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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 27.10.2026

„Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes“ — was drinsteht

„Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes“ — verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318 vom 27.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 27.10.2026

← 23.10.2627.10.26 · Erstes Gesetz zur Änderung des… →

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Modernisierung des Bundespolizeigesetzes.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)"; dort heißt es: „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen § 1 Allgemeines § 2 Grenzschutz § 3 Bahnpolizei § 4 Luftsicherheit § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen § 6 Schutz von …" Die neuen Regeln gelten ab dem 28. Oktober 2026.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen, das Land und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text den Bereichen Luftverkehr, Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG und Verfassungsschutz, Nachrichtendienst — und weitere.
Worum geht es im neuen Gesetz?

Am 27. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 318 vom 27.10.2026). Beschlossen hat es der Bundestag, ausgefertigt am 22. Oktober 2026. Den Gesetzentwurf hat laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Bundesregierung (Drucksache 21/3051). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium des Innern. Der amtliche Volltext umfasst 14 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 14 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG): „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen § 1 Allgemeines § 2 Grenzschutz § 3 Bahnpolizei § 4 Luftsicherheit § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen § 6 Schutz von Bundesorganen § 7 Aufgaben auf See § 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall § 9 Verwendung im Ausland § 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden § 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der – Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.“
  • Artikel 2: „Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 3 — Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes: „Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 4 — Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes: „Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 5 — Änderung des Aufenthaltsgesetzes: „Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 6 — Änderung des Zollverwaltungsgesetzes: „Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 7 — Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes: „Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 8 — Änderung des BSI-Gesetzes: „Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 9 — Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung: „Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 10 — Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU: „Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 11 — Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes: „Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 12 — Weitere Folgeänderungen: „(1) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 13 — Außerkrafttreten: „Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, tritt am 28. Oktober 2026 außer Kraft.“
  • Artikel 14 — Inkrafttreten: „Dieses Gesetz tritt am 28. Oktober 2026 in Kraft.“

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 29.10.2026

Für wen gilt das Gesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)): „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen § 1 Allgemeines § 2 Grenzschutz § 3 Bahnpolizei § 4 Luftsicherheit § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen § 6 Schutz von Bundesorganen § 7 Aufgaben auf See § 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall § 9 Verwendung im Ausland § 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden § 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der – Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.“
  • Beschlossen von: Bundestag
  • Gesetzentwurf eingebracht von: Bundesregierung (Drucksache 21/3051) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [28.10.26]
  • Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium des Innern · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [29.10.26]

Quelle (wo am Eintrag keine andere steht): recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 29.10.2026

Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?

Das Gesetz tritt am 28. Oktober 2026 in Kraft (Artikel 14). Für sich selbst ordnet der Regelungstext kein Außerkrafttreten an — er ist nicht befristet. Er lässt aber eine andere Regelung außer Kraft treten; was dort steht, geben wir unten wörtlich wieder.

  • Ausgefertigt am 22. Oktober 2026, verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318 vom 27.10.2026)
  • Inkrafttreten — Artikel 14: „Dieses Gesetz tritt am 28. Oktober 2026 in Kraft.“
  • Außerkrafttreten einer anderen Regelung — Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes …; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 13: „Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, tritt am 28. Oktober 2026 außer Kraft.“
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 29.10.2026

Was bedeutet das Gesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)) — „Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Beschäftigten der Bundespolizei können Personen körperlich untersucht sowie Abstriche und Blutproben entnommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger auf Beschäftigte der …“
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts.
  • Für das Land: Artikel 1 (Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)) — „Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, darf die Bundespolizei die Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, wenn sie mit dem jeweiligen Sachverhalt bereits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1, § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 befasst ist und die zuständige Landesbehörde …“
  • Für den Bund: Artikel 1 (Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)) — „Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt.“

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 29.10.2026

Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?

12 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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