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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 27.10.2026

„Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ — was drinsteht

„Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ — verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 322 vom 27.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 27.10.2026

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Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Es geht um die Modernisierung des Designrechts und die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die bestehenden Regeln dazu werden an einzelnen Stellen geändert.
Was ändert sich?
Geändert wird eine bestehende Regelung. Was dort künftig im Zusammenhang gilt, zeigt erst die neue Gesamtfassung — unten im Beitrag stehen die geänderten Stellen im Wortlaut. Die neuen Regeln gelten ab dem 9. Dezember 2027.
Was heißt das für mich?
Ob Sie davon etwas merken, lässt sich aus diesem Text allein nicht ablesen — er nennt nur die geänderten Stellen, nicht das Ergebnis im Zusammenhang. Amtlich zugeordnet ist der Text den Bereichen Geschmacksmusterrecht, Gemeinsame Rechtsvorschriften und Warenzeichenrecht — und weitere. Die Einzelheiten stehen unten im Beitrag, jeweils mit Wortlaut und Quelle.
Worum geht es im neuen Gesetz?

Am 27. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 322 vom 27.10.2026). Beschlossen hat es der Bundestag, ausgefertigt am 22. Oktober 2026. Den Gesetzentwurf hat laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Bundesregierung (Drucksache 21/6215). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der amtliche Volltext umfasst 7 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 7 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Änderung des Designgesetzes1: „Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 2 — Änderung des Markengesetzes: „Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 3 — Änderung des Patentkostengesetzes2: „Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 4 — Änderung der Designverordnung3: „Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 5 — Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb4: „Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 6 — Weitere Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb5: „Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Artikel 7 — Inkrafttreten: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 9. Dezember 2027 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 27. September 2028 in Kraft.“
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Gebührentatbestand“ → „Gebühr in Euro“
  • „IV. Designsachen 1. Anmeldeverfahren Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. Anmeldeverfahren – für ein Design (§ 11 DesignG) 341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 – für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) 341 200 – bei elektronischer Anmeldung für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 341 300 – bei Anmeldung in Papierform für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . 30 341 500 – für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) – für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG Erstreckungsgebühr 341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 341 700 – für eingetragene Designs einer Sammelanmeldung – für bis zu 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG für das 6. bis 10. Schutzjahr 342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . 90 342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 für das 11. bis 15. Schutzjahr 342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . 120 342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 für das 16. bis 20. Schutzjahr 342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . 150 342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 für das 21. bis 25. Schutzjahr 342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . 180 342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
  • 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind 343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420 343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 4. Designs nach dem Haager Abkommen Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG) 345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. 5. Sonstige Anträge 346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 346 100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300“.

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Für wen gilt das Gesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Änderung des Designgesetzes1“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Änderung des Designgesetzes1): „Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“
  • Beschlossen von: Bundestag
  • Gesetzentwurf eingebracht von: Bundesregierung (Drucksache 21/6215) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [27.10.26]
  • Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [28.10.26]

Quelle (wo am Eintrag keine andere steht): recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?

Das Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft (Artikel 7 Absatz 1). Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die 2 betreffenden Klauseln stehen unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

  • Ausgefertigt am 22. Oktober 2026, verkündet am 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 322 vom 27.10.2026)
  • Inkrafttreten — Artikel 7 Absatz 1: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 9. Dezember 2027 in Kraft.“
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 5; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 7 Absatz 2: „Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft.“
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 6; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 7 Absatz 3: „Artikel 6 tritt am 27. September 2028 in Kraft.“
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Was ändert sich dadurch für mich konkret?

Dieses Gesetz ist ein ÄNDERUNGS-Gesetz: Der Text sagt nur, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Was das praktisch bedeutet, steht deshalb nicht in diesem Text, sondern in der geänderten Norm. Wir geben unten wieder, was hier wörtlich verfügt wird; welche Folgen das für Sie hat, können wir aus diesem Text allein nicht seriös sagen — und behaupten es darum auch nicht.

  • Der Text ändert eine bestehende Regelung; deren aktuelle Fassung ist die Grundlage.
  • So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“

Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) ↗ · abgerufen 28.10.2026

Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?

6 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

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Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

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