Was das Verfahren macht
Jede Sitzverteilung steht vor demselben Problem: Stimmen sind teilbar, Sitze nicht. Der rechnerische Anspruch einer Partei hat fast immer Nachkommastellen — am Ende muss sie eine ganze Zahl von Sitzen bekommen. Jedes Zuteilungsverfahren der Verhältniswahl ist eine Antwort auf die Frage, wie man diese Bruchteile behandelt.
D’Hondt antwortet mit Höchstzahlen. Die Stimmenzahl jeder Partei wird durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt. Jede dieser Teilungen ist ein Anspruch auf einen Sitz. Alle Ansprüche aller Parteien werden der Größe nach sortiert, und die größten bekommen die Sitze — so viele, wie es Plätze gibt. Der letzte vergebene Sitz markiert die Grenze.
Mathematisch ist das dasselbe, als würde man alle Stimmenzahlen durch einen gemeinsamen Divisor teilen und die Ergebnisse abrunden, wobei der Divisor so gewählt wird, dass die Summe der Sitze stimmt. Deshalb heißt d’Hondt auch „Divisorverfahren mit Abrundung". Das heute geltende Verfahren funktioniert genauso, rundet aber mit Standardrundung statt ab: Bruchteile unter 0,5 werden abgerundet, über 0,5 aufgerundet — der ganze Unterschied steckt in dieser einen Rundungsregel.
Die Bundeswahlleiterin rechnet das Verfahren in ihrem Wahl-Lexikon an einem kleinen Beispiel vor: Drei Parteien mit 10.000, 6.000 und 1.500 Stimmen, acht Sitze zu vergeben. Ergebnis: fünf Sitze für die erste, drei für die zweite, keiner für die dritte. Die Grafik im nächsten Abschnitt benutzt denselben Rechenweg, nur mit den echten Zahlen einer Bundestagswahl; auf das Lexikon-Beispiel angewandt, trifft er dessen Ergebnis von fünf zu drei zu null genau.
Ein Nebeneffekt des Verfahrens ist so wichtig wie das Ergebnis selbst: Es liefert nicht nur Sitzzahlen, sondern auch eine Reihenfolge. Wer die dritte Höchstzahl hat, greift als Dritter zu. Bei der Besetzung von Gremien entscheidet genau das darüber, wer sich zuerst einen Vorsitz aussuchen darf.
Der Rechenweg an echten Zahlen
Die Grafik zeigt die ersten Sitze, die bei den Zweitstimmen der Bundestagswahl 2025 nach d’Hondt vergeben würden. Ganz oben steht die größte Stimmenzahl, geteilt durch eins: CDU mit 11.196.374. Danach folgt die nächstgrößere Höchstzahl, und so weiter. Die Grafik zeigt davon nur den Anfang — wie viele Zuteilungen, steht in ihrer Überschrift; für alle 630 Sitze ginge die Liste nach derselben Regel weiter, bis der letzte Platz belegt ist.
Man sieht daran gut, wie die Ansprüche einer Partei mit jedem Sitz kleiner werden: geteilt durch zwei, durch drei, durch vier. Eine Partei bekommt den nächsten Sitz erst, wenn ihr geteilter Wert wieder größer ist als der aller anderen. Große Parteien tauchen deshalb früh und oft auf, kleine später und seltener.
Die Reihenfolge ist keine Formalie. Wenn ein Parlament seine Ausschüsse besetzt, wird nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zugeteilt; wo dafür d’Hondt verwendet wird, bestimmen die Höchstzahlen auch die Zugriffsreihenfolge auf Vorsitze. Die Bundeswahlleiterin weist ausdrücklich auf diesen Punkt hin.
Treten bei der Vergabe des letzten Sitzes zwei gleiche Höchstzahlen auf, entscheidet das Los. Das ist keine Besonderheit von d’Hondt: Mehrdeutigkeiten können in jedem Zuteilungsverfahren auftreten, und jedes Verfahren braucht für diesen Fall eine Regel. Im Bundeswahlgesetz steht sie in § 5 Absatz 3 für die dortige Rundung.
Was die Grafik nicht ist: kein amtliches Ergebnis. Für Bundestagswahlen gilt d’Hondt seit 1987 nicht mehr. Die Rechnung zeigt, was das Verfahren aus denselben Stimmen machen würde — ein Vergleich zweier Rechenwege auf identischer Grundlage.
Jede Partei-Stimmenzahl der Bundestagswahl 2025, geteilt durch 1, 2, 3 und so weiter. Die größten Ergebnisse dieser Teilungen bekommen der Reihe nach einen Sitz — hier die ersten 15.
- 1.CDU ÷ 111.196.374
- 2.AfD ÷ 110.328.780
- 3.SPD ÷ 18.149.124
- 4.GRÜNE ÷ 15.762.380
- 5.CDU ÷ 25.598.187
- 6.AfD ÷ 25.164.390
- 7.Die Linke ÷ 14.356.532
- 8.SPD ÷ 24.074.562
- 9.CDU ÷ 33.732.125
- 10.AfD ÷ 33.442.927
- 11.CSU ÷ 12.964.028
- 12.GRÜNE ÷ 22.881.190
- 13.CDU ÷ 42.799.094
- 14.SPD ÷ 32.716.375
- 15.AfD ÷ 42.582.195
Was man hier sieht: Die Reihenfolge ist Teil des Ergebnisses. Bei der Besetzung von Gremien wird genau in dieser Folge zugegriffen — wer den ersten Zugriff hat, wählt zuerst. Für die 630 Sitze des Bundestages ginge die Liste entsprechend weiter.
Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Modellrechnung nach dem Verfahren d'Hondt auf derselben Grundlage wie die amtliche Oberverteilung. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet nach dem Gesetz das Los; die Darstellung sortiert solche Fälle nach Namen, damit die Seite bei jedem Aufruf dasselbe zeigt.
Der Größenvorteil — und was er 2025 bedeutet hätte
Weil beim Abrunden alle Stimmenbruchteile verfallen, schneiden stimmenstarke Parteien systematisch etwas besser ab. Sie „bezahlen" im Schnitt weniger Stimmen je Sitz. Die Grafik zeigt für jede Partei, wie viele Stimmen nach dem geltenden Verfahren auf einen Sitz entfallen — und wie viele nach d’Hondt. Sichtbar wird der Effekt dort, wo die beiden Verfahren auseinandergehen: CSU zahlt nach d’Hondt 68.931 statt 67.364 Stimmen je Sitz, CDU 67.857 statt 68.271. Bei den übrigen Parteien ändert sich nichts — der Effekt schlägt nur dort durch, wo ein Bruchteil kippt.
Bei der Bundestagswahl 2025 unterscheiden sich die beiden Verfahren bei 2 Parteien um je einen Sitz. CDU käme nach d’Hondt von 164 auf 165 Sitze; der Preis je Sitz sänke von 68.271 auf 67.857 Stimmen. CSU käme von 44 auf 43 Sitze, der Preis stiege von 67.364 auf 68.931 Stimmen.
Ein Sitz von 630 klingt nach wenig, und für die Mehrheitsverhältnisse dieser Wahl wäre er es auch gewesen. Der Punkt ist ein anderer: Der Unterschied ist kein Zufall und keine Laune der Zahlen, sondern eine eingebaute Eigenschaft des Verfahrens. Er tritt nicht bei jeder Stimmenverteilung auf — aber wo er auftritt, zeigt er immer in dieselbe Richtung: zugunsten der größeren Partei.
Genau deshalb ist die Wahl des Verfahrens eine politische Entscheidung und keine technische. Die Bundeswahlleiterin formuliert es so: Die Sitzverteilung nach d’Hondt könne bei starken Größenunterschieden zu größeren Abweichungen von der Verhältnismäßigkeit führen, wobei kleinere Parteien benachteiligt werden — „vor allem aus diesem Grund" sei es 1987 abgelöst worden.
Für die Erfolgswertgleichheit — den Grundsatz, dass jede Stimme möglichst gleich viel zählen soll — ist das der entscheidende Einwand. Er richtet sich nicht gegen eine Partei und nicht für eine, sondern gegen eine Unwucht im Rechenweg.
Die Zweitstimmen der Bundestagswahl 2025 auf 630 Sitze verteilt, einmal nach dem geltenden Divisorverfahren mit Standardrundung und einmal nach d'Hondt. Der Balken zeigt, wie viele Stimmen auf einen Sitz entfallen.
- CDUgeltendes Verfahren 164 · d'Hondt 165 Sitze68.271 Stimmen je Sitz67.857 Stimmen je Sitz
- AfDgeltendes Verfahren 152 · d'Hondt 152 Sitze67.953 Stimmen je Sitz67.953 Stimmen je Sitz
- SPDgeltendes Verfahren 120 · d'Hondt 120 Sitze67.909 Stimmen je Sitz67.909 Stimmen je Sitz
- GRÜNEgeltendes Verfahren 85 · d'Hondt 85 Sitze67.793 Stimmen je Sitz67.793 Stimmen je Sitz
- Die Linkegeltendes Verfahren 64 · d'Hondt 64 Sitze68.071 Stimmen je Sitz68.071 Stimmen je Sitz
- CSUgeltendes Verfahren 44 · d'Hondt 43 Sitze67.364 Stimmen je Sitz68.931 Stimmen je Sitz
- SSWgeltendes Verfahren 1 · d'Hondt 1 Sitze76.138 Stimmen je Sitz76.138 Stimmen je Sitz
Das Ergebnis dieser Rechnung: Zwei Parteien bekämen nach d'Hondt eine andere Sitzzahl: CDU 165 statt 164 und CSU 43 statt 44 — jeweils d'Hondt gegenüber dem geltenden Verfahren. Bei 630 Sitzen ist das wenig; in einem Gremium mit einer Handvoll Plätzen ist derselbe Mechanismus entscheidend.
Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Vergleich zweier Rechenwege auf identischer Grundlage: berücksichtigt sind dieselben Parteien wie in der amtlichen Oberverteilung. Die Spalte des geltenden Verfahrens entspricht dem amtlichen Endergebnis, die d'Hondt-Spalte ist eine Modellrechnung — dieses Verfahren gilt für Bundestagswahlen seit 1987 nicht mehr.
Warum kleine Gremien anders sind als große Parlamente
Der Größenvorteil hängt stark davon ab, wie viele Plätze zu vergeben sind. Bei 630 Sitzen verteilt sich die Unwucht über Hunderte von Zuteilungen und fällt kaum ins Gewicht: Der Sitzanteil der stärksten Partei läge bei 26 Prozent nach geltendem Recht und 26,2 Prozent nach d’Hondt — ein Abstand von 0,2 Prozentpunkten.
Bei einem Gremium mit fünf Plätzen sieht dieselbe Rechnung völlig anders aus: 1 Sitz nach dem geltenden Verfahren, 2 nach d’Hondt — 20 gegen 40 Prozent der Plätze, also 20 Prozentpunkte Unterschied. Auch die Zahl der leer ausgehenden Parteien ändert sich: 2 nach geltendem Verfahren, 3 nach d’Hondt.
Bei neun Plätzen läge die stärkste Partei bei 2 gegenüber 3 Sitzen. Der Abstand ist bei wenigen Plätzen am größten, verschwindet mit wachsender Größe aber nicht gleichmäßig — er hängt davon ab, wie die Bruchteile gerade fallen. Die Grafik zeigt mittlere Gremiengrößen, bei denen beide Verfahren hier sogar zum selben Ergebnis kommen, und ein Parlament mit 630 Sitzen, bei dem wieder ein Sitz wechselt. Wer eine einfache Faustformel sucht, sucht vergebens; wer die Wirkung abschätzen will, muss rechnen.
Praktisch heißt das: In Ausschüssen, Beiräten, Präsidien und kommunalen Gremien mit wenigen Plätzen entscheidet die Wahl des Zuteilungsverfahrens mit darüber, ob eine kleine Fraktion überhaupt ein Mandat bekommt. Das ist der Grund, warum um solche Verfahrensfragen in Geschäftsordnungen ernsthaft gestritten wird — und nicht bloß um Formalien.
Ein Vorbehalt zur Grafik: Sie rechnet mit den Stimmen einer Bundestagswahl, um den Mechanismus zu zeigen. Reale Gremien werden nach dem Stärkeverhältnis im jeweiligen Haus besetzt, nicht nach dem Wahlergebnis im Wahlgebiet. Die Größenordnung des Effekts ist übertragbar, die konkrete Besetzung eines bestimmten Ausschusses nicht.
Dieselben Stimmen, verschiedene Gremiengrößen: Wie viel Prozent der Plätze bekäme die stärkste Partei (CDU, Stimmenanteil 26,1 % der berücksichtigten Stimmen) nach dem geltenden Verfahren — und wie viel nach d'Hondt?
- 5 Sitze1 gegen 2 Sitze20 %40 %
- 9 Sitze2 gegen 3 Sitze22,2 %33,3 %
- 15 Sitze4 gegen 4 Sitze26,7 %26,7 %
- 21 Sitze6 gegen 6 Sitze28,6 %28,6 %
- 45 Sitze12 gegen 12 Sitze26,7 %26,7 %
- 101 Sitze27 gegen 27 Sitze26,7 %26,7 %
- 630 Sitze164 gegen 165 Sitze26 %26,2 %
Wie man das liest: Bei 5 Plätzen liegen beide Verfahren 20 Prozentpunkte auseinander, bei 630 Sitzen nur noch 0,2. Der Abstand schrumpft nicht gleichmäßig — er hängt davon ab, wie die Bruchteile gerade fallen. Genau deshalb ist die Wahl des Verfahrens dort eine politische Frage, wo wenige Plätze zu vergeben sind.
Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Modellrechnung auf der Grundlage einer Bundestagswahl. Reale Gremien werden nach dem Stärkeverhältnis im jeweiligen Haus besetzt, nicht nach dem Wahlergebnis im Wahlgebiet; die Rechnung zeigt den Mechanismus, nicht die Besetzung eines bestimmten Ausschusses.
Wo d’Hondt heute noch gilt
Für Wahlen zum Bundestag ist das Verfahren Geschichte: Bis einschließlich der Wahl zum 10. Deutschen Bundestag 1983 wurde danach zugeteilt, ab 1987 nach Hare/Niemeyer, seit 2009 nach Sainte-Laguë/Schepers. Auch die deutschen Sitze im Europäischen Parlament wurden nur bei den ersten beiden Direktwahlen 1979 und 1984 nach d’Hondt verteilt; heute schreibt § 2 des Europawahlgesetzes dasselbe Divisorverfahren mit Standardrundung vor wie das Bundeswahlgesetz.
Innerhalb des Bundestages wurde d’Hondt von der 1. bis zur 5. Wahlperiode, also bis 1969, für die Sitzverteilung in Ausschüssen und Gremien verwendet. Für einige besondere Gremien gilt es dort nach Angaben der Bundeswahlleiterin bis heute — genannt wird der Richterwahlausschuss.
In den Ländern ist die Lage uneinheitlich, und das ist keine Unordnung, sondern Föderalismus: Das Wahlrecht für ein Landesparlament ist Landesrecht. Nach Angaben der Bundeswahlleiterin ist d’Hondt bei den Landtagswahlen in Niedersachsen und im Saarland für die Sitzzuteilung maßgeblich. Für jede andere Landtagswahl gilt, was das dortige Landeswahlgesetz bestimmt — dieser Artikel ersetzt den Blick hinein nicht.
Dasselbe gilt eine Ebene tiefer. Kommunalverfassungen und Gemeindeordnungen regeln je Land, wie Ratssitze und Ausschusssitze verteilt werden. Wer für seine Gemeinde wissen will, wie gerechnet wird, findet die Antwort in der Kommunalwahlordnung seines Landes, nicht in einer bundesweiten Regel.
Für Leser heißt das vor allem eines: Die Frage „Wie werden hier die Sitze verteilt?" hat in Deutschland mehr als eine richtige Antwort, je nachdem, welches Parlament und welche Ebene gemeint ist. Eine Übersicht über die Landesparlamente steht unter Landtage, die Erklärungen zu den einzelnen Verfahren im Glossar.
🏛️ Bundestag
Bis 1983 nach d’Hondt, 1987 bis 2005 nach Hare/Niemeyer, seit 2009 nach Sainte-Laguë/Schepers. Für einige besondere Gremien wird d’Hondt weiter genutzt.
🇪🇺 Europawahl
Deutsche Sitze 1979 und 1984 nach d’Hondt; heute gilt das Divisorverfahren mit Standardrundung nach § 2 Europawahlgesetz.
🗺️ Länder und Kommunen
Landessache. Für Niedersachsen und das Saarland nennt die Bundeswahlleiterin d’Hondt als maßgeblich; sonst entscheidet das jeweilige Landes- oder Kommunalwahlrecht.
Was das Verfahren nicht leistet
Jedes Zuteilungsverfahren muss zwischen Zielen abwägen — keines erfüllt alle zugleich. Das ist keine Frage des guten Willens, sondern liegt in der Aufgabe selbst: Bruchteile von Sitzen gibt es nicht. Die Ziele heißen: möglichst genaue Abbildung der Stimmenanteile, Stabilität gegen kleine Veränderungen, Nachvollziehbarkeit der Rechnung.
D’Hondt ist bei einem dieser Ziele sehr gut: Es ist leicht zu rechnen und liefert eine klare Reihenfolge. Bei der genauen Abbildung der Stimmenanteile ist es schwächer als das Divisorverfahren mit Standardrundung — das ist der Befund, der zur Ablösung bei Bundestagswahlen geführt hat, und er stammt nicht aus einer politischen Streitschrift, sondern aus dem Wahl-Lexikon der Wahlbehörde selbst.
Umgekehrt löst auch das heutige Verfahren nicht jedes Problem. Hare/Niemeyer kann in seltenen Fällen paradoxe Ergebnisse erzeugen: Das Wahl-Lexikon der Bundeswahlleiterin nennt das Alabama-Paradoxon — eine Partei kann einen Sitz verlieren, obwohl das Parlament bei gleicher Stimmenverteilung größer wird. Sainte-Laguë/Schepers vermeidet das. Der Preis ist ein etwas sperrigerer Rechenweg: Wer mit einem Divisor statt mit Höchstzahlen arbeitet, muss ihn passend suchen. Jede Entscheidung für ein Verfahren ist eine Entscheidung gegen bestimmte Nachteile, nicht für Fehlerfreiheit.
Und keines der Verfahren ändert etwas an der vorgelagerten Frage, wer überhaupt an der Verteilung teilnimmt. Die Sperrklausel wirkt vor der Rechnung; sie schließt Stimmen aus, bevor irgendein Divisor angesetzt wird. Wer über Gerechtigkeit bei der Sitzverteilung spricht, spricht deshalb meistens in Wahrheit über zwei getrennte Regeln — die Hürde und das Rechenverfahren.
Für das Verständnis eines Wahlergebnisses ist das die nützlichste Unterscheidung: Die Hürde entscheidet, wer mitspielt. Das Verfahren entscheidet, wie die Plätze unter den Verbliebenen aufgeteilt werden. Beides zusammen ergibt die Zahl, die am Wahlabend auf dem Bildschirm steht.
Selbst nachrechnen — in fünf Minuten
Das Verfahren ist mit Papier und Taschenrechner zu bewältigen, und das lohnt sich einmal im Leben. Schreiben Sie die Stimmenzahlen der Parteien nebeneinander. Teilen Sie jede durch 1, dann durch 2, dann durch 3 — so weit, wie Sitze zu vergeben sind. Markieren Sie die größten Ergebnisse der Reihe nach, bis Sie so viele Markierungen haben, wie es Sitze gibt. Zählen Sie die Markierungen je Partei: Das sind die Sitze.
Für eine Gegenprobe nehmen Sie das Beispiel der Bundeswahlleiterin aus dem Wahl-Lexikon — drei Parteien, acht Sitze, Ergebnis fünf zu drei zu null. Kommen Sie auf dasselbe, haben Sie das Verfahren verstanden. Danach können Sie jedes Wahlergebnis nachrechnen, auch das Ihres Gemeinderats.
Wer vergleichen will, wiederholt die Rechnung mit den Teilern 1, 3, 5, 7 — das ergibt Sainte-Laguë/Schepers und damit das heute geltende Ergebnis. Der einzige Unterschied zwischen beiden Verfahren sind diese Teiler. Man sieht dann unmittelbar, an welcher Stelle der Sitz die Partei wechselt.
Die Zahlen für die Bundesebene stehen bei der Bundeswahlleiterin und, aufbereitet, unter Bundestagswahl; die Ergebnisse der Landtagswahlen unter Landtage. Was die aktuellen Umfragewerte nach geltendem Verfahren an Sitzen ergäben, rechnet Projektion fortlaufend nach.
Ein Hinweis zum Schluss, der über dieses Verfahren hinausgeht: Wenn Ihre Nachrechnung vom amtlichen Ergebnis abweicht, liegt es fast nie an der Rundung, sondern an der Grundgesamtheit — daran, welche Parteien Sie mitgezählt haben. Wer die Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten übersieht, bekommt bei der Bundestagswahl 2025 für die stärkste Partei einen Sitz zu viel heraus. Diese Erfahrung hat auch die Rechnung hinter diesen Grafiken gemacht.