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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 12.08.2026

„Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Technischen…" — was drinsteht

„Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin" — verkündet am 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 233 vom 12.08.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 12.08.2026

12.08.2614.08.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um eine neue Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer und Technische Modellbauerin — sie legt fest, was in der Ausbildung gelehrt und geprüft wird.
Was ändert sich?
Die bisherige Ausbildungsordnung von 2009 wird durch eine neue ersetzt. Die neue Verordnung regelt Dauer, Inhalte (Ausbildungsrahmenplan) und Aufbau der Ausbildung neu und gibt Betrieben einen Ausbildungsplan vor. Sie gilt ab 1. August 2027, die alte Fassung von 2009 läuft zum 31. Juli 2027 aus.
Was heißt das für mich?
Betroffen sind laut Text vor allem Auszubildende und die Betriebe, die sie ausbilden (Ausbildende) — bei besonderen betrieblichen oder persönlichen Gründen dürfen sie vom vorgegebenen Ausbildungsrahmenplan abweichen. Für Kommunen, Länder oder den Bund als Institutionen nennt der Text keine neuen Aufgaben.

Beispiele

  • Ein Betrieb, der ab August 2027 Auszubildende zum Technischen Modellbauer einstellt, richtet die Ausbildung nach der neuen Verordnung aus — mit dem neuen Ausbildungsrahmenplan statt der Fassung von 2009.
  • Liegen bei einem Azubi persönliche Gründe vor, die eine Anpassung nötig machen, kann der Betrieb laut Verordnung vom vorgegebenen Ausbildungsplan abweichen.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 12. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 233 vom 12.08.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ausgefertigt am 4. August 2026. Der amtliche Volltext umfasst 3 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

