📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 27.10.2026
„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten“ — was drinsteht
„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten“ — verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 320 vom 27.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 27.10.2026
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Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Die bestehenden Regeln dazu werden an einzelnen Stellen geändert.
- Was ändert sich?
- Geändert wird eine bestehende Regelung. Was dort künftig im Zusammenhang gilt, zeigt erst die neue Gesamtfassung — unten im Beitrag stehen die geänderten Stellen im Wortlaut. Die neuen Regeln gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
- Was heißt das für mich?
- Ob Sie davon etwas merken, lässt sich aus diesem Text allein nicht ablesen — er nennt nur die geänderten Stellen, nicht das Ergebnis im Zusammenhang. Amtlich zugeordnet ist der Text den Bereichen Allgemeines Steuerrecht, Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt und Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister — und weitere. Die Einzelheiten stehen unten im Beitrag, jeweils mit Wortlaut und Quelle.
Worum geht es im neuen Gesetz?
Am 27. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 320 vom 27.10.2026). Beschlossen hat es der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates, ausgefertigt am 22. Oktober 2026. Den Gesetzentwurf hat laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Bundesregierung (Drucksache 21/5869). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der amtliche Volltext umfasst 11 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [28.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Allgemeines Steuerrecht; Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt; Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister; Behördenaufbau; Zwischenstaatliche Rechtshilfe; Gerichtsverfassung; Aufsichtsrechtliche Vorschriften; Bundeskriminalpolizei; Allgemeines Straßenverkehrsrecht · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [28.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [28.10.26]
Was ändert sich durch das Gesetz konkret?
Das Gesetz besteht aus 11 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 2 — Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes: „Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 3 — Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes: „Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 4 — Änderung der Strafprozessordnung: „Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 5: „Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 6 — Änderung der Abgabenordnung: „Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 7 — Änderung des Straßenverkehrsgesetzes: „Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 8 — Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes: „Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 9 — Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes: „Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Artikel 10: „Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) wird wie folgt geändert:“
- Artikel 11 — Inkrafttreten: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am 20. November 2026 in Kraft.“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026
Für wen gilt das Gesetz?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
- Beschlossen von: Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates
- Gesetzentwurf eingebracht von: Bundesregierung (Drucksache 21/5869) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [27.10.26]
- Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [28.10.26]
Quelle (wo am Eintrag keine andere steht): recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026
Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 11 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die betreffende Klausel steht unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 22. Oktober 2026, verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 320 vom 27.10.2026)
- Inkrafttreten — Artikel 11 Absatz 1: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
- Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 9; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 11 Absatz 2: „Artikel 9 tritt am 20. November 2026 in Kraft.“
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026
Was ändert sich dadurch für mich konkret?
Dieses Gesetz ist ein ÄNDERUNGS-Gesetz: Der Text sagt nur, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Was das praktisch bedeutet, steht deshalb nicht in diesem Text, sondern in der geänderten Norm. Wir geben unten wieder, was hier wörtlich verfügt wird; welche Folgen das für Sie hat, können wir aus diesem Text allein nicht seriös sagen — und behaupten es darum auch nicht.
- Der Text ändert eine bestehende Regelung; deren aktuelle Fassung ist die Grundlage.
- So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt …“
Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026
Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?
5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes.
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung.
- Gesetzesinitiative: Das Recht, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG). Nur drei Wege sind möglich: aus der Mitte des Bundestags (Fraktion oder 5 % der Abgeordneten), durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat.
- Bundesrat: Verfassungsorgan, in dem die 16 Bundesländer auf Bundesebene mitwirken. 69 Stimmen, je Land 3–6 Stimmen abhängig von der Bevölkerungsgröße. Wirkt bei zustimmungspflichtigen Gesetzen mit.
- Strafverfolgung: Aufklärung und Ahndung von Straftaten durch Staatsanwaltschaft und Polizei. Geregelt in der Strafprozessordnung (StPO); es gilt das Legalitätsprinzip — bei Anfangsverdacht muss ermittelt werden.
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [28.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [28.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 320 vom 27.10.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [28.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
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