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📂 Gesetzes-Akte

Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)

Stand 24.10.2026, 05:16 Uhr
Gesetzgebungsvorgang 329543 im Dokumentationssystem des Bundestags (DIP). Alle Gesetzes-Akten
Beratungsstand
Verkündet
Initiative
Bundesregierung
Sachgebiet
Soziale Sicherung · Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Zustimmungsbedürftigkeit
Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 768/25); Ja, laut Verkündung (BGBl I)

In 60 Sekunden

Initiative laut DIP: Bundesregierung; erster erfasster Schritt: „Gesetzentwurf“ am 19.12.2025 (Bundesrat). Stand laut Bundestag: Verkündet; letzter Hauptschritt: „2. Durchgang“ am 08.05.2026 (Bundesrat). Verkündet am 29.05.2026 im BGBl. 2026 I Nr. 156; Inkrafttreten laut DIP: 30.05.2026; einzelne Teile abweichend (2 weitere Daten).

Aus den Daten unten zusammengesetzt, ohne Wertung.

Zeitleiste

  1. 19.12.2025 · Bundesrat

    Gesetzentwurf · federführend: Finanzausschuss

    Drucksache 768/25 ↗
  2. 2 weitere Schritte
    1. 16.01.2026 · Bundesrat

      Empfehlungen der Ausschüsse

      Drucksache 768/1/25 ↗
    2. 20.01.2026 · Bundesrat

      Empfehlungen der Ausschüsse

      Drucksache zu768/1/25 ↗
  3. 30.01.2026 · Bundesrat

    1. Durchgang

    Beschluss: Stellungnahme

    Plenarprotokoll 1061 ↗
  4. 1 weiterer Schritt
    1. 30.01.2026 · Bundesrat

      Beschlussdrucksache

      Drucksache 768/25(B) ↗
  5. 11.02.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Drucksache 21/4088 ↗
  6. 26.02.2026 · Bundestag

    1. Beratung · federführend: Finanzausschuss

    Beschluss: Überweisung

    Plenarprotokoll 21/59 ↗
  7. 25.03.2026 · Bundestag

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Drucksache 21/4996 ↗
  8. 1 weiterer Schritt
    1. 25.03.2026 · Bundestag

      Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT

      Drucksache 21/4997 ↗
  9. 27.03.2026 · Bundestag

    2. Beratung

    Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

    Plenarprotokoll 21/69 ↗
  10. 27.03.2026 · Bundestag

    3. Beratung

    Beschluss: Annahme in Ausschussfassung

    Plenarprotokoll 21/69 ↗
  11. 2 weitere Schritte
    1. 17.04.2026 · Bundesrat

      Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT · federführend: Finanzausschuss

      Drucksache 206/26 ↗
    2. 24.04.2026 · Bundesrat

      Empfehlungen der Ausschüsse

      Drucksache 206/1/26 ↗
  12. 08.05.2026 · Bundesrat

    2. Durchgang

    Beschluss: Zustimmung; Entschließung

    Plenarprotokoll 1065 ↗
  13. 1 weiterer Schritt
    1. 08.05.2026 · Bundesrat

      Beschlussdrucksache

      Drucksache 206/26(B) ↗

Abstimmung im Bundestag

Gilt ab

  • Verkündet am 29.05.2026 im BGBl. 2026 I Nr. 156 · Bundesgesetzblatt ↗
  • Inkrafttreten am 30.05.2026
  • Inkrafttreten am 01.01.2027 (Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13)
  • Inkrafttreten am 01.01.2028 (Artikel 3, 4, 7 und 10)

Betrifft das mich?

Lebenslage: Rente (automatisch zugeordnet über ein Stichwort im Titel, keine amtliche Einordnung)

Gesetz für mich: Beschlüsse des Bundestags nach Lebenslage

Kurzbeschreibung des Bundestags

Schaffung eines effizienten Angebots zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen durch Straffung der Zertifizierungskriterien für mehr Transparenz, Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten, Einführung eines Altersvorsorgedepots ohne Garantien für eine chancenorientierte Kapitalanlage neben zweistufigen Garantieprodukten, auch als besonders einfaches Standardprodukt, Verteilung der Vertragsabschlusskosten auf die Laufzeit und Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten, Flexibilisierung der Auszahlungsphase; grundlegende Vereinfachung der steuerlichen Förderung mit besonderem Fokus auf Kleinanleger mit beitragsproportionaler Zulagenförderung, vereinfachter Kapitalentnahme, Bestandsschutz für bestehende Verträge u.a.,<br /> Änderung von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; …

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (wörtlich, gekürzt).

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 329543 ↗ · abgerufen am 24.10.2026, 05:16 Uhr. DIP-Inhalte amtlich — Verlinkung/Wiedergabe frei (§5 UrhG).

Siehe auch

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