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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 27.07.2026

„Erste Verordnung zur Änderung der…" — was drinsteht

„Erste Verordnung zur Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung" — verkündet am 27. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 217 vom 27.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 27.07.2026

23.07.2627.07.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Ausbildung im Beruf Metallverfahrenstechnologe. Die Regeln dafür stehen seit dem 4. Dezember 2017 in einer eigenen Verordnung. Dieser Text ändert sie — laut Titel zum ersten Mal. Erlassen hat ihn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Veröffentlicht wurde die Verordnung am 27. Juli 2026, sie gilt ab dem 28. Juli 2026.
Was ändert sich?
Neu gefasst wird die große Liste, die festlegt, was während der Ausbildung vermittelt werden muss. Sie hat vier Spalten: laufende Nummer, Teil des Ausbildungsberufsbildes, die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zeitliche Richtwerte in Wochen. Die Zeitspalte ist zweigeteilt — 1. bis 18. Monat und 19. bis 42. Monat. In der neuen Fassung stehen sieben Abschnitte: Organisation des Ausbildungsbetriebes samt Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht; Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Umweltschutz und Nachhaltigkeit; digitalisierte Arbeitswelt; betriebliche und technische Kommunikation samt Informationsverarbeitung; Planen und Organisieren der Arbeit; qualitätssichernde Maßnahmen. Was in den einzelnen Abschnitten steht, gibt der Beitrag unten im Wortlaut wieder.
Was heißt das für mich?
Was sich gegenüber der Fassung von 2017 tatsächlich ändert, lässt sich aus den erfassten Angaben nicht bestimmen: Der Text zeigt nur die neue Liste, nicht den Vergleich mit der alten. Die Verordnung von 2017 war zudem am 24. August 2026 in der Datenbank gesetze-im-internet.de nicht auffindbar. Sicher ist damit nur, was künftig in der Liste steht und ab wann sie gilt. Betroffen sind die Betriebe, die in diesem Beruf ausbilden, und alle, die dort ausgebildet werden. Ein Datum, an dem die Verordnung ausläuft, nennt der Text nicht.

Beispiele

  • Ein Betrieb, der in diesem Beruf ausbildet, richtet seinen Ausbildungsplan an der neuen Liste aus: Sie nennt für jeden Abschnitt, was zu vermitteln ist, und dazu Richtwerte in Wochen.
  • Wer die Ausbildung beginnt, findet in der Liste den Abschnitt „Digitalisierte Arbeitswelt". Dort geht es unter anderem um Datenschutz und Datensicherheit, um Risiken bei der Nutzung digitaler Medien und darum, Informationen in digitalen Netzen zu recherchieren und zu prüfen.
  • Beim Abschnitt zur Organisation des Ausbildungsbetriebes steht keine Wochenzahl, sondern „während der gesamten Ausbildung".
  • Wer wissen will, was gegenüber 2017 wegfällt oder hinzukommt, muss die alte Liste danebenlegen — dieser Text zeigt sie nicht.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 27. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 217 vom 27.07.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ausgefertigt am 21. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung: „Die Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 4. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3834; 2018 I S. 201) wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Teil des Ausbildungsberufsbildes" → „Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Richtwerte in Wochen im" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1 · Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) · a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er­ läutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver­ hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei­ ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil­ dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor­ schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be­ triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht­ lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu­ tern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern · während der gesamten Ausbildung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 2 · Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) · a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er­ läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy­ chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an­ wenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Teil des Ausbildungsberufsbildes" → „Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Richtwerte in Wochen im" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 3 · Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) · a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige­ nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk­ te, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträg­ lichen und sozialen Gesichtspunkten der Nach­ haltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige­ nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und so­ zial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 4 · Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) · a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschrif­ ten zum Datenschutz und zur Datensicherheit ein­ halten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi­ zient kommunizieren sowie Kommunikationser­ gebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Infor­ mationen, auch fremde, prüfen, bewerten und aus­ wählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens­ begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ­ lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge­ schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Me­ dien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Teil des Ausbildungsberufsbildes" → „Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Richtwerte in Wochen im" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 5 · Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informations- verarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) · a) Informationsquellen auswählen b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshin­ weise lesen, auswerten und anwenden sowie Skiz­ zen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be­ rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er­ gänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen bei­ tragen · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus­ werten f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Da­ tenschutzes pflegen und sichern g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an­ wenden j) Informationen auch aus englischsprachigen tech­ nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden k) Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren l) informationstechnische Systeme für die Produk­ tion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren · 6 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 6 · Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) · a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksich­ tigen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbe­ zogen auswählen, termingerecht anfordern, prü­ fen, transportieren und bereitstellen d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an­ wenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest­ stellen e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizie­ rungsmöglichkeiten nutzen · 8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • g) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen h) Aufgaben im Team planen und durchführen · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Teil des Ausbildungsberufsbildes" → „Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Richtwerte in Wochen im" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • 7 · Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) · a) Qualitätsabweichungen feststellen b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen aus­ wählen und anwenden · 2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk­ tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschal­ teten Bereiche beachten e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qua­ litätsvorschriften anwenden f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su­ chen und beseitigen g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver­ besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsab­ lauf beitragen h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurtei­ len und dokumentieren i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicher­ heit der Produkte einhalten j) Ergebnisse statistisch erfassen k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku­ mentieren · 4“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Änderung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung): „Die Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 4. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3834; 2018 I S. 201) wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was ändert sich dadurch für mich konkret?

Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt nur, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden — geändert wird die Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 4. Dezember 2017. Was das praktisch bedeutet, steht deshalb nicht in diesem Text, sondern in der geänderten Norm. Wir geben unten wieder, was hier wörtlich verfügt wird; welche Folgen das für Sie hat, können wir aus diesem Text allein nicht seriös sagen — und behaupten es darum auch nicht.

  • Geändert wird: die Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 4. Dezember 2017. Der vollständige, aktuelle Text dieser Norm ist die Grundlage — nicht der Änderungsbefehl. (In der Datenbank gesetze-im-internet.de haben wir die Norm am 24. August 2026 nicht gefunden — sie ist dort nicht oder unter anderem Titel veröffentlicht.) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
  • So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Die Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 4. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3834; 2018 I S. 201) wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt. Eine lebendige Demokratie entsteht nicht im Bundestag allein, sondern dort, wo Bürger nachfragen, widersprechen und mitentscheiden.

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