Was „konkurrierend" bedeutet
Das Wort führt leicht in die Irre. „Konkurrierend" klingt, als würden Bund und Länder nebeneinander Gesetze zum selben Thema erlassen und um die bessere Regel wetteifern. Gemeint ist etwas anderes: Auf diesen Feldern kommen beide als Gesetzgeber in Betracht — aber nicht gleichzeitig.
Die Regel steht in Art. 72 Abs. 1 GG: „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat." Zwei Wörter tragen die Vorschrift. Solange ist zeitlich gemeint: Die Länder dürfen regeln, bis der Bund es tut. Soweit ist sachlich gemeint: Nur was der Bund geregelt hat, ist den Ländern entzogen.
Der Ausgangspunkt ist derselbe wie bei jeder Gesetzgebung im Bundesstaat. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, „soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht". Das Grundgesetz gibt dem Bund solche Befugnisse in zwei Formen: als ausschließliche Gesetzgebung, bei der die Länder von vornherein nur mit ausdrücklicher Ermächtigung handeln dürfen, und als konkurrierende.
Dass am Ende doch nur eine Ebene regelt, betont das Bundesverfassungsgericht. In der Pressemitteilung zu seinem Beschluss vom 25. März 2021 heißt es: „Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd." Und zur Wirkung eines Bundesgesetzes: Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, „verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange") und in dem Umfang („soweit"), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sogenannte Sperrwirkung)".
Der Bundestag beschreibt das Verhältnis der Ebenen nüchtern. Auf seiner Internetseite steht, das Recht der Gesetzgebung hätten grundsätzlich die Länder — und im selben Absatz: „Tatsächlich liegen jedoch die meisten Gesetzgebungszuständigkeiten beim Bund." Wie das Bundesstaatsprinzip im Ganzen angelegt ist, erklärt der Artikel zum Föderalismus.
Der Katalog des Art. 74: von Strafrecht bis Naturschutz
Art. 74 Abs. 1 GG beginnt mit dem Satz „Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:" und zählt nummeriert auf. Die Zählung reicht bis Nr. 33; der Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung in Art. 73 endet bei Nr. 14. Die Liste unten nennt eine Auswahl von Feldern, die im Alltag begegnen.
Bürgerliches Recht und Strafrecht
Nr. 1: das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren.
Aufenthaltsrecht
Nr. 4: das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer.
Öffentliche Fürsorge
Nr. 7: die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht).
Recht der Wirtschaft
Nr. 11: Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen.
Arbeitsrecht und Sozialversicherung
Nr. 12: das Arbeitsrecht einschließlich Betriebsverfassung, Arbeitsschutz und Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
Heilberufe und Arzneimittel
Nr. 19: Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen, das Recht der Apotheken und Arzneien.
Lebensmittel und Tierschutz
Nr. 20: das Recht der Lebensmittel, Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie der Tierschutz.
Straßenverkehr
Nr. 22: der Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, Bau und Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr.
Naturschutz und Wasserhaushalt
Nr. 29 und 32: der Naturschutz und die Landschaftspflege sowie der Wasserhaushalt — zwei der Felder, auf denen die Länder abweichen dürfen.
Weiterlesen (4 Absätze)
Zu Nr. 1 gehören das bürgerliche Recht und das Strafrecht, zu Nr. 12 das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung. Der Bundestag nennt als Beispiele ausdrücklich das Straf- und das Arbeitsrecht. Dass man im ganzen Bundesgebiet nach demselben Strafgesetzbuch beurteilt wird, liegt also nicht daran, dass die Länder dafür nie zuständig sein könnten — sondern daran, dass der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
Der Katalog zieht an mehreren Stellen ausdrücklich Grenzen. Das „Recht der Wirtschaft" in Nr. 11 gilt „ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte". Die öffentliche Fürsorge in Nr. 7 gilt „ohne das Heimrecht". Was dort mit „ohne" oder „mit Ausnahme" ausgenommen ist, gehört nicht zur konkurrierenden Gesetzgebung und bleibt nach Art. 70 bei den Ländern, soweit das Grundgesetz es nicht an anderer Stelle dem Bund zuweist. Andere Klammern zählen dagegen auf, was erfasst ist — in Nr. 11 etwa Bergbau, Industrie und Energiewirtschaft.
Zwei Nummern haben eine Besonderheit beim Verfahren. Nach Art. 74 Abs. 2 GG bedürfen Gesetze über die Staatshaftung (Nr. 25) und über die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder und Gemeinden (Nr. 27) der Zustimmung des Bundesrates — mehr dazu unter Zustimmungs- und Einspruchsgesetz und Beamtenstatus.
Auch außerhalb des Art. 74 gibt es konkurrierende Gesetzgebung. Für die Steuern regelt sie Art. 105 Abs. 2 GG: Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer und über die übrigen Steuern, „wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen".
