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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 28.07.2026

„Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des…" — was drinsteht

„Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Fe…" — verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 28.07.2026

28.07.2628.07.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um künstliche Intelligenz. Die EU hat dazu 2024 eine eigene Verordnung beschlossen, die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024. Dieses deutsche Gesetz setzt sie hier um: Es regelt, welche Behörde in Deutschland aufpasst, dass die EU-Regeln eingehalten werden. Das Kernstück trägt den Kurznamen KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, abgekürzt KI-MIG. Erarbeitet hat es das Ministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, beschlossen hat es der Bundestag. Veröffentlicht wurde es am 28. Juli 2026.
Was ändert sich?
Der Text schafft neues Recht und ändert zusätzlich drei bestehende Gesetze. Neu geregelt sind laut Wortlaut drei Dinge: welche Behörden zuständig sind, Maßnahmen zur Förderung von Innovation und Bußgelder bei Verstößen gegen die EU-Verordnung. Zuständig für die Marktüberwachung ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für KI-Systeme, die unmittelbar mit einer beaufsichtigten Finanztätigkeit zu tun haben, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Und wo für ein Produkt schon eine Marktüberwachungsbehörde nach Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, übernimmt diese auch die Aufgaben für KI-Systeme, die mit dem Produkt zusammenhängen. Geändert werden außerdem das Hinweisgeberschutzgesetz, das Erste Buch Sozialgesetzbuch und das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Das Gesetz gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 29. Juli 2026. Ein Datum für ein Ende steht nicht darin.
Was heißt das für mich?
Für wen die Regeln gelten, sagt der Text selbst: für KI-Systeme im Sinne der EU-Verordnung. Ausdrücklich genannt sind der Einzelne, die Länder und der Bund. Gemeinden, Städte oder Kreisverwaltungen nennt der Text nicht als Adressaten — über mittelbare Folgen für sie sagt er nichts, und deshalb behaupten wir hier auch nichts. Wie hoch die Bußgelder ausfallen, lässt sich aus den erfassten Angaben nicht bestimmen: Der Text verweist dafür auf die EU-Verordnung. Was sich in den drei geänderten Gesetzen genau ändert, steht ebenfalls dort und nicht in diesem Text.

Beispiele

  • Ein Unternehmen, das ein KI-System auf den deutschen Markt bringt, hat es im Regelfall mit der Bundesnetzagentur zu tun: Sie ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde, solange das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Eine Bank oder Versicherung, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht steht und KI unmittelbar für eine beaufsichtigte Finanztätigkeit einsetzt, bleibt bei dieser Aufsicht — nicht bei der Bundesnetzagentur.
  • Steckt die KI in einem Produkt, für das ohnehin schon eine bestimmte Behörde die Marktüberwachung macht, bleibt diese Behörde zuständig und prüft künftig auch den KI-Teil.
  • Wer wissen will, wie teuer ein Verstoß werden kann, findet die Höhe nicht in diesem Gesetz — es verweist dafür auf die EU-Verordnung.
Worum geht es im neuen Gesetz?

Am 28. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026). Erlassen hat sie Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, ausgefertigt am 22. Juli 2026. Der amtliche Volltext umfasst 5 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 5 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Gesetz: „zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Es gilt für KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt ergänzend zu den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689. Teil 2 Zuständige Behörden und Zusammenarbeit Abschnitt 1 Zuständige Stellen § 2 Zuständige Marktüberwachungsbehörden (1) Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüber­ wachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind. (3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Artikel 2 — Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes: „Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Artikel 3 — Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch: „Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Artikel 4 — Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes: „Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Artikel 5 — Inkrafttreten: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
Für wen gilt das Gesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Gesetz"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Gesetz): „zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Es gilt für KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt ergänzend zu den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689. Teil 2 Zuständige Behörden und Zusammenarbeit Abschnitt 1 Zuständige Stellen § 2 Zuständige Marktüberwachungsbehörden (1) Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüber­ wachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind. (3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 5). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

Was bedeutet das Gesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Gesetz) — „Soweit ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei konkreten Marktüberwachungstätigkeiten oder bei Prüfungen und Maßnahmen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1689 betroffen sind, informieren sich die Marktüber­ wachungsbehörden, die Behörden und öffentlichen Stellen nach Artikel 77 Absatz 1 der …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Für das Land: Artikel 1 (Gesetz) — „Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
  • Für den Bund: Artikel 1 (Gesetz) — „Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüber­ wachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [23.08.26]
Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?

8 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

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