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📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 19.10.2026

„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der…“ — was drinsteht

„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen“ — verkündet am 19. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304 vom 19.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.

veröffentlicht am 19.10.2026

← 19.10.26 · Fünfte Verordnung zur Änderung der…

Kurz zusammengefasst

Worum geht es?
Die EU hat 2024 ihre Regeln für Industrieanlagen mit Abgasen und Abwässern geändert (Richtlinie 2024/1785). Dieses Gesetz überträgt die Änderungen ins deutsche Recht. Dafür schreibt es sieben bestehende Regelwerke um: das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Bundesberggesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Umweltauditgesetz und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren. Eingebracht hat den Entwurf die Bundesregierung, federführend ist das Umweltministerium. Veröffentlicht wurde das Gesetz am 19. Oktober 2026.
Was ändert sich?
Der Text ist ein Änderungsgesetz. Er sagt, welche Sätze in den sieben Regelwerken künftig anders lauten. Was danach im Zusammenhang gilt, steht in diesen Regelwerken und nicht in diesem Text. Gut sichtbar ist eine lange Liste von Anlagenarten mit Größengrenzen, jede Zeile mit X, A oder S markiert. Darin stehen zum Beispiel Kraftwerke nach Feuerungsleistung in Megawatt, Steinbrüche nach Fläche, Zementwerke, Schlachthöfe, Brauereien, Biogasanlagen und Lager für Abfälle. Was die Buchstaben bedeuten, erklärt der Text selbst nicht. Der größte Teil gilt ab dem 21. Oktober 2026, dem zweiten Tag nach der Veröffentlichung. Einzelne Teile gelten erst ab dem 1. Januar 2028, vier weitere erst an dem Tag, an dem bestimmte Beschlüsse der EU-Kommission vorliegen.
Was heißt das für mich?
Der Text richtet sich an Betreiber von Industrieanlagen und an die Behörden, die solche Anlagen genehmigen. Privatpersonen nennt er nicht als Adressaten. Ob für eine bestimmte Anlage künftig strengere oder andere Regeln gelten, lässt sich aus diesem Text allein nicht ablesen. Dafür muss man die geänderten Gesetze in ihrer neuen Fassung lesen.

Beispiele

  • Wer eine Feuerungsanlage mit 1 bis unter 50 Megawatt betreibt, findet sie in der Liste mit „S“ markiert. Was daraus folgt, steht im geänderten Gesetz, nicht in diesem Text.
  • Ein Steinbruch mit mehr als 25 Hektar Abbaufläche ist in der Liste mit „X“ markiert, einer mit 10 bis 25 Hektar mit „A“.
Worum geht es im neuen Gesetz?

Am 19. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 304 vom 19.10.2026). Beschlossen hat es der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates, ausgefertigt am 13. Oktober 2026. Den Gesetzentwurf hat laut Dokumentationssystem des Bundestages (DIP) eingebracht: Bundesregierung (Drucksache 21/4786). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der amtliche Volltext umfasst 8 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.

Was ändert sich durch das Gesetz konkret?

Das Gesetz besteht aus 8 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz, dazu die Auflistung, in der der eigentliche Regelungsinhalt steht — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.

