unter der Fünf-Prozent-Hürde für den Parlamentseinzug: Eine Partei kann Staatsmittel bekommen, ohne einen einzigen Sitz zu haben.
Die Formel selbst hat zwei Bestandteile. Für jede gültige Stimme bekommt eine Partei einen festen Betrag, wobei für die ersten vier Millionen Stimmen ein höherer Satz gilt als für alle weiteren — das begünstigt kleine Parteien im Verhältnis. Hinzu kommt ein Zuschlag von 0,45 Euro für jeden Euro, den die Partei als Zuwendung von natürlichen Personen erhalten hat, angerechnet bis 3.300 Euro je Person und Jahr. Damit wirkt jede Mitgliedsbeitrags- und Kleinspenden-Einnahme doppelt.
Über der Formel stehen zwei Deckel. Die absolute Obergrenze begrenzt die Summe, die alle Parteien zusammen im Jahr bekommen können; sie ist im Gesetz mit einem Basisbetrag verankert und wird jährlich anhand eines Preisindex fortgeschrieben. Reicht der Topf nicht für alle Ansprüche, werden die Beträge anteilig gekürzt. Die relative Obergrenze begrenzt jede Partei einzeln: Die staatlichen Mittel dürfen ihre selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen.
Die relative Obergrenze ist der eigentlich entscheidende Mechanismus, und man sieht ihre Wirkung in der Grafik des vorigen Abschnitts: Der Staatsanteil bleibt bei jeder Partei unter der Hälfte der Einnahmen. Eine Partei, die keine Mitglieder und keine Spender findet, kann sich nicht über Wahlergebnisse allein finanzieren — sie bekommt zwar einen Anspruch, kann ihn aber nicht ausschöpfen.
Spenden: was erlaubt ist, was gemeldet werden muss, was verboten ist
Spenden an Parteien sind in Deutschland ausdrücklich erlaubt und in ihrer Höhe nicht gedeckelt. Es gibt keine Obergrenze für die Einzelspende — anders als in mehreren anderen Demokratien. Der deutsche Weg setzt stattdessen auf Transparenz und auf einige klare Verbote.
Die Transparenz ist gestuft. Kleine Spenden bleiben in der Summe, ab 10.000 Euro pro Spender und Jahr müssen Name, Anschrift und Betrag im Rechenschaftsbericht stehen, und ab 35.000 Euro greift die schärfste Stufe: Die Spende ist unverzüglich der Bundestagspräsidentin anzuzeigen und wird von ihr zeitnah als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Diese Schwelle lag früher bei 50.000 Euro und wurde 2024 gesenkt — seither erscheinen deutlich mehr Meldungen.
Verboten sind Spenden, bei denen entweder die Herkunft im Dunkeln bleibt oder ein Interessenkonflikt in der Sache angelegt ist. Dazu zählen anonyme Spenden über 500 Euro, Spenden von außerhalb der EU über 1.000 Euro mit eng gefassten Ausnahmen, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von Berufsverbänden, die das Geld zur Weiterleitung erhalten haben, sowie Spenden, die erkennbar als Gegenleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteil gegeben werden.
Die Sanktion ist scharf und macht Verstöße unattraktiv: Eine rechtswidrig angenommene und nicht weitergeleitete Spende kostet die Partei das Dreifache des Betrags. Zusätzlich kann die Anspruchsberechtigung bei fehlerhaften Rechenschaftsberichten gekürzt werden. Zuständig für die Prüfung ist die Verwaltung des Bundestages unter der Bundestagspräsidentin.
Nicht als Spende gilt das Sponsoring — wenn ein Unternehmen etwa einen Stand auf einem Parteitag mietet oder eine Anzeige in einer Parteizeitung schaltet, steht dem Geld eine Leistung gegenüber. Solche Einnahmen tauchen im Rechenschaftsbericht in einer anderen Zeile auf und unterliegen nicht der Namensnennung ab 10.000 Euro. Das ist der am häufigsten kritisierte Punkt des Systems, und es ist der wichtigste Grund, warum die Spendenlisten kein vollständiges Bild ergeben.
Ab 10.000 Euro: Name in den Bericht
Übersteigen die Spenden eines Gebers im Jahr diese Grenze, werden Name, Anschrift und Gesamtbetrag im Rechenschaftsbericht veröffentlicht — allerdings erst mit dem Bericht, also mit Verzögerung von bis zu zwei Jahren.
