📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 16.10.2026
„Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der…“ — was drinsteht
„Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung“ — verkündet am 16. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 300 vom 16.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 16.10.2026
Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Es geht um die Außenwirtschaftsverordnung. Sie regelt, welche Waren aus Deutschland ausgeführt werden dürfen und welche nicht. Die Bundesregierung ändert sie zum 23. Mal.
- Was ändert sich?
- Angefasst werden unter anderem die Regeln zu Ausfuhrverboten und zu Handels- und Vermittlungsgeschäften für Güter aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (in der Ausfuhrliste ist das der Abschnitt für Waffen, Munition und Rüstungsgüter), die Ausnahmen davon in Einzelfällen, die Bußgeldregeln bei Verstößen gegen EU-Recht und eine Regel zur Ausfuhr von Obst und Gemüse. Welche Sätze dort künftig genau anders lauten, zeigen die erfassten Überschriften nicht. Die Änderung gilt ab dem 17. Oktober 2026.
- Was heißt das für mich?
- Die Regeln richten sich an Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern oder solche Geschäfte vermitteln. Für die allermeisten Menschen ändert sich im Alltag nichts Spürbares. Was die Änderung für einzelne Güter bedeutet, lässt sich erst an der neuen Gesamtfassung ablesen.
Beispiele
- Beispiel: Ein Unternehmen will Güter aus dem Abschnitt A der Ausfuhrliste ins Ausland verkaufen. Seit dem 17. Oktober 2026 muss es die geänderten Verbots- und Ausnahmeregeln beachten.
- Beispiel: Ein Obst- und Gemüsehändler, der ins Ausland liefert, findet eine der geänderten Stellen in der Regel zur Ausfuhr von Obst und Gemüse. Was dort neu ist, steht nicht in den erfassten Angaben.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 16. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 300 vom 16.10.2026). Erlassen hat sie die Bundesregierung, ausgefertigt am 14. Oktober 2026. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung“ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Außenwirtschaft im Allgemeinen · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [17.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, des § 5 Absatz 1 und 5 sowie des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes und – des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1 — Änderung der Außenwirtschaftsverordnung: „Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
- Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Änderung der Außenwirtschaftsverordnung“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung): „Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
- Erlassen von: Bundesregierung · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 14. Oktober 2026, verkündet am 16. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 300 vom 16.10.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
- Inkrafttreten — Artikel 2: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Was ändert sich dadurch für mich konkret?
Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Geändert wird die Außenwirtschaftsverordnung — amtlich: „Außenwirtschaftsverordnung“. Der Änderungstext fasst 6 Stellen dieser Norm an (unten mit ihren amtlichen Überschriften aufgeführt — daran ist ablesbar, WORUM es bei der Änderung geht). Den neuen Wortlaut im Zusammenhang zeigt erst die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de, sobald sie dort eingearbeitet ist.
- Geändert wird: „Außenwirtschaftsverordnung“ (Außenwirtschaftsverordnung, vom 2. August 2013) — der vollständige, aktuelle Text steht auf gesetze-im-internet.de. ↗ · Quelle: gesetze-im-internet.de [17.10.26]
- Angefasst werden laut Änderungstext: § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen; § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern; § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter; § 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union; § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse; Anlage 1. Die Überschriften stammen aus der amtlichen Gliederung der Stammnorm. · Quelle: gesetze-im-internet.de [17.10.26]
- So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Eingriff (Grundrechte): Jede staatliche Maßnahme, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten verkürzt, verbietet oder erschwert — vom Gesetz über den Verwaltungsakt bis zum faktischen Handeln. Zweiter Schritt der Grundrechtsprüfung. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung“ ↗ · Quelle: recht.bund.de [17.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [17.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 300 vom 16.10.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [17.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
Namentliche Abstimmungen mit jeder Einzelstimme plus eine Auswahl weiterer Beschlüsse aus dem DIP (angenommen / abgelehnt / überwiesen) — mit amtlicher Quelle.
Was ändert sich konkret für mich? Beschlossene Gesetze verknüpft mit Lebenslagen wie Familie, Wohnen, Rente oder Steuern — mit Datum und amtlicher Quelle.
Wörtliche Redebeiträge aus den Plenarprotokollen — den Abgeordneten zugeordnet, mit Quelle und Thema.
Tagesaktuelle Nachrichten rund um Bundestag, Parteien und Wahlen — mit Quelle und Datum.