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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 01.09.2026

„Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen" — was drinsteht

„Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen" — verkündet am 1. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 243 vom 01.09.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 01.09.2026

28.08.2602.09.26

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um den Bereich Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)"; dort heißt es: „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Verkehrsverbote und Ausnahmen § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 2 Ausnahmegenehmigung § 3 Versuchsgenehmigung § 4 Vergällung von Weintrub Abschnitt 2 Registerführung § …" Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen, das Land und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text dem Bereich Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände.
Worum geht es in der neuen Verordnung?

Am 1. September 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 243 vom 01.09.2026). Erlassen hat sie das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, ausgefertigt am 24. August 2026. Der amtliche Volltext umfasst 6 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

  • Amtlicher Titel: „Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Amtliches Sachgebiet: Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [04.09.26]
  • Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund – des § 3b Absatz 4, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 3, des § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 5, des § 26 Absatz 3 Satz 1, des § 27 Absatz 2, des § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2, der §§ 29, 30 und 31 Absatz 4 Nummer 3, des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, des § 35 Absatz 2, des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 7, des § 53 Absatz 1, des § 54 Absatz 1, des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 und des § 57a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, – des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j, r und t, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5, des § 9, des § 15, des § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und – des § 4 Absatz 3 und des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?

Die Verordnung besteht aus 6 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV): „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Verkehrsverbote und Ausnahmen § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 2 Ausnahmegenehmigung § 3 Versuchsgenehmigung § 4 Vergällung von Weintrub Abschnitt 2 Registerführung § 5 Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis § 6 Anforderungen an Formen der Registerführung § 7 Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation § 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben § 9 Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation § 10 Mengenverluste § 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht § 12 Analysenbuchführung; Subdelegation § 13 Weitere Anforderungen an Eintragungen Abschnitt 3 Beförderung von Weinbauerzeugnissen § 14 Begleitdokumente § 15 Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere § 16 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen § 17 Kontrollvorschriften § 18 Subdelegation Abschnitt 4 Überwachung § 19 Entnahme von Proben § 20 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden Abschnitt 5 Meldungen § 21 Erzeugungsmeldung § 22 Bestandsmeldung § 23 Erntemeldung § 24 Subdelegation Abschnitt 6 Einfuhr § 25 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung § 26 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung § 27 Probenahme und Kosten § 28 Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 29 Straftaten § 30 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 31 Übergangsbestimmungen Anlage 1 Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen Anlage 2 Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen Abschnitt 1 Verkehrsverbote und Ausnahmen § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt, darf verarbeitet werden zu 1. Weinessig oder 2. Essig." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Artikel 2 — Änderung der Weinverordnung: „Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Artikel 3 — Änderung der Weinförderverordnung: „Die Weinförderverordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Artikel 4 — Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung: „Die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Artikel 5 — Außerkrafttreten: „Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Artikel 6 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
Für wen gilt die Verordnung?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)"). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)): „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Verkehrsverbote und Ausnahmen § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 2 Ausnahmegenehmigung § 3 Versuchsgenehmigung § 4 Vergällung von Weintrub Abschnitt 2 Registerführung § 5 Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis § 6 Anforderungen an Formen der Registerführung § 7 Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation § 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben § 9 Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation § 10 Mengenverluste § 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht § 12 Analysenbuchführung; Subdelegation § 13 Weitere Anforderungen an Eintragungen Abschnitt 3 Beförderung von Weinbauerzeugnissen § 14 Begleitdokumente § 15 Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere § 16 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen § 17 Kontrollvorschriften § 18 Subdelegation Abschnitt 4 Überwachung § 19 Entnahme von Proben § 20 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden Abschnitt 5 Meldungen § 21 Erzeugungsmeldung § 22 Bestandsmeldung § 23 Erntemeldung § 24 Subdelegation Abschnitt 6 Einfuhr § 25 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung § 26 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung § 27 Probenahme und Kosten § 28 Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 29 Straftaten § 30 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 31 Übergangsbestimmungen Anlage 1 Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen Anlage 2 Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen Abschnitt 1 Verkehrsverbote und Ausnahmen § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt, darf verarbeitet werden zu 1. Weinessig oder 2. Essig." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Erlassen von: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und – des § 4 Absatz 3 und des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 6). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

  • Ausgefertigt am 24. August 2026, verkündet am 1. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 243 vom 01.09.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Inkrafttreten — Artikel 6: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Außerkrafttreten — Artikel 5: „Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, 2. die Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekannt­ machung vom 1. September 1993 (BGBl. I S. 1538, 1699; 1994 I S. 1307), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, 3. die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BAnz." · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Verkündungen: Gesetz für mich
Was bedeutet die Verordnung für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)) — „Ein Erzeugnis, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und das mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen ist, darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Für das Land: Artikel 1 (Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)) — „Ein zur Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis muss, sobald es mit einer im Inland nicht zulässigen Bezeichnung, einer nicht zulässigen sonstigen Angabe oder einer nicht zulässigen Aufmachung versehen ist, von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) nach Maßgabe …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
  • Für den Bund: Artikel 1 (Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)) — „Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt: 1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen, 2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen, 3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für …" · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [04.09.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?

4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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