  • Amtlicher Titel: „Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Amtliches Sachgebiet: Berufliche Bildung · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [13.08.26]
  • Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – des § 25 Absatz 1 Satz 1 und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, sowie – des § 4 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 3 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1: „Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin (Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung – TechModellBAusbV)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Artikel 2: „Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1187, 2888) wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Berufsbildpositionen" → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Richtwerte in Wochen im" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) · a) Produktarten und deren Funktionen unterscheiden b) Produktanforderungen erfassen und Informationen auswerten c) Technische Bedingungen an Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus berücksichtigen sowie dokumentierte Kundenanforderungen aus­ werten d) Entwürfe für Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus unter Berücksichtigung der Kundenanforderungen erstellen · 16 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • e) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Vorschriften und Nachhaltigkeitsaspekten erstellen f) Grundlagen der Projektplanung, insbesondere unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Ressourcen­ schonung berücksichtigen · 16 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 2 · Anwenden von CAD-Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) · a) Funktionsweise von CAD-Systemen unterscheiden b) Geometrische Elemente mit Hilfe von CAD-Funktionen erzeugen · 10 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • c) Daten importieren, bewerten und Maßnahmen zur Weiterverarbeitung ableiten d) Daten unter Berücksichtigung von Anforderungen an Muster, Prototypen sowie Produkte des technischen Modellbaus und der Fertigungsprozesse weiterver­ arbeiten e) Konstruktionsdaten prüfen und Maßnahmen ableiten f) Simulationen zur Funktionskontrolle durchführen g) Datenablage nach Vorgabe sicherstellen h) Daten zur Weiterverarbeitung exportieren · 14 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 3 · Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) · a) Materialien und Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks sowie von Vorschriften und Vorgaben insbesondere ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte unterscheiden und auswählen b) Subtraktive und additive Fertigungsverfahren nach den genormten Hauptgruppen unterscheiden c) Arten von Oberflächenbehandlung und Oberflächen­ güte unterscheiden sowie unter Berücksichtigung von Vorgaben und Vorschriften bestimmen d) Konstruktionsdaten für die Fertigung übernehmen · 12 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Berufsbildpositionen" → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Richtwerte in Wochen im" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • e) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwen­ dungszweck der Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus auswählen f) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergono­ mische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheits­ technische Aspekte berücksichtigen · 16 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 4 · Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) · a) Rohmaterial definieren und vorbereiten b) Werk- und Hilfsstoffe nach Anwendungszeck aus­ wählen und verarbeiten sowie wirtschaftliche und res­ sourcenschonende Kriterien berücksichtigen c) Sicherheitsvorschriften bei Lagerung, Transport und Entsorgung von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen ein­ halten und überwachen, dabei Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen d) Sicherheitsvorschriften bei der Be- und Verarbeitung von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen einhalten und überwachen e) Bauteile unter Berücksichtigung von Vorgaben kenn­ zeichnen · 8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 5 · Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) · a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter­ scheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Prozessparametern einrichten und bedienen c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Vorgaben pflegen und warten d) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen einhalten und überwachen e) Störungen und Schäden feststellen sowie Maßnahmen ableiten · 8 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 6 · Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) · a) Computergestützte Fertigungsverfahren unterschei­ den und auswählen · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • b) Daten aus CAD-System in ein Fertigungssystem importieren c) Verfahrensspezifische Fertigungsabläufe planen und umsetzen d) Fertigungsparameter festlegen, eingeben, Fertigungs­ abläufe simulieren sowie Maßnahmen ableiten e) Fertigungsparameter übertragen und Maschinen unter Berücksichtigung der Fertigungsabläufe einrichten f) Fertigungsverfahren durchführen sowie Fertigungs­ abläufe überwachen und optimieren g) Gefertigte Bauteile prüfen und bewerten sowie Maßnahmen ableiten · 14 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Berufsbildpositionen" → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Richtwerte in Wochen im" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 7 · Herstellen, Ändern und Instandsetzen von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) · a) Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus herstellen · 18 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • b) Muster, Prototypen und Produkte des technischen Modellbaus auf Fehlfunktionen und Schäden prüfen sowie Prüfungsergebnisse dokumentieren c) Änderungs- und Instandsetzungserfordernisse erfas­ sen und dokumentieren sowie Maßnahmen ableiten d) Änderungen und Instandsetzung durchführen und dokumentieren · 20 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 8 · Anwenden von Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) · a) Antriebs- und Steuerungstechniken, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik, sowie die dazugehörigen Antriebs- und Steuerungselemente unterscheiden und unter Berücksichtigung von Anfor­ derungen auswählen b) Antriebs- und Steuerungselemente implementieren und in Betrieb nehmen · 12 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 9 · Durchführen der Qualitätskontrolle von Mustern, Prototypen und Produkten des technischen Modellbaus sowie deren Herstellungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) · a) Qualitätsanforderungen aus Vorgaben und Vor­ schriften ermitteln b) Prüfverfahren unterscheiden und auswählen c) Prüfverfahren nach Vorgaben und Vorschriften durch­ führen d) Prüfergebnisse auswerten · 2 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • e) Prüfergebnisse dokumentieren, Prüfverfahren be­ werten sowie Maßnahmen ableiten f) Grundsätze der Produkthaftung berücksichtigen g) Herstellungsprozesse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Ressourceneinsatz analysieren sowie zur konti­ nuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen bei­ tragen · 12 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Berufsbildpositionen" → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Zuordnung" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) · a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu­ tern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver­ hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus­ bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs­ plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor­ schriften erläutern · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Berufsbildpositionen" → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Zuordnung" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht­ lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge­ werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern · während der gesamten Ausbildung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 2 · Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) · a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken­ nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy­ chischen und physischen Belastungen für sich und an­ dere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 3 · Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) · a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter­ entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent­ sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach­ haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa­ tengerecht kommunizieren · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Zu Artikel 2 — Spalten der Auflistung: „Lfd. Nr." → „Berufsbildpositionen" → „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" → „Zeitliche Zuordnung" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1. bis 18. Monat · 19. bis 42. Monat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 1 · 2 · 3 · 4 · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 4 · digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) · a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens­ begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts­ bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla­ nen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell­ schaftlicher Vielfalt praktizieren · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • 5 · Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) · a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Auf­ gaben übergeben b) Betriebsinterne und externe Kommunikation situa­ tionsgerecht planen, durchführen und dokumentieren c) einfache Sachverhalte in einer Fremdsprache erläutern d) betriebliche Standardsoftware für Kommunikation und Information anwenden · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Artikel 3 — Inkrafttreten: „(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2027 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1: „Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin (Technische-Modellbauer-Ausbildungsverordnung – TechModellBAusbV)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am 1. August 2027 in Kraft (Artikel 3 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die betreffende Klausel steht unten im Wortlaut. Mit Ablauf des 31. Juli 2027 tritt sie wieder außer Kraft (Artikel 2) — sie ist also von vornherein befristet.

  • Ausgefertigt am 4. August 2026, verkündet am 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 233 vom 12.08.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Inkrafttreten — Artikel 3 Absatz 1: „Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2027 in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Außerkrafttreten — Artikel 2: „Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1187, 2888) wird wie folgt geändert: § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.“" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 2; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 3 Absatz 2: „Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 — „Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Für das Land: Der Regelungstext nennt weder eine Landesbehörde noch eine Zustimmung des Bundesrates. Über mittelbare Folgen für die Länder sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Für den Bund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung erlassen. Neue Aufgaben für Bundesbehörden nennt der Regelungstext nicht. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [13.08.26]
  • Anlage B der Handwerksordnung listet die zulassungsfreien Handwerke (Abschnitt 1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt 2). Wer einen solchen Betrieb beginnt, muss das der Handwerkskammer anzeigen; die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle gilt hier nicht (§ 18 Absatz 1 und 2 HwO). · Quelle: gesetze-im-internet.de — § 18 Handwerksordnung [13.08.26]
  • Warum ein Gesellenprüfungszeugnis so viel wert ist: Zur Meisterprüfung zugelassen wird, wer die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat (§ 49 Absatz 1 HwO). · Quelle: gesetze-im-internet.de — § 49 Handwerksordnung [13.08.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

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