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📖 Wahlen erklärt

Oberverteilung und Unterverteilung — wie aus Zweitstimmen 630 Sitze werden

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Wahlen · 14 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Die Sitze des Bundestages werden in zwei Rechenschritten verteilt. In der Oberverteilung bekommt jede Partei so viele der 630 Sitze, wie ihr nach ihrem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehen. In der Unterverteilung werden diese Sitze auf die Landeslisten derselben Partei verteilt.
  • Beide Wörter stehen wörtlich im Gesetz. § 4 des Bundeswahlgesetzes nennt sie beim Namen, § 5 beschreibt die Rechnung: Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor teilen und kaufmännisch runden — unter 0,5 ab, über 0,5 auf.
  • Zur Oberverteilung zählen nicht alle Stimmen. Bei der Bundestagswahl 2025 waren 42.833.356 von 49.649.512 gültigen Zweitstimmen zu berücksichtigen, also 86,3 Prozent; 7 der 29 Parteien mit Landesliste blieben im Rennen.
  • Erst nach beiden Stufen kommen Personen ins Spiel. Die Sitze eines Landes gehen zuerst an die Wahlkreissieger der Partei (Zweitstimmendeckung), der Rest folgt der Reihenfolge der Landesliste — im laufenden Bundestag sind das 272 Wahlkreis- und 348 Listenmandate, dazu 10 Nachrücker, zusammen 630 Abgeordnete.
  • Seit der Wahlrechtsreform 2023 gibt es vor der Oberverteilung keine Vorverteilung auf Länderkontingente mehr. Die Zahl der Sitze steht seither fest; Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nicht mehr.

Warum die Sitzverteilung zwei Stufen braucht

Eine Bundestagswahl beantwortet zwei Fragen, die nichts miteinander zu tun haben. Die erste lautet: Wie stark ist jede Partei im ganzen Land? Die zweite lautet: Welche Menschen sitzen für diese Partei im Parlament? Wer beide Fragen in einem Rechenschritt beantworten will, bekommt ein Ergebnis, das keiner der beiden gerecht wird.

Das Bundeswahlgesetz löst das, indem es nacheinander rechnet. Zuerst wird die Stärke der Parteien im gesamten Wahlgebiet gemessen — das ist die Oberverteilung. Danach wird die so gewonnene Sitzzahl jeder Partei auf ihre Landeslisten in den Ländern aufgeteilt, in denen sie angetreten ist — das ist die Unterverteilung. Erst im dritten Schritt bekommen die Sitze Namen.

Die Reihenfolge ist keine Formsache, sondern die Entscheidung für ein bestimmtes Wahlsystem. Weil die Oberverteilung zuerst kommt, ist das Verhältnis der Parteien zueinander bundesweit festgelegt, bevor irgendein Land berücksichtigt wird. Eine Partei kann ihre Sitzzahl nicht dadurch erhöhen, dass sich ihre Stimmen günstig auf Länder verteilen. Das ist der Kern der Verhältniswahl nach § 1 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes.

Umgekehrt entscheidet die Unterverteilung darüber, woher die Abgeordneten einer Partei kommen. Sie bildet ab, in welchen Ländern eine Partei ihre Stimmen geholt hat. Eine Partei mit Schwerpunkt im Westen bekommt ihre Sitze überwiegend aus westlichen Ländern — nicht weil das jemand so wollte, sondern weil die Zweitstimmen dort lagen.

Beide Begriffe stehen so im Gesetz und sind keine Fachsprache von Statistikern: § 4 Absatz 2 nennt die Oberverteilung, § 4 Absatz 3 die Unterverteilung, und § 5 beschreibt für beide dieselbe Rechnung. Wer die zwei Absätze liest, hat das deutsche Sitzzuteilungsrecht in seinem Kern verstanden.

Schritt eins: die Oberverteilung nachgerechnet

Die Rechnung selbst ist einfacher, als ihr Ruf vermuten lässt. Man nimmt die Summe aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen und teilt sie durch die Zahl der Sitze. Für die Bundestagswahl 2025 sind das 42.833.356 Stimmen geteilt durch 630 Sitze — ein Zuteilungsdivisor von rund 67.989. Danach wird die Stimmenzahl jeder Partei durch diesen Divisor geteilt und das Ergebnis kaufmännisch gerundet.