Ab 35.000 Euro: sofortige Anzeige
Die Partei muss die Spende unverzüglich der Bundestagspräsidentin melden; die Veröffentlichung erfolgt zeitnah. Nur hier erfährt die Öffentlichkeit noch im laufenden Jahr davon — und nur hier auch mitten im Wahlkampf.
Verboten: anonym über 500 Euro
Wessen Name die Partei nicht kennt, darf nicht mehr als 500 Euro geben. Größere anonyme Beträge sind an den Bundestagspräsidenten weiterzuleiten.
Verboten: Spenden gegen Gegenleistung
Eine Zuwendung, die erkennbar für einen bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteil gewährt wird, ist unzulässig — unabhängig von ihrer Höhe.
Strafe: das Dreifache
Wer eine unzulässige Spende behält, zahlt den dreifachen Betrag. Diese Sanktion ist der Grund, warum Parteien zweifelhafte Zuwendungen im Regelfall zurücküberweisen.
Keine Spende: Sponsoring
Standmiete, Anzeigen, Werbeflächen auf Parteitagen — dafür gilt die Offenlegungsschwelle nicht, weil eine Gegenleistung erbracht wird. Die bekannteste Lücke im System.
Großspenden in Echtzeit: was gerade gemeldet wird
Die Meldungen ab 35.000 Euro sind der einzige Teil der Parteienfinanzierung, den man laufend beobachten kann. Alles andere erscheint erst mit dem Rechenschaftsbericht, oft mit anderthalb bis zwei Jahren Verzögerung. PolitikCheck liest die amtliche Veröffentlichungsseite des Bundestages täglich aus; Stand ist der 29.08.2026.
Im Bestand stehen derzeit 233 gemeldete Großspenden aus den Jahren 2025 und 2026. Auf das laufende Jahr 2026 entfallen 64 Meldungen über zusammen 5,1 Millionen Euro, auf 2025 waren es 169 Meldungen über 23,5 Millionen Euro. Die größte gemeldete Einzelspende in diesem Zeitraum betrug 2.349.906,62 Euro.
Der Unterschied zwischen den Jahren hat einen naheliegenden Grund, den man mitdenken muss, bevor man daraus einen Trend macht: In Wahljahren wird deutlich mehr gespendet. Die Bundestagswahl 2025 fiel in eines der beiden hier erfassten Jahre. Ein Rückgang im Folgejahr ist deshalb kein Signal über die Beliebtheit einer Partei, sondern der normale Zyklus. Aus zwei Jahren lässt sich ohnehin kein Trend ablesen.
Auch die Zuordnung zu Parteien verlangt Vorsicht. Gezeigt wird, was der Bundestag veröffentlicht — also Einzelspenden über der Schwelle, nicht das gesamte Spendenaufkommen. Eine Partei mit vielen mittelgroßen Spenden kann in dieser Liste klein wirken und im Rechenschaftsbericht groß dastehen. Die vollständige Sicht liefert erst der Jahresbericht; die laufenden Meldungen zeigen die Spitze.
Wer die einzelnen Meldungen mit Datum, Spender und Betrag nachlesen will, findet sie samt Quellenlink auf Parteispenden und Parteifinanzen. Dort stehen auch die historischen Jahre, die über das rollierende Fenster der amtlichen Seite hinausgehen.
Jede Spende oberhalb der Schwelle muss unverzüglich angezeigt und zeitnah veröffentlicht werden. Gezeigt ist die Summe je Partei und Jahr — 233 Meldungen insgesamt, Stand 29.08.2026.
202664 Meldungen · zusammen 5,09 Mio. Euro
- CDU1,61 Mio.
- BSW1,02 Mio.
- Bündnis 90/ Die Grünen0,6 Mio.
- SPD0,55 Mio.
- SSW0,37 Mio.
- MLPD0,32 Mio.
- FDP0,25 Mio.
- Volt Deutschland0,18 Mio.
- AfD0,1 Mio.
- Die Linke0,05 Mio.
- CSU0,05 Mio.
2025169 Meldungen · zusammen 23,48 Mio. Euro
- CDU6,47 Mio.
- AfD5,16 Mio.
- FDP3,21 Mio.
- SPD2,34 Mio.
- BSW2,14 Mio.
- CSU1,24 Mio.
- Bündnis 90/ Die Grünen1,17 Mio.
- SSW1 Mio.
- Die Linke0,3 Mio.
- Volt Deutschland0,18 Mio.
- Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer0,12 Mio.
- Freie Wähler0,11 Mio.
- DKP0,04 Mio.
