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📂 Gesetzes-Akte

Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung

Stand 24.10.2026, 05:16 Uhr
Gesetzgebungsvorgang 340007 im Dokumentationssystem des Bundestags (DIP). Alle Gesetzes-Akten
Beratungsstand
Überwiesen
Initiative
Fraktion der AfD
Sachgebiet
Soziale Sicherung · Staat und Verwaltung
Zustimmungsbedürftigkeit
Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 21/8370)

In 60 Sekunden

Initiative laut DIP: Fraktion der AfD; erster erfasster Schritt: „Gesetzentwurf“ am 06.10.2026 (Bundestag). Stand laut Bundestag: Überwiesen; letzter Hauptschritt: „1. Beratung“ am 08.10.2026 (Bundestag).

Aus den Daten unten zusammengesetzt, ohne Wertung.

Zeitleiste

  1. 06.10.2026 · Bundestag

    Gesetzentwurf

    Drucksache 21/8370 ↗
  2. 08.10.2026 · Bundestag

    1. Beratung · federführend: Ausschuss für Arbeit und Soziales

    Beschluss: Überweisung

    Plenarprotokoll 21/99 ↗

Abstimmung im Bundestag

Gilt ab

Noch nicht verkündet: DIP führt zu diesem Vorgang keine Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Betrifft das mich?

Lebenslage: Rente (automatisch zugeordnet über ein Stichwort im Titel, keine amtliche Einordnung)

Gesetz für mich: Beschlüsse des Bundestags nach Lebenslage

Kurzbeschreibung des Bundestags

Maßnahmen zur institutionellen und organisatorischen Unabhängigkeit sowie zur finanziellen Stärkung der Deutschen Rentenversicherung Bund: Konkretisierung des Selbstverwaltungsprinzips der gesetzlichen Rentenversicherung und Klarstellung der Weisungsfreiheit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Beschränkung der staatlichen Aufsicht auf die Rechtsaufsicht, Einführung von Eingriffsgrenzen für den Gesetzgeber bei strukturellen und finanziellen Änderungen, Schutz der Nachhaltigkeitsrücklage vor politischer Zweckentnahme durch Beschränkung von Entnahmen auf die Sicherstellung laufender Rentenzahlungen, Verpflichtung zur vollständigen steuerlichen Kompensation nicht beitragsgedeckter Leistungen;<br /> Einfügung § 33a und Änderung §§ 29 und 94 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Einfügung § 127b und Änderung § 213 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP (wörtlich).

Quelle: Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang 340007 ↗ · abgerufen am 24.10.2026, 05:16 Uhr. DIP-Inhalte amtlich — Verlinkung/Wiedergabe frei (§5 UrhG).

Siehe auch

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