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📂 Gesetzes-Akte

... Gesetz zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Stand 24.10.2026, 05:16 Uhr
Gesetzgebungsvorgang 323336 im Dokumentationssystem des Bundestags (DIP). Alle Gesetzes-Akten
Beratungsstand
Den Ausschüssen zugewiesen
Initiative
Mecklenburg-Vorpommern
Sachgebiet
Energie · Wirtschaft
Zustimmungsbedürftigkeit
Ja, laut Gesetzesantrag (Drs 318/25)

In 60 Sekunden

Initiative laut DIP: Mecklenburg-Vorpommern; erster erfasster Schritt: „Gesetzesantrag“ am 04.07.2025 (Bundesrat). Stand laut Bundestag: Den Ausschüssen zugewiesen; letzter Hauptschritt: „BR-Sitzung“ am 11.07.2025 (Bundesrat).

Aus den Daten unten zusammengesetzt, ohne Wertung.

Zeitleiste

  1. 04.07.2025 · Bundesrat

    Gesetzesantrag · federführend: Wirtschaftsausschuss

    Drucksache 318/25 ↗
  2. 11.07.2025 · Bundesrat

    BR-Sitzung

    Beschluss: Ausschusszuweisung

    Plenarprotokoll 1056 ↗

Abstimmung im Bundestag

Im Bestand steht zu diesem Vorgang weder eine namentliche Abstimmung noch ein Plenarbeschluss. Die Beschlüsse sind eine Auswahl aus dem DIP (Abstimmungen & Beschlüsse).

Gilt ab

Noch nicht verkündet: DIP führt zu diesem Vorgang keine Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Betrifft das mich?

Lebenslage: Klima & Umwelt (automatisch zugeordnet über ein Stichwort im Titel, keine amtliche Einordnung)

Gesetz für mich: Beschlüsse des Bundestags nach Lebenslage

Kurzbeschreibung des Bundestags

Modifizierung des Anschlusssystems für Erneuerbare-Energien-Anlagen mit dem Ziel der Beschleunigung des Netzausbaus, Steigerung der Integration erneuerbarer Energien, Vermeidung zusätzlicher Systemkosten und Entlastung der Stromverbraucher sowie des Anreizes der Wertschöpfung vor Ort und individueller Speicherlösungen (Nutzen-statt-Abregeln): Gewährung des unverzüglichen Netzanschlusses für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 135 Kilowatt in vom Netzbetreiber als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Leitungsabschnitten nur bei Verzicht des Anlagenbetreibers auf finanziellen und bilanziellen Ausgleich für eine bis zu vierjährige Übergangsphase sowie ohne Garantie der vollständigen Aufnahme der erzeugten Strommenge (variabler Netzanschlussvertrag), Pflicht zum unmittelbaren Ausbau der betroffenen Netzstränge durch den Netzbetreiber;<br /> Änderung §§ 8, 12 und 85 …

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (wörtlich, gekürzt).

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 323336 ↗ · abgerufen am 24.10.2026, 05:16 Uhr. DIP-Inhalte amtlich — Verlinkung/Wiedergabe frei (§5 UrhG).

Siehe auch

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