Quelle: Deutscher Bundestag — Veröffentlichung von Parteispenden über 35.000 € (§ 25 Abs. 3 PartG). §13 — ZWEI GRENZEN DIESER ZAHLEN: Erstens sind das ausschließlich Einzelspenden ÜBER der Schwelle, nicht das gesamte Spendenaufkommen einer Partei; eine Partei mit vielen mittelgroßen Spenden erscheint hier klein. Zweitens ist das laufende Jahr unvollständig, und in Wahljahren wird deutlich mehr gespendet — die Jahre stehen deshalb getrennt und werden nicht zu einem Verlauf verbunden. jede einzelne Meldung mit Spender und Datum
Die parteinahen Stiftungen: der zweite Topf
Neben den Parteien selbst wird ein zweiter Bereich aus dem Bundeshaushalt gefördert, der in der öffentlichen Debatte oft mit ihnen verwechselt wird: die parteinahen politischen Stiftungen. Sie sind rechtlich eigenständige Vereine oder Stiftungen, keine Parteigliederungen — und ihr Geld darf nicht in die Parteiarbeit fließen.
Gefördert wird ihre gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit: Seminare, Studien, Stipendien, Auslandsbüros, politische Bildung. Die Mittel stehen als Globalzuschüsse im Bundeshaushalt und werden seit Ende 2023 auf Grundlage eines eigenen Gesetzes verteilt, des Stiftungsfinanzierungsgesetzes. Dieses Gesetz war die Antwort des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2023, das die bis dahin rein haushaltsrechtliche Praxis für unzureichend hielt.
Der Verteilungsschlüssel folgt dem Erfolg der nahestehenden Partei: Jede förderberechtigte Stiftung erhält einen Sockel, der Rest wird nach dem Durchschnitt der letzten vier Bundestagswahlergebnisse verteilt. Förderberechtigt ist eine Stiftung, wenn ihre Partei mehrfach hintereinander in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten war — eine Bedingung, die Dauerhaftigkeit verlangt und kurzlebige Erfolge ausschließt.
Die Grafik zeigt den Verteilungsschlüssel ab dem Haushaltsjahr 2026 für die 7 berücksichtigten Stiftungen sowie, wo vorhanden, die zuletzt je Stiftung ausgewiesenen Ist-Zahlen aus dem Jahr 2022. Beide Reihen stehen bewusst nebeneinander und werden nicht verrechnet: Die eine ist ein Prozentschlüssel für die Zukunft, die andere ein tatsächlich ausgezahlter Betrag der Vergangenheit. Wer daraus einen Zuwachs oder Rückgang rechnet, vergleicht zwei verschiedene Dinge.
Für die Einordnung wichtig: Die Summen der Stiftungsförderung liegen in derselben Größenordnung wie die staatliche Teilfinanzierung der Parteien. Wer die staatliche Unterstützung des politischen Betriebs insgesamt beziffern will, darf diesen zweiten Topf nicht weglassen — und muss zugleich sagen, dass er einem anderen Zweck dient und anderen Regeln folgt.
Verteilungsschlüssel ab Haushaltsjahr 2026 für die 7 förderberechtigten Stiftungen. Der Schlüssel folgt dem Durchschnitt der letzten vier Bundestagswahlergebnisse der nahestehenden Partei; jede Stiftung erhält zusätzlich einen Sockel.
- KAS (Konrad-Adenauer-Stiftung, nahe CDU)27,6 % · 2022: 45,6 Mio.
- FES (Friedrich-Ebert-Stiftung, nahe SPD)23,8 % · 2022: 41,32 Mio.
- DES (Desiderius-Erasmus-Stiftung, nahe AfD)13,2 %
- HBS (Heinrich-Böll-Stiftung, nahe Grüne)11,8 % · 2022: 15,58 Mio.
- RLS (Rosa-Luxemburg-Stiftung, nahe Die Linke)8,5 % · 2022: 15,75 Mio.
- FNF (Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, nahe FDP)8,4 % · 2022: 16,35 Mio.
- HSS (Hanns-Seidel-Stiftung, nahe CSU)6,7 % · 2022: 13,39 Mio.
