📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 12.08.2026
„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im…" — was drinsteht
„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk" — verkündet am 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 232 vom 12.08.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 12.08.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk — genauer um die Teile I und II dieser Prüfung, in denen fachliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachgewiesen werden.
- Was ändert sich?
- Die bestehende Friseurmeisterverordnung von 2001 wird durch eine neue ersetzt. Sie legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse ein Prüfling in den Teilen I und II der Meisterprüfung nachweisen muss und wie die Prüfung durchgeführt wird. Die neuen Regeln gelten ab 1. März 2027, die alte Fassung von 2001 läuft zum 28. Februar 2027 aus.
- Was heißt das für mich?
- Betroffen sind Personen, die im Friseur-Handwerk die Meisterprüfung ablegen. Für Kommunen, Länder oder den Bund als Institutionen nennt der Text keine neuen Aufgaben — erlassen hat die Verordnung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Beispiele
- Wer ab März 2027 die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk ablegt, wird nach dem neuen Meisterprüfungsberufsbild geprüft statt nach der Fassung von 2001.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 12. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 232 vom 12.08.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ausgefertigt am 4. August 2026. Rechtsgrundlage ist § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk" ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Amtliches Sachgebiet: Handwerk im Allgemeinen · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [14.08.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung – Friseur-MstrV) § 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk. § 2 Meisterprüfungsberufsbild In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungs kompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Artikel 2 — Änderung der Friseurmeisterverordnung: „Die Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Artikel 3 — Inkrafttreten: „(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2027 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung – Friseur-MstrV) § 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk. § 2 Meisterprüfungsberufsbild In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungs kompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Erlassen von: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am 1. März 2027 in Kraft (Artikel 3 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die betreffende Klausel steht unten im Wortlaut. Mit Ablauf des 28. Februar 2027 tritt sie wieder außer Kraft (Artikel 2) — sie ist also von vornherein befristet.
- Ausgefertigt am 4. August 2026, verkündet am 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 232 vom 12.08.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Inkrafttreten — Artikel 3 Absatz 1: „Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2027 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Außerkrafttreten — Artikel 2: „Die Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft.“" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 2; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 3 Absatz 2: „Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?
Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.
- Für den Einzelnen: Artikel 1 — „Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung – Friseur-MstrV) § 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Für den Bund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung erlassen (Rechtsgrundlage: § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung). Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk" ↗ · Quelle: recht.bund.de [14.08.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [14.08.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 232 vom 12.08.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [14.08.26]
- Alle Verkündungen und laufenden Verfahren im Überblick
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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
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Tagesaktuelle Schlagzeilen etablierter und alternativer Medien nebeneinander — im Originalwortlaut, mit Quelle. Keine Wertung.
Regierungszufriedenheit + Partei-Zustimmung aus zwei Primärquellen.
Die acht Parteien mit bundesweiter Bedeutung plus SSW (Sitze, Wahlprogramme, Finanzen) sowie Schlüsselpersonen, Regierung, Länder und Werkzeuge zu den Abgeordneten.