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📂 Gesetzes-Akte

Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Stand 24.10.2026, 05:16 Uhr
Gesetzgebungsvorgang 328183 im Dokumentationssystem des Bundestags (DIP). Alle Gesetzes-Akten
Beratungsstand
Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
Initiative
Hamburg, Bremen
Sachgebiet
Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen · Recht
Zustimmungsbedürftigkeit
Nein, laut Gesetzesantrag (Drs 657/25)

In 60 Sekunden

Initiative laut DIP: Hamburg und Bremen; erster erfasster Schritt: „Gesetzesantrag“ am 11.11.2025 (Bundesrat). Stand laut Bundestag: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten; letzter Hauptschritt: „Gesetzentwurf“ am 07.01.2026 (Bundestag).

Aus den Daten unten zusammengesetzt, ohne Wertung.

Zeitleiste

  1. 11.11.2025 · Bundesrat

    Gesetzesantrag

    Drucksache 657/25 ↗
  2. 21.11.2025 · Bundesrat

    BR-Sitzung

    Beschluss: erneute Einbringung; Bestellung von Beauftragten

    Plenarprotokoll 1059 ↗
  3. 1 weiterer Schritt
    1. 21.11.2025 · Bundesrat

      Beschlussdrucksache

      Drucksache 657/25(B) ↗
  4. 07.01.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Drucksache 21/3509 ↗

Abstimmung im Bundestag

Im Bestand steht zu diesem Vorgang weder eine namentliche Abstimmung noch ein Plenarbeschluss. Die Beschlüsse sind eine Auswahl aus dem DIP (Abstimmungen & Beschlüsse).

Gilt ab

Noch nicht verkündet: DIP führt zu diesem Vorgang keine Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Betrifft das mich?

Lebenslage: Wohnen (automatisch zugeordnet über ein Stichwort im Titel, keine amtliche Einordnung)

Gesetz für mich: Beschlüsse des Bundestags nach Lebenslage

Kurzbeschreibung des Bundestags

Regelungen zur Mietpreisbremse für einen verbesserten Mieterschutz in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt: Verpflichtung der Vermieter zur gesonderten Ausweisung eines Möblierungszuschlags neben der Nettokaltmiete bei der Vermietung möblierten Wohnraums, Festlegung und Deckelung der Zuschlagshöhe, Begrenzung der Dauer von Kurzzeitvermietungen auf max. 6 Monate unter Berücksichtigung vorangegangener Mietverhältnisse derselben Vertragsparteien, Einführung einer Regelvermutung;<br /> Änderung §§ 549 und 556d Bürgerliches Gesetzbuch sowie Ergänzung Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 218/23 (GESTA 20. WP C053) in geringfügig geänderter Fassung

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (wörtlich).

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 328183 ↗ · abgerufen am 24.10.2026, 05:16 Uhr. DIP-Inhalte amtlich — Verlinkung/Wiedergabe frei (§5 UrhG).

Siehe auch

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