Quellen: Bundesregierung, BT-Drucksache 21/681 (26.06.2025) · hib 286/2025 (Schlüssel ab 2026, Summe 100 %) und Bundesregierung, BT-Drucksache 20/4218 · hib vom 10.11.2022 (ausgezahlte Globalzuschüsse 2022, insgesamt 148 Mio. Euro). Rechtsgrundlage: Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG). §13: Prozentschlüssel und Ist-Betrag sind ZWEI VERSCHIEDENE GRÖSSEN und dürfen nicht miteinander verrechnet werden; wo 2022 kein Betrag steht, war die Stiftung damals nicht förderberechtigt. Diese Mittel sind KEINE Parteienfinanzierung — sie dürfen nicht in die Parteiarbeit fließen. der Bundeshaushalt im Überblick
Kontrolle: Rechenschaftsbericht, Prüfer, Sanktionen
Jede Partei muss jährlich öffentlich Rechenschaft über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel und über ihr Vermögen ablegen — das steht so im Grundgesetz und wird in § 23 PartG ausgeführt. Der Bericht umfasst nicht nur den Bundesverband, sondern auch die nachgeordneten Gliederungen bis auf die Kreisebene.
Vor der Abgabe prüft ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer den Bericht und erteilt einen Prüfvermerk. Danach geht er beim Präsidenten des Deutschen Bundestages ein, der ihn als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Diese Drucksachen sind der eigentliche Datenschatz der Parteienfinanzierung: Dort stehen die Einnahmen aufgeschlüsselt, die Ausgaben, das Vermögen und die namentlich zu nennenden Spender.
Die Zahlen dieses Artikels stammen aus genau diesen amtlichen Bekanntmachungen zum Berichtsjahr 2024. Für die Bundestagsparteien ist das die Drucksache 21/4150, für die weiteren anspruchsberechtigten Parteien eine zweite Drucksache. Beide sind in den Quellen unten verlinkt.
Wo Fehler auftreten, greifen abgestufte Folgen: Ein unrichtiger Bericht kann zur Rückforderung staatlicher Mittel führen, unzulässig angenommene Spenden kosten das Dreifache, und bei vorsätzlich falschen Angaben kommt Strafrecht ins Spiel. Die Prüfung liegt bei der Bundestagsverwaltung; der Bundesrechnungshof prüft die Verwendung der Haushaltsmittel, nicht die Parteikassen selbst.
Die häufigste Kritik am System richtet sich nicht gegen die Strenge, sondern gegen die Geschwindigkeit. Ein Rechenschaftsbericht für ein Jahr erscheint typischerweise erst im übernächsten Jahr. Für die Beurteilung eines Wahlkampfs kommt er damit zu spät — der einzige zeitnahe Kanal bleibt die Meldepflicht ab 35.000 Euro. Wer wissen will, wer eine laufende Kampagne finanziert, muss sich auf diesen Ausschnitt beschränken.
Länder und Kommunen: hier gilt nicht überall dasselbe
Das Parteiengesetz regelt die Finanzierung auf Bundesebene. Für die Landes- und Kommunalebene ist das Bild uneinheitlich, und pauschale Aussagen gehen dort regelmäßig daneben.
Die staatliche Teilfinanzierung nach § 18 PartG erfasst auch Landtagswahlergebnisse: Wer bei einer Landtagswahl mindestens 1,0 Prozent erreicht, erwirbt daraus einen Anspruch. Diese Mittel fließen über den Bund und richten sich nach dem Bundesgesetz. Insoweit ist die Sache einheitlich.
Daneben gibt es aber Landesrecht, und zwar in mehreren Bereichen: bei der Finanzierung der Landtagsfraktionen, bei den Zuschüssen für kommunale Fraktionen und Wählergruppen und teils bei zusätzlichen Landesmitteln für Parteien. Die Höhe, die Voraussetzungen und die Veröffentlichungspflichten unterscheiden sich von Land zu Land erheblich. Wer für sein Bundesland eine Zahl braucht, findet sie im jeweiligen Landesgesetz oder in den Rechenschaftsberichten der Landesverbände — nicht im Parteiengesetz.
Auf der kommunalen Ebene kommt eine Besonderheit hinzu: Dort treten neben den Parteien auch Wählergruppen an, die keine Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sind. Für sie gelten die Regeln des PartG zur staatlichen Teilfinanzierung nicht; wie sie behandelt werden, ist wieder Landessache. In einigen Ländern stellen Freie Wählergemeinschaften einen erheblichen Teil der Mandate — im Zusammenhang mit der kommunalen Selbstverwaltung ist das mehr als eine Randnotiz.
Wer die Finanzierungsfrage über alle Ebenen hinweg beantworten will, muss deshalb drei Systeme auseinanderhalten: das Parteiengesetz für die Parteien, die jeweiligen Fraktionsgesetze und Kommunalverfassungen für die Parlaments- und Ratsarbeit, und das Stiftungsfinanzierungsgesetz für die Stiftungen. Nur das erste ist bundesweit einheitlich.