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📂 Gesetzes-Akte

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143i)

Stand 24.10.2026, 05:16 Uhr
Gesetzgebungsvorgang 321691 im Dokumentationssystem des Bundestags (DIP). Alle Gesetzes-Akten
Beratungsstand
Überwiesen
Initiative
Fraktion DIE LINKE
Sachgebiet
Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Zustimmungsbedürftigkeit
Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 21/133)

In 60 Sekunden

Initiative laut DIP: Fraktion DIE LINKE; erster erfasster Schritt: „Gesetzentwurf“ am 12.05.2025 (Bundestag). Stand laut Bundestag: Überwiesen; letzter Hauptschritt: „1. Beratung“ am 22.05.2025 (Bundestag).

Aus den Daten unten zusammengesetzt, ohne Wertung.

Zeitleiste

  1. 12.05.2025 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Drucksache 21/133 ↗
  2. 22.05.2025 · Bundestag

    1. Beratung · federführend: Haushaltsausschuss

    Beschluss: Überweisung

    Plenarprotokoll 21/7 ↗

Abstimmung im Bundestag

Gilt ab

Noch nicht verkündet: DIP führt zu diesem Vorgang keine Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Betrifft das mich?

Über die Stichwörter im Titel ist keine Lebenslage erkannt.

Gesetz für mich: Beschlüsse des Bundestags nach Lebenslage

Kurzbeschreibung des Bundestags

Schaffung einer einmaligen Ausnahmeregelung von der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zur möglichen Beteiligung des Bundes an den Entschuldungsmaßnahmen zugunsten der übermäßig verschuldeten Kommunen durch maximal hälftige Übernahme von Schulden der Länder bei Erhalt der grundsätzlichen kompetenzrechtlichen Verantwortung der Länder für die angemessene Finanzausstattung der Kommunen<br /> Einfügung Artikel 143i Grundgesetz<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Entlastung hochverschuldeter Kommunen von ihren Altschulden durch eine einmalige gemeinsame Kraftanstrengung des Bundes und der betroffenen Länder<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 59/25 GESTA 20. WP D079

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (wörtlich).

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 321691 ↗ · abgerufen am 24.10.2026, 05:16 Uhr. DIP-Inhalte amtlich — Verlinkung/Wiedergabe frei (§5 UrhG).

Siehe auch

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