📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 23.10.2026
„Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder)“ — was drinsteht
„Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung…“ — verkündet am 23. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 317 vom 23.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 23.10.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um den kleinen Flugplatz Allendorf/Eder. Für Flugzeuge, die dort nach Instrumenten an- und abfliegen, gibt es feste Flugwege. Die Regeln dafür stammen vom August 2026 und werden jetzt an einer Stelle geändert. Erlassen hat das das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
- Was ändert sich?
- Neu gefasst werden zwei Tabellen mit Mindesthöhen über Hindernissen, die beim Anflug gelten (amtlich: Hindernisfreihöhen). Die Werte hängen von der Flugzeugklasse (A, B, C) und vom Anflugverfahren ab und unterscheiden sich danach, wie steil ein Flugzeug beim Durchstarten steigen kann (2,5 oder 3,0 Prozent). Die neuen Werte gelten ab dem 21. Januar 2027.
- Was heißt das für mich?
- Für Menschen am Boden und für Fluggäste ändert der Text nichts, was sich daraus ablesen ließe. Er richtet sich an Piloten und Flugbetriebe, die den Platz Allendorf/Eder nach Instrumenten anfliegen.
Beispiele
- Ein Pilot eines kleinen Flugzeugs der Klasse A, der Allendorf/Eder mit dem Verfahren LNAV anfliegt und beim Durchstarten 2,5 Prozent Steigung schafft, findet ab dem 21. Januar 2027 in der neuen Tabelle den Wert 1710 (590).
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 23. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 317 vom 23.10.2026). Erlassen hat sie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, ausgefertigt am 16. Oktober 2026. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder)“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Luftverkehr · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Änderung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder) Die Zweihundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder) vom 14. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 241) wird wie folgt geändert:“
- Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „„11“ → „Hindernisfreihöhen (Steiggradient im Fehlanflugverfahren von 2,5 %): Luftfahrzeugkategorie A B C LNAV 1710 (590) 1730 (610) 1760 (640) LNAV/VNAV 1614 (492) 1626 (504) 1645 (523) LPV (Betriebsstufe I) 1614 (492) 1625 (503) 1634 (512)“
- 12 → Hindernisfreihöhen (Steiggradient im Fehlanflugverfahren von 3,0 %): Luftfahrzeugkategorie A B C LNAV 1620 (500) 1650 (530) 1670 (550) LNAV/VNAV 1525 (403) 1538 (416) 1556 (434) LPV (Betriebsstufe I) 1523 (401) 1536 (414) 1544 (422)“.
- Zu Artikel 1 — Spalten der Auflistung: „Luftfahrzeugkategorie“ → „A“ → „B“ → „C“
- LNAV · 1710 (590) · 1730 (610) · 1760 (640)
- LNAV/VNAV · 1614 (492) · 1626 (504) · 1645 (523)
- LPV (Betriebsstufe I) · 1614 (492) · 1625 (503) · 1634 (512)
- LNAV · 1620 (500) · 1650 (530) · 1670 (550)
- LNAV/VNAV · 1525 (403) · 1538 (416) · 1556 (434)
- LPV (Betriebsstufe I) · 1523 (401) · 1536 (414) · 1544 (422)“.
- Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2027 in Kraft.“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Änderung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder) Die Zweihundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder) vom 14. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 241) wird wie folgt geändert:“
- Erlassen von: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am 21. Januar 2027 in Kraft (Artikel 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 16. Oktober 2026, verkündet am 23. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 317 vom 23.10.2026)
- Inkrafttreten — Artikel 2: „Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2027 in Kraft.“
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Was ändert sich dadurch für mich konkret?
Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt nur, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Was das praktisch bedeutet, steht deshalb nicht in diesem Text, sondern in der geänderten Norm. Wir geben unten wieder, was hier wörtlich verfügt wird; welche Folgen das für Sie hat, können wir aus diesem Text allein nicht seriös sagen — und behaupten es darum auch nicht.
- Der Text ändert eine bestehende Regelung; deren aktuelle Fassung ist die Grundlage.
- So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Änderung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder) Die Zweihundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung …“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 24.10.2026
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
3 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes.
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung.
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus.
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder)“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [24.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [24.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 317 vom 23.10.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [24.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
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