  • Artikel 1 — Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Artikel 2 — Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes: „Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Artikel 3 — Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: „Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Artikel 4 — Änderung des Bundesberggesetzes: „Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Artikel 5 — Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung: „Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Artikel 6 — Änderung des Umweltauditgesetzes: „Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Artikel 7 — Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren: „Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Artikel 8 — Inkrafttreten: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 13 Buchstabe a sowie Artikel 7 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (4) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe g tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (5) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe h tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (6) Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe i tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, spätestens jedoch am 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „1.1.1 · mehr als 300 MW, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.1.2 · 50 MW bis 300 MW; · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „1.2.1 · Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz mit Ausnahme von Holz, das infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthält, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „1.4.1 · Heizöl EL, Dieselkraftstoffen, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.4.1.1 · mehr als 300 MW, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.4.1.2 · 50 MW bis 300 MW, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.4.1.3 · 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und zum Notbetrieb, · S · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.4.2 · anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.4.2.1 · mehr als 300 MW, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.4.2.2 · 50 MW bis 300 MW, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.4.2.3 · 1 MW bis weniger als 50 MW; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „1.8 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Koks aus Steinkohle oder Braunkohle mit einem Durchsatz von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.8.1 · 500 t oder mehr je Tag, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 1.8.2 · weniger als 500 t je Tag; · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „2.1 · Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.1.1 · mehr als 25 ha, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.1.2 · 10 ha bis 25 ha, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.1.3 · weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „2.2 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.2.1 · mit einer Produktionskapazität von 500 t oder mehr je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.2.2 · mit einer Produktionskapazität von 50 t oder mehr je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen hergestellt, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.2.3 · mit einer Produktionskapazität von weniger als 500 t je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, · S · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.2.4 · mit einer Produktionskapazität von weniger als 50 t je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen hergestellt, · S · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.2.5 · ohne verbundenen Brennprozess (reine Mahlanlagen); · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „2.5.1 · 20 t oder mehr je Tag, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 2.5.2 · 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „2.6.2 · 2 t bis weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „3.1 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „3.3 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.3.1 · Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.3.1.1 · 2,5 t oder mehr je Stunde, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.3.1.2 · weniger als 2,5 t je Stunde, · S · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.3.2 · direkt reduziertem Eisen mit einer Produktionskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.3.2.1 · 2,5 t oder mehr je Stunde, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.3.2.2 · weniger als 2,5 t je Stunde; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „3.8 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Eisenmetalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.8.1 · (weggefallen) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.8.2 · 2 t Rohgut je Stunde oder mehr, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 3.8.3 · 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „3.12 · Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr; · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „6.2 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, mit Ausnahme von Anlagen zur Weiterverarbeitung von Papier zu Wellpappe, mit einer Produktionskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 6.2.1 · 200 t oder mehr je Tag, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 6.2.2 · 20 t bis weniger als 200 t je Tag; · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.13 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Produktionskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.13.1 · 50 t Schlachtkörper oder mehr je Tag, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.13.2 · 4 t je Woche bis weniger als 50 t Schlachtkörper je Tag bei Geflügel oder 20 t je Woche bis weniger als 50 t Schlachtkörper je Tag bei sonstigen Tieren; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.14.2 · weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 200 kg Speisefett je Woche; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.15.2 · weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 200 kg Speisefett je Woche; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.16 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.16.1 · P t Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.16.2 · 1 t bis weniger als P t Konserven gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.17.3 · 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen ohne vorgelagerte Prozesse, die Erwärmung beinhalten; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.19 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.19.1 · 10 t oder mehr je Tag, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.19.2 · weniger als 10 t je Tag; · S · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.20 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Produktionskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.20.1 · 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.20.2 · weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen je Woche weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 20 Tonnen sonstiger Tiere je Woche nach Nummer 7.13.2 anfallen; · S · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.21 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.22 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Darrmalz (Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.22.1 · 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.22.2 · 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.22.3 · 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.26.3 · 200 hl als Vierteljahresdurchschnittswert bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „7.27 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.27.1 · P t oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 7.27.2 · 50 kg bis weniger als P t Süßwaren oder Sirup je Tag bei der Herstellung von Lakritz gemäß Mischungsregel in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „8.1.1.3 · bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorien A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, welches keine Schwermetalle infolge einer Behandlung oder Beschichtung enthält, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.1.1.4 · bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorien A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und dieses keine Schwermetalle infolge einer Behandlung oder Beschichtung enthält und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „8.1.2 · Verbrennen von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.1.2.1 · 50 MW oder mehr, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.1.2.2 · 1 MW bis weniger als 50 MW, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.1.2.3 · weniger als 1 MW, · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „8.4.2 · Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.4.2.1 · 100 t oder mehr je Tag, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.4.2.2 · weniger als 100 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „8.9 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.9.1 · gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.9.2 · von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme von Inertabfällen, mit einer Aufnahmekapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.9.2.1 · 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.9.2.2 · weniger als 10 t je Tag und mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t, · S · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 8.9.3 · von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „10.1 · Errichtung und Betrieb einer Anlage, zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, soweit nicht von Nummer 4.1 erfasst, mit einer Kapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 10.1.1 · 10 t und mehr Nettoexplosivstoffmasse je Jahr, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 10.1.2 · weniger als 10 t Nettoexplosivstoffmasse je Jahr; · A · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 10.2 · Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Kapazität von · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 10.2.1 · 10 t Nettoexplosivstoffmasse oder mehr je Jahr, · X · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 10.2.2 · weniger als 10 t Nettoexplosivstoffmasse je Jahr; · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „10.5.2 · 1 MW bis weniger als 10 MW; · S“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Spalten der Auflistung: „Nr.“ → „Vorhaben“ → „Sp. 1“ → „Sp. 2“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • „10.6.1 · (weggefallen) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • 10.6.2 · 100 MW oder mehr, · A“. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
Für wen gilt das Gesetz?

Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1 („Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“). Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.

  • Regelungskern — Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes): „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Beschlossen von: Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Gesetzentwurf eingebracht von: Bundesregierung (Drucksache 21/4786) · Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (Drucksache) [19.10.26]
  • Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
Ab wann gilt das Gesetz — und wie lange?

Ein Datum für das Inkrafttreten nennt der Regelungstext nicht — er knüpft es an ein Ereignis (Artikel 8 Absatz 1). Den Wortlaut geben wir unten wieder, statt ihn in ein Datum zu übersetzen. Einzelne Teile treten zu anderen Zeitpunkten in Kraft — die 5 betreffenden Klauseln stehen unten im Wortlaut. Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.

  • Ausgefertigt am 13. Oktober 2026, verkündet am 19. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 304 vom 19.10.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Inkrafttreten — Artikel 8 Absatz 1: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 13 Buchstabe a sowie Artikel 7 Nummer 1 bis 3; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 2: „Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 13 Buchstabe a sowie Artikel 7 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe f; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 3: „Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe g; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 4: „Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe g tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe h; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 5: „Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe h tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Inkrafttreten eines einzelnen Teils — Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe i; im Regelungstext heißt es dazu in Artikel 8 Absatz 6: „Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe i tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als Haupttätigkeit umfassen, im …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Was ändert sich dadurch für mich konkret?

Dieses Gesetz ist ein ÄNDERUNGS-Gesetz: Der Text sagt nur, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Was das praktisch bedeutet, steht deshalb nicht in diesem Text, sondern in der geänderten Norm. Wir geben unten wieder, was hier wörtlich verfügt wird; welche Folgen das für Sie hat, können wir aus diesem Text allein nicht seriös sagen — und behaupten es darum auch nicht.

  • Der Text ändert eine bestehende Regelung; deren aktuelle Fassung ist die Grundlage. · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
  • So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
Welche Begriffe muss man für das Gesetz kennen?

8 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.

Wo steht der amtliche Text?

Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.

Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.

Siehe auch

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