Wie oft der Katalog im Alltag vorkommt
Wie stark die konkurrierende Gesetzgebung den Alltag prägt, lässt sich am Zuständigkeits-Lotsen dieser Website ablesen. Er erklärt 14 Alltagsthemen — von der Schule über die Rente bis zum Nahverkehr — und nennt dabei die Artikel des Grundgesetzes, auf denen die Zuständigkeit beruht.
Der Zuständigkeits-Lotse von PolitikCheck erklärt 14 Alltagsthemen und nennt dabei die Artikel des Grundgesetzes, auf denen die Zuständigkeit beruht. Die Grafik zählt, bei wie vielen Themen welcher Artikel genannt wird.
- Art. 23 — Europäische Union6
Arbeit & Soziales · Asyl & Migration · Klima & Energie · Verbraucherschutz · Digitales & Verwaltung · Landwirtschaft & ländlicher Raum
- Art. 72/74 — konkurrierende Gesetzgebung6
Bauen & Bebauungsplan · Rente & Alterssicherung · Arbeit & Soziales · Asyl & Migration · Verbraucherschutz · Gesundheit & Pflege
- Art. 28 — kommunale Selbstverwaltung2
Müll, Straße & Ortsbild · Bauen & Bebauungsplan
- Art. 30/70 — Sache der Länder2
Schule & Bildung · Polizei & öffentliche Sicherheit
- Art. 105 — Steuergesetzgebung1
Steuern & Abgaben
- Art. 73 — ausschließliche Gesetzgebung des Bundes1
Asyl & Migration
Ohne Artikelangabe in der Erklärung: Bus, Bahn & Nahverkehr.
Quelle: Zuständigkeits-Lotse von PolitikCheck, aufgebaut auf der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2, Art. 30, Art. 70 ff., Art. 23). Gezählt sind Themen einer kuratierten Orientierung, nicht Gesetze: Ein Thema kann mehrere Artikel nennen und steht dann in mehreren Zeilen. Die Zeile „Art. 72/74“ erfasst Erklärungen, die Art. 74 GG nennen oder ausdrücklich von konkurrierender Gesetzgebung sprechen. Keine amtliche Kompetenztabelle. Zum Zuständigkeits-Lotsen
Weiterlesen (3 Absätze)
Die Grafik zählt diese Nennungen aus. Bei 6 der 14 Themen verweist die Erklärung auf Art. 74 GG oder spricht ausdrücklich von konkurrierender Gesetzgebung. Art. 73 GG, der Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung, kommt bei 1 der 14 Themen vor. Auf Art. 30 oder Art. 70 GG — die Zuständigkeit der Länder — stützen sich 2 Themen, auf Art. 23 GG und damit auf das Recht der Europäischen Union 6.
Ein Thema kann mehrere Artikel nennen, denn viele Fragen des Alltags berühren mehr als eine Ebene. Beim Bauen etwa liegt die Bauleitplanung bei der Gemeinde, während das Bauplanungsrecht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung vom Bund kommt. Die Summe der Balken kann deshalb größer sein als die Zahl der Themen.
Was die Grafik nicht belegt: eine amtliche Verteilung. Gezählt sind Themen einer von dieser Redaktion zusammengestellten Orientierung, nicht Gesetze und nicht Ausgaben. Welche Themen der Lotse führt, ist eine Auswahl; eine andere Auswahl ergäbe andere Zahlen. Wer ein eigenes Anliegen einordnen will, findet den Lotsen unter Zuständigkeit.
Drei Spielarten: frei, erforderlich, abweichbar
Der Katalog des Art. 74 wird nicht einheitlich behandelt. Der Bundestag spricht von „drei Konstellationen, in denen der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen kann". Welche Konstellation gilt, entscheidet darüber, wie viel Spielraum dem Bund und wie viel den Ländern bleibt.
Ohne weitere Voraussetzung
Art. 72 Abs. 1 GG: Der Bund kann regeln; solange und soweit er es tut, sind die Länder gesperrt. Beispiele: bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht.
Nur wenn erforderlich
Art. 72 Abs. 2 GG: Der Bund darf nur regeln, wenn gleichwertige Lebensverhältnisse oder die Rechts- oder Wirtschaftseinheit es erforderlich machen. Beispiele: Aufenthaltsrecht, öffentliche Fürsorge, Lebensmittelrecht.
Mit Abweichungsrecht der Länder
Art. 72 Abs. 3 GG: Der Bund regelt, die Länder können durch Gesetz abweichen. Beispiele: Jagdwesen, Naturschutz, Grundsteuer.
Weiterlesen (3 Absätze)
Die erste ist der Normalfall: Der Bund kann tätig werden, „ohne dass zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen" — so die Darstellung des Bundestages. Das gilt für alle Nummern des Katalogs, die Art. 72 Abs. 2 und 3 nicht eigens nennen, etwa für das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung.
Die zweite ist die Erforderlichkeitsklausel. Auf den Gebieten des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund nach Art. 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht nur, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht". Darunter fallen das Aufenthