📰 PolitikCheck Blog · Gesetze · 19.10.2026
„Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an…“ — was drinsteht
„Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesage…“ — verkündet am 19. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 303 vom 19.10.2026). Was drinsteht, für wen es gilt, ab wann — und was daraus für Einzelne, Kommune, Land und Bund folgt.
veröffentlicht am 19.10.2026
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Kurz zusammengefasst
- Worum geht es?
- Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Geld in einen eigenen Topf ein: das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“. Wie viel sie einzahlt, regelt eine Verordnung von 2008. Diese Änderung hat der Vorstand der Bundesagentur selbst erlassen, im Einvernehmen mit dem Arbeitsministerium und dem Finanzministerium. Veröffentlicht wurde sie am 19. Oktober 2026.
- Was ändert sich?
- Geändert wird genau eine Stelle: § 1 mit der Überschrift „Höhe des Zuweisungssatzes“. Damit ist der Satz gemeint, nach dem die Bundesagentur in den Fonds einzahlt. Die neue Höhe ist in den erfassten Angaben nicht wiedergegeben. Sie steht im amtlichen Text, der unten verlinkt ist. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2027.
- Was heißt das für mich?
- Die Verordnung regelt Zahlungen innerhalb der Bundesagentur für Arbeit in einen ihrer eigenen Töpfe. Sie verpflichtet niemanden außerhalb der Bundesagentur. Arbeitslose, Beschäftigte und Arbeitgeber werden im Text nicht genannt. Ob die Änderung sich später auf andere Ausgaben der Bundesagentur auswirkt, sagt der Text nicht.
Beispiele
- Wer Arbeitslosengeld bekommt, findet in dieser Verordnung keine Regel, die die eigene Zahlung betrifft. Sie handelt nur von Zahlungen der Bundesagentur in ihren Fonds.
Worum geht es in der neuen Verordnung?
Am 19. Oktober 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 303 vom 19.10.2026). Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesagentur für Arbeit. Ausgefertigt wurde der Text am 15. Oktober 2026. Rechtsgrundlage ist § 1 der Verordnung. Der amtliche Volltext umfasst 2 Artikel; wir geben ihn hier wörtlich wieder und ordnen ihn ein.
- Amtlicher Titel: „Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit““ ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
- Amtliches Sachgebiet: Sozialgesetzbuch · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [20.10.26]
- Eingangsformel im Wortlaut: „Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit verordnet aufgrund des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
Was ändert sich durch die Verordnung konkret?
Die Verordnung besteht aus 2 Artikeln. Nachstehend jede Einheit mit ihrer amtlichen Überschrift und ihrem ersten Satz — wörtlich aus dem Regelungstext, ohne Zusätze von uns.
- Artikel 1: „Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
- Artikel 2 — Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
Für wen gilt die Verordnung?
Wer betroffen ist, steht im Regelungstext selbst — hier in Artikel 1. Wir geben ihn wörtlich wieder und ergänzen nichts: Wen der Text nicht nennt, den nennen wir auch nicht.
- Regelungskern — Artikel 1: „Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
- Federführend laut Bundesgesetzblatt: Bundesagentur für Arbeit · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
- Beteiligt laut Eingangsformel: „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
Ab wann gilt die Verordnung — und wie lange?
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 2). Ein Datum für ein Außerkrafttreten nennt der Regelungstext nicht.
- Ausgefertigt am 15. Oktober 2026, verkündet am 19. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 303 vom 19.10.2026) · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
- Inkrafttreten — Artikel 2: „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
- Laufende Gesetzgebung und weitere Veröffentlichungen im Gesetzblatt: Gesetz für mich
Was ändert sich dadurch für mich konkret?
Diese Verordnung ist eine ÄNDERUNGS-Verordnung: Der Text sagt, welche Stellen einer bestehenden Regelung neu gefasst werden. Geändert wird eine bestehende Norm — amtlich: „Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit““. Der Änderungstext fasst eine Stelle dieser Norm an (unten mit ihren amtlichen Überschriften aufgeführt — daran ist ablesbar, WORUM es bei der Änderung geht). Den neuen Wortlaut im Zusammenhang zeigt erst die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de, sobald sie dort eingearbeitet ist.
- Geändert wird: „Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit““ — der vollständige, aktuelle Text steht auf gesetze-im-internet.de. ↗ · Quelle: gesetze-im-internet.de [20.10.26]
- Angefasst werden laut Änderungstext: § 1 Höhe des Zuweisungssatzes. Die Überschriften stammen aus der amtlichen Gliederung der Stammnorm. · Quelle: gesetze-im-internet.de [20.10.26]
- So liest sich ein Änderungsbefehl im Original — Artikel 1: „Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung …“ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
Welche Begriffe muss man für die Verordnung kennen?
4 Begriffe aus diesem Text stehen in unserem Glossar — jeweils mit ausführlicher Erklärung und amtlicher Quelle. Die Links öffnen im neuen Tab.
- Verkündung: Amtliche Bekanntmachung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt — der letzte Schritt der Gesetzgebung (Art. 82 GG). Erst nach der Verkündung kann ein Gesetz in Kraft treten; nennt es kein Datum, gilt der 14. Tag nach Ausgabe des Blattes. ↗
- Bundesgesetzblatt (BGBl.): Amtliches Verkündungsorgan der Bundesgesetze. Ein Gesetz tritt erst in Kraft, wenn es im BGBl. veröffentlicht ist — meist Tage bis Wochen nach der Bundestagsabstimmung. ↗
- Rechtsverordnung: Rechtsnorm, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder eine Behörde erlässt. Muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen — das Parlament legt den Rahmen fest, die Verordnung füllt Details aus. ↗
- Sondervermögen: Vom regulären Bundeshaushalt abgetrennter Topf für einen festgelegten Zweck — bekanntestes Beispiel: 100 Mrd. € Sondervermögen Bundeswehr (2022). Umgeht die Schuldenbremse über eine Grundgesetzänderung. ↗
Wo steht der amtliche Text?
Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf der Verkündungsplattform des Bundes. Wir verlinken die Verkündungsseite und das Regelungstext-PDF direkt — alles oben Zitierte lässt sich dort Wort für Wort nachlesen.
- Verkündungsseite: „Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit““ ↗ · Quelle: recht.bund.de [20.10.26]
- Regelungstext im amtlichen Volltext (PDF) ↗ · Quelle: recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) [20.10.26]
- Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 303 vom 19.10.2026 · Quelle: recht.bund.de (BGBl.-Feed) [20.10.26]
- Alle Veröffentlichungen im Gesetzblatt und laufenden Verfahren im Überblick
- Weitere Artikel dieser Reihe: Blog-Rubrik Gesetze
Herausgeber: Sebastian Flack · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt aus den laufend erhobenen PolitikCheck-Daten erstellt und nach unseren Prüfroutinen gegen die Quelldateien verifiziert. Jede Zahl trägt Quelle und Zugriffsdatum — gefundene Fehler bitte an info@politikcheck-deutschland.de.
Siehe auch
Namentliche Abstimmungen mit jeder Einzelstimme plus eine Auswahl weiterer Beschlüsse aus dem DIP (angenommen / abgelehnt / überwiesen) — mit amtlicher Quelle.
Was ändert sich konkret für mich? Beschlossene Gesetze verknüpft mit Lebenslagen wie Familie, Wohnen, Rente oder Steuern — mit Datum und amtlicher Quelle.
Wörtliche Redebeiträge aus den Plenarprotokollen — den Abgeordneten zugeordnet, mit Quelle und Thema.
Tagesaktuelle Nachrichten rund um Bundestag, Parteien und Wahlen — mit Quelle und Datum.