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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 27.10.2026

„Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ — was drinsteht

„Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ — verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 27.10.2026

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Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Modernisierung des Produkthaftungsrechts und die Änderung weiterer Vorschriften.
Was ändert sich?
Der Text trifft die Regelung selbst. Sein Kernstück heißt „Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)"; dort heißt es: „Inhaltsübersicht Teil 1 Haftung des Herstellers § 1 Haftung § 2 Produkt § 3 Hersteller § 4 Komponenten; verbundene Dienste § 5 Wesentliche Änderungen des Produkts § 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen …" Die neuen Regeln gelten ab dem 9. Dezember 2026.
Was heißt das für mich?
Der Text nennt ausdrücklich den Einzelnen, das Land und den Bund. Für alle anderen behauptet er nichts — dann tun wir das auch nicht. Amtlich zugeordnet ist der Text den Bereichen Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte, Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte und Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze — und weitere.
Worum geht es im neuen Gesetz?

Am 27. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026). Beschlossen hat es der Bundestag, ausgefertigt am 22. Oktober 2026. Den Gesetzentwurf hat laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Bundesregierung (Drucksache 21/4297). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der amtliche Volltext umfasst 17 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 17 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG): „Inhaltsübersicht Teil 1 Haftung des Herstellers § 1 Haftung § 2 Produkt § 3 Hersteller § 4 Komponenten; verbundene Dienste § 5 Wesentliche Änderungen des Produkts § 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme § 7 Fehler § 8 Beurteilungszeitpunkt § 9 Haftungsausschluss Teil 2 Haftung sonstiger Akteure § 10 Haftung des Importeurs und des Beauftragten § 11 Haftung des Fulfilment-Dienstleisters § 12 Haftung des Lieferanten § 13 Haftung des Anbieters einer Online-Plattform * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl.“
  • Artikel 2 — Änderung des Produkthaftungsgesetzes: „Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 3 — Änderung des Arzneimittelgesetzes: „Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 4 — Änderung des Gentechnikgesetzes: „Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 5 — Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung: „Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 6 — Änderung des Strafvollzugsgesetzes: „Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 7 — Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: „Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 8 — Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch: „Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 9: „Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 10: „Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 11 — Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes: „Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 12 — Änderung des Sozialgerichtsgesetzes: „Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 13 — Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung: „Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 14 — Änderung der Finanzgerichtsordnung: „Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 15: „Änderung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 16 — Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche: „Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 17 — Inkrafttreten: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Für wen gilt das Gesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)): „Inhaltsübersicht Teil 1 Haftung des Herstellers § 1 Haftung § 2 Produkt § 3 Hersteller § 4 Komponenten; verbundene Dienste § 5 Wesentliche Änderungen des Produkts § 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme § 7 Fehler § 8 Beurteilungszeitpunkt § 9 Haftungsausschluss Teil 2 Haftung sonstiger Akteure § 10 Haftung des Importeurs und des Beauftragten § 11 Haftung des Fulfilment-Dienstleisters § 12 Haftung des Lieferanten § 13 Haftung des Anbieters einer Online-Plattform * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl.“
  • Beschlossen von: Bundestag
  • Gesetzentwurf eingebracht von: Bundesregierung (Drucksache 21/4297) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [27.10.26]
  • Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [28.10.26]

Quelle (wo am Eintrag keine andere steht): recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?

Das Gesetz tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft (Artikel 17 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die betreffende Klausel steht unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

  • Ausgefertigt am 22. Oktober 2026, verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026)
  • Inkrafttreten — Artikel 17 Absatz 1: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft.“
  • Inkrafttreten einer anderen Regelung — Die Artikel 2 und 5 bis 16; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 17 Absatz 2: „Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Was bedeutet das Gesetz für den Einzelnen, die Kommune, das Land und den Bund?

Unmittelbar berührt der Regelungstext den Einzelnen, das Land, den Bund. Die übrigen Ebenen nennt er nicht — und dann behaupten wir hier auch keine Betroffenheit. Jede Ebene unten steht mit ihrem Beleg aus dem Text.

  • Für den Einzelnen: Artikel 1 (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)) — „Der Hersteller ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einer natürlichen Person dadurch entsteht, dass durch den Fehler eines Produkts 1. ihr Körper oder ihre Gesundheit verletzt werden, wobei Gesundheitsverletzungen auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit …“
  • Für die Kommune: Der Regelungstext nennt keine Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung als Adressat. Über mittelbare Folgen sagt er nichts.
  • Für das Land: Artikel 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) — „Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz …“
  • Für den Bund: Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) — „Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a wird durch …“

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?

5 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

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