Dass die Summe der gerundeten Ergebnisse dabei nicht auf Anhieb stimmt, ist kein Fehler, sondern eingeplant. Mit dem Startwert kämen 631 Sitze heraus, also 1 mehr als verfügbar. § 5 Absatz 2 Satz 3 sagt deshalb: Werden mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, wird der Divisor heraufgesetzt; werden zu wenige vergeben, wird er heruntergesetzt. Man probiert so lange, bis es passt — das ist die ganze Kunst.

Die stärkste Partei der Wahl 2025, CDU, kommt mit 11.196.374 Zweitstimmen auf einen Anspruch von 164,68 Sitzen beim Startdivisor. Gerundet wären das 631 Sitze für alle zusammen — einer zu viel. Nach dem Heraufsetzen des Divisors bleiben 164 Sitze. Der Unterschied zwischen einem Sitz und keinem Sitz liegt hier hinter dem Komma: Der Anspruch von 164,68 muss nur unter die Rundungsgrenze von einhalb fallen, und dafür genügt ein Divisor, der um weniger als ein Prozent höher liegt.

Die Rundungsregel selbst steht in § 5 Absatz 3: Zahlenbruchteile unter 0,5 werden abgerundet, über 0,5 aufgerundet. Trifft ein Bruchteil genau 0,5, wird so gerundet, dass die Sitzzahl eingehalten wird — und wenn dann mehrere Verteilungen möglich sind, entscheidet das Los, gezogen vom Bundeswahlleiter. Dieser Satz steht nicht aus Spaß im Gesetz: Bei Millionen Stimmen ist ein exakter Gleichstand unwahrscheinlich, aber eben nicht unmöglich.

Dieses Verfahren trägt den Namen Sainte-Laguë/Schepers; im Gesetzestext kommt der Name nicht vor, dort steht nur die Rechenanweisung. Es gilt bei Bundestagswahlen seit 2009. Vorher wurde nach Hare/Niemeyer gerechnet, davor nach d’Hondt — drei Wege, die bei denselben Stimmen unterschiedliche Sitzzahlen ergeben können.

Die Gegenprobe ist der eigentliche Beleg: Die Grafik oben rechnet die Oberverteilung aus den amtlichen Zweitstimmen dieser Seite nach und kommt auf dieselbe Sitzverteilung, die die Bundeswahlleiterin als endgültiges Ergebnis veröffentlicht hat — Partei für Partei. Wer die Rechnung nicht glauben will, muss sie nicht glauben: Er kann sie mit einem Taschenrechner wiederholen.

Schritt eins: die Oberverteilung

Die 42.833.356 zu berücksichtigenden Zweitstimmen der Bundestagswahl 2025 — von insgesamt 49.649.512 gültigen — geteilt durch einen Zuteilungsdivisor von rund 67.989, kaufmännisch gerundet. Das ergibt die 630 Sitze.

  • CDU11.196.374 Zweitstimmen
    Anspruch 164,68zugeteilt 164 Sitze
  • AfD10.328.780 Zweitstimmen
    Anspruch 151,92zugeteilt 152 Sitze
  • SPD8.149.124 Zweitstimmen
    Anspruch 119,86zugeteilt 120 Sitze
  • GRÜNE5.762.380 Zweitstimmen
    Anspruch 84,75zugeteilt 85 Sitze
  • Die Linke4.356.532 Zweitstimmen
    Anspruch 64,08zugeteilt 64 Sitze
  • CSU2.964.028 Zweitstimmen
    Anspruch 43,60zugeteilt 44 Sitze
  • SSW76.138 Zweitstimmen
    Anspruch 1,12zugeteilt 1 Sitze

Warum der Divisor nachjustiert wird: Mit dem Startwert oben ergäben die gerundeten Ansprüche zusammen 631 Sitze statt 630. Das Gesetz sieht genau dafür einen Schritt vor: Der Divisor wird so weit herauf- oder heruntergesetzt, bis die Summe stimmt. Die Spalte „zugeteilt" zeigt das Ergebnis danach.

Gegenprobe: Diese Rechnung liefert dieselbe Sitzverteilung, die die Bundeswahlleiterin als endgültiges Ergebnis der Wahl vom 23. Februar 2025 veröffentlicht hat — Partei für Partei, ohne Abweichung. Die Summe beträgt 630 Sitze.

Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Berücksichtigt sind die Parteien ab fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen sowie der SSW als Partei einer nationalen Minderheit (§ 4 Absatz 2 Satz 3 BWahlG). CDU und CSU werden amtlich getrennt geführt.

Wer überhaupt mitgezählt wird

Vor der Oberverteilung steht eine Auswahl, und sie entscheidet mehr als die Rechnung danach. § 4 Absatz 2 nennt zwei Gruppen von Stimmen, die nicht berücksichtigt werden. Erstens die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme einem erfolgreichen parteilosen Wahlkreisbewerber gegeben haben. Zweitens die Stimmen für Parteien unter der Fünf-Prozent-Hürde. Gewinnt ein parteiloser Bewerber einen Wahlkreis, wird außerdem sein Sitz vorab von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen (§ 4 Absatz 1 Satz 2); bei der Wahl 2025 kam das nicht vor, deshalb standen alle 630 Sitze für die Parteien zur Verteilung.

Bei der Wahl 2025 blieben damit 6.816.156 gültige Zweitstimmen außen vor — 13,7 Prozent aller gültigen Zweitstimmen, abgegeben für 22 Parteien. Diese Stimmen sind nicht ungültig und nicht verloren im Sinne eines Fehlers; sie sind schlicht nicht Teil der Verteilungsmasse. Wer über Sinn und Höhe der Sperrklausel streitet, streitet genau über diese Zahl.

Von der Sperrklausel gibt es zwei Ausnahmen. Die erste ist die Minderheitenklausel: Listen von Parteien nationaler Minderheiten sind ausgenommen (§ 4 Absatz 2 Satz 3). Deshalb ist der SSW mit 76.138 Zweitstimmen — 0,15 Prozent — an der Verteilung beteiligt und erhält 1 Sitz. Wer ihn beim Nachrechnen übersieht, bekommt für die stärkste Partei einen Sitz zu viel heraus; es ist der häufigste Fehler beim Nachbau der Oberverteilung.

Die zweite Ausnahme ist die Grundmandatsklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschieden, dass die Streichung dieser Klausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Absatz 2 mit der Maßgabe fort, dass eine Partei unter fünf Prozent dann berücksichtigt wird, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben. Diese Maßgabe steht als Fußnote am Gesetzestext selbst.

Ein dritter Satz im selben Paragrafen wird selten erwähnt und ist im Ernstfall der wichtigste: Absatz 4 regelt, was geschieht, wenn eine Partei mehr als die Hälfte der berücksichtigten Zweitstimmen bekommt, nach der Rechnung aber nicht mehr als die Hälfte der Sitze. Dann werden ihr so lange Sitze zugeteilt, bis sie einen mehr als die Hälfte hat — und die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich entsprechend. Eine Mehrheit der Stimmen soll nie in eine Minderheit der Sitze umschlagen.

  • ✅ Zählt mit

    Zweitstimmen für Parteien ab fünf Prozent im Wahlgebiet — außerdem Listen von Parteien nationaler Minderheiten und, nach der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, Parteien mit mindestens drei Wahlkreissiegen.

  • 🚫 Zählt nicht mit

    Zweitstimmen für Parteien unter der Hürde und Zweitstimmen von Wählern, deren Erststimme an einen erfolgreichen parteilosen Wahlkreisbewerber ging. Der Sitz eines solchen Bewerbers wird vorab von der Gesamtzahl abgezogen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 BWahlG).

  • ⚖️ Der Sonderfall

    Hat eine Partei mehr als die Hälfte der berücksichtigten Stimmen, bekommt sie auch mehr als die Hälfte der Sitze — notfalls wird der Bundestag dafür größer (§ 4 Absatz 4 BWahlG).

Schritt zwei: die Unterverteilung auf die Landeslisten

Nach der Oberverteilung steht fest, wie viele Sitze eine Partei hat. Offen ist, aus welchen Ländern sie kommen. Dafür wird dieselbe Rechnung eine Ebene tiefer wiederholt: Die Zweitstimmen der Partei in den einzelnen Ländern werden durch einen neuen Zuteilungsdivisor geteilt und wieder kaufmännisch gerundet, bis genau die Sitzzahl der Partei herauskommt (§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 2).

Die Grafik oben zeigt das für die stärkste Partei der Wahl 2025. Ihre 164 Sitze verteilen sich auf 15 Landeslisten — nicht auf 16, weil diese Partei in Bayern gar nicht antritt. Das größte Kontingent entfällt auf Nordrhein-Westfalen mit 47 Sitzen, also 28,7 Prozent ihrer Sitze; das kleinste auf Bremen mit 1.

Auch hier entscheiden Bruchteile. Der letzte vergebene Sitz dieser Unterverteilung geht an die Landesliste in Nordrhein-Westfalen; der nächste Anspruch, Baden-Württemberg, liegt nur um den Faktor 1,0023 darunter. Ein paar tausend Stimmen mehr oder weniger in einem Land verschieben den Sitz — und damit, welche Person einzieht.

Zwei Dinge kann die Unterverteilung nicht: Sie kann die Sitzzahl einer Partei weder erhöhen noch senken. Und sie kann keine Sitze zwischen Parteien verschieben. Sie beantwortet ausschließlich die Frage, aus welchem Land ein Sitz kommt. Wer in einer Wahlnacht hört, eine Partei habe „in Bayern einen Sitz verloren", hört eine Aussage über die Unterverteilung, nicht über das Kräfteverhältnis im Bundestag.

Für Parteien, die nur in einem Land antreten, fällt die Unterverteilung praktisch weg: Alle Sitze gehen an die eine Landesliste. Das betrifft bei Bundestagswahlen regelmäßig die CSU, die ausschließlich in Bayern kandidiert, und Parteien nationaler Minderheiten. Die Rechnung wird dadurch nicht anders, nur kürzer.

Gegenprobe auch hier: Die nachgerechnete Unterverteilung stimmt Land für Land mit dem Mandatsregister der laufenden Wahlperiode überein — zwei voneinander unabhängige Quellen, dieselben Zahlen. Das ist die Art von Prüfung, die man bei jeder Rechnung dieser Seite erwarten darf.

Schritt zwei: die Unterverteilung

Dieselbe Rechnung noch einmal, eine Ebene tiefer: die 164 Sitze der stärksten Partei (CDU) auf ihre 15 Landeslisten, im Verhältnis der Zweitstimmen in den einzelnen Ländern.

  • Nordrhein-Westfalen3.170.62747
  • Baden-Württemberg2.006.86629
  • Niedersachsen1.410.41821
  • Hessen1.033.84215
  • Rheinland-Pfalz760.62311
  • Schleswig-Holstein518.4248
  • Sachsen507.2477
  • Berlin356.0995
  • Brandenburg298.0484
  • Sachsen-Anhalt256.5384
  • Thüringen246.0654
  • Hamburg216.9353
  • Mecklenburg-Vorpommern181.9563
  • Saarland161.1132
  • Bremen71.5731

Wie knapp der letzte Sitz ist: Er geht an Nordrhein-Westfalen — der nächste Anspruch, Baden-Württemberg, liegt nur um den Faktor 1,0023 darunter. Zwischen einem Sitz und keinem Sitz liegen hier Bruchteile eines Prozents.

Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Rechte Spalte: Zweitstimmen im Land, ganz rechts die zugeteilten Sitze. Die Partei tritt in Bayern nicht an — ihre Unterverteilung kennt deshalb 15 statt 16 Länder. Gegenprobe am Mandatsregister der laufenden Wahlperiode: Land für Land dieselben Zahlen.

Schritt drei: welche Person den Sitz bekommt

Jetzt erst geht es um Menschen. § 6 des Bundeswahlgesetzes regelt, wer die Sitze eines Landes besetzt, und er stellt die Wahlkreisbewerber nach vorn: In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach ihrem Erststimmenanteil gereiht — also nach dem Anteil an den gültigen Erststimmen ihres Wahlkreises, nicht nach der absoluten Zahl.

Die für das Land ermittelten Sitze werden in dieser Reihenfolge an die Wahlkreissieger vergeben. Das ist das Verfahren der Zweitstimmendeckung: Ein Wahlkreissieger zieht ein, wenn sein Sitz von den Zweitstimmen seiner Partei im Land gedeckt ist. Reichen die Sitze nicht für alle Wahlkreissieger, bleiben die Bewerber mit den schwächsten Erststimmenanteilen ohne Mandat — ihr Wahlkreis ist dann im Bundestag nicht mit einem eigenen Abgeordneten vertreten.

Was danach an Sitzen übrig ist, geht in der Reihenfolge der Landesliste an die Listenbewerber; wer schon als Wahlkreissieger gewählt ist, bleibt auf der Liste unberücksichtigt (§ 6 Absatz 4). Und wenn auf eine Landesliste mehr Sitze entfallen, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt — auch das steht ausdrücklich im Gesetz.

Im laufenden Bundestag sieht das Ergebnis so aus: 272 Abgeordnete haben ihren Sitz über den Wahlkreis, 348 über die Landesliste, 10 sind für ausgeschiedene Abgeordnete nachgerückt — zusammen 630. Zwischen den Fraktionen ist die Mischung sehr unterschiedlich: Bei der Fraktion CDU/CSU stammen 80,8 Prozent der Mandate aus Wahlkreisen, bei der Fraktion Die Linke kommen 89,1 Prozent über die Liste.

Dieser Unterschied ist kein Qualitätsmerkmal, sondern eine Folge der Erststimmen: Wer viele Wahlkreise gewinnt, füllt seine Sitze überwiegend damit; wer wenige gewinnt, füllt sie über die Liste. An der Sitzzahl einer Partei ändert das nichts — die steht schon nach Schritt eins fest. Genau deshalb ist der Satz „Erststimme wählt die Person, Zweitstimme entscheidet über die Stärke" mehr als eine Merkhilfe; er beschreibt die Reihenfolge der Rechnung.

Wer wissen will, auf welchem Weg der eigene Abgeordnete ins Parlament gekommen ist, findet das im Profil unter Abgeordnete; die Wahlkreisergebnisse der letzten Bundestagswahl stehen unter Mein Wahlkreis.

Schritt drei: wer die Sitze eines Landes bekommt

Erst nach der Unterverteilung kommen Personen ins Spiel: Die Sitze eines Landes gehen zuerst an die Wahlkreissieger der Partei, der Rest folgt der Landesliste. So sieht das im laufenden Bundestag aus — 272 Wahlkreis-, 348 Listen- und 10 nachgerückte Mandate.

  • CDU/CSU168 / 36
  • AfD41 / 108
  • SPD44 / 74
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN12 / 71
  • Die Linke6 / 57
  • fraktionslos1 / 2
WahlkreisLandeslistenachgerückt

Der Unterschied zwischen den Fraktionen ist kein Verdienst und kein Makel, sondern eine Folge der Erststimmen: Wer viele Wahlkreise gewinnt, füllt seine Sitze überwiegend damit — wer wenige gewinnt, über die Liste. Die Gesamtzahl der Sitze einer Partei ändert sich dadurch nicht; sie steht schon nach Schritt eins fest.

Quelle: abgeordnetenwatch.de · API v2 · Beleg ↗ · Stand 02.10.2026. Mandatsart nach dem Register: Wahlkreis, Landesliste oder nachgerückt. Nachgerückte Mandate haben einen ausgeschiedenen Abgeordneten ersetzt; das Register führt die ursprüngliche Mandatsart dieser Sitze nicht.

Was sich 2023 geändert hat

Bis zur Wahlrechtsreform 2023 war der Oberverteilung eine weitere Stufe vorgeschaltet. Die Sitze wurden zunächst nach Bevölkerungszahl auf Länderkontingente verteilt, und erst darin wurde gerechnet. Diese Vorverteilung ist ersatzlos entfallen; sie kommt im heutigen Gesetzestext nicht mehr vor.

Der zweite, folgenreichere Teil der Reform steht in § 1 Absatz 1: Der Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten — eine feste Zahl. Vorher konnte das Parlament wachsen, wenn eine Partei mehr Wahlkreise gewann, als ihr nach Zweitstimmen zustanden. Diese zusätzlichen Sitze hießen Überhangmandate, und weil sie das Verhältnis verzerrten, wurden sie mit Ausgleichsmandaten für die übrigen Parteien ausgeglichen. Beides gibt es nicht mehr.

Der Preis dafür ist die Zweitstimmendeckung aus Schritt drei: Weil die Sitzzahl feststeht, können nicht mehr alle Wahlkreissieger einziehen, wenn eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise gewinnt, als ihre Zweitstimmen decken. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung am 30. Juli 2024 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt; die Fußnoten zu § 1 Absatz 3 und § 6 im Gesetzestext weisen das ausdrücklich aus.

Für die zwei Stufen bedeutet die Reform vor allem Vereinfachung. Wer heute die Sitzverteilung nachrechnen will, braucht die Zweitstimmen im Wahlgebiet, die Zweitstimmen je Land und eine Rundungsregel — mehr nicht. Vor 2023 brauchte man zusätzlich Bevölkerungszahlen, Länderkontingente, Überhang- und Ausgleichsrechnung, und selbst Fachleute stritten über Zwischenergebnisse.

Was bleibt, ist der Kern: Die Stärke der Parteien wird bundesweit festgelegt, die Herkunft der Sitze in den Ländern, die Personen über Erststimmen und Listenplätze. Diese drei Fragen in dieser Reihenfolge — das ist das deutsche Wahlsystem, wenn man die Fachwörter weglässt.

Wie Sie die Verteilung selbst nachrechnen

Die Rechnung ist für jeden nachvollziehbar, der eine Tabellenkalkulation bedienen kann, und das ist kein Zufall: Ein Wahlsystem, dessen Ergebnis nur Fachleute prüfen können, wäre ein schlechtes Wahlsystem. Nötig sind zwei Dinge — die amtlichen Zweitstimmen und die beiden Paragrafen.

Erstens die Zahlen: Die Bundeswahlleiterin veröffentlicht das endgültige Ergebnis jeder Bundestagswahl mit Zweitstimmen je Partei, je Land und je Wahlkreis, als Tabelle und als offene Datendatei. Beides ist unten verlinkt. Zweitens die Regeln: § 4 und § 5 des Bundeswahlgesetzes stehen im Volltext frei im Netz — zusammen keine zwei Bildschirmseiten.

Dann rechnen Sie in dieser Reihenfolge: Summe der zu berücksichtigenden Zweitstimmen bilden, durch die Zahl der zu verteilenden Sitze teilen — 630, abzüglich der Sitze parteiloser Wahlkreissieger, 2025 also alle 630 —, jede Partei durch diesen Divisor teilen, kaufmännisch runden, Summe prüfen und den Divisor anpassen, bis die Sitzzahl herauskommt. Danach dieselbe Prozedur für jede Partei mit ihren Landesstimmen. Wenn Ihre Zahlen von den amtlichen abweichen, liegt es fast immer an der Auswahl der Parteien — nicht an der Rundung.

Auf dieser Seite können Sie die Zwischenschritte vergleichen: Die aktuelle Sitzverteilung und die Ergebnisse der letzten Wahl stehen unter Bundestagswahl, die Erststimmen-Ergebnisse der Wahlkreise unter Mein Wahlkreis, die Modellrechnung für kommende Wahlen unter Projektion, die Abgeordneten mit Land, Wahlkreis und Mandatsart unter Abgeordnete. Alle Quellen dieser Seite sind unter Quellen aufgeführt.

Ein letzter Hinweis für den Vergleich mit den Ländern: Die Landtagswahlen rechnen nicht alle wie der Bund. Jedes Land hat ein eigenes Wahlgesetz, und die Verfahren unterscheiden sich; für die Landtagswahlen in Niedersachsen und im Saarland nennt die Bundeswahlleiterin ausdrücklich d’Hondt als maßgeblich, und auch die Regeln für Überhang und Ausgleich sind Landessache. Was in diesem Artikel steht, gilt für die Wahl zum Bundestag; für ein Landesparlament führt kein Weg am jeweiligen Landeswahlgesetz vorbei. Eine Übersicht der Häuser steht unter Landtage.

  • 📊 Die Stimmen

    Amtliches Endergebnis der Bundestagswahl mit Zweitstimmen je Partei und je Land — als offene Datei bei der Bundeswahlleiterin, unten verlinkt.

  • 📜 Die Regeln

    § 4 BWahlG (wer berücksichtigt wird, Ober- und Unterverteilung) und § 5 BWahlG (Divisor und Rundung) — beide im Volltext frei abrufbar.

  • 🧮 Die Probe

    Summe der zugeteilten Sitze muss exakt die zu verteilende Sitzzahl ergeben — 2025 waren das 630. Stimmt sie nicht, war der Divisor falsch — nicht die Rundungsregel.

Die Daten dazu auf PolitikCheck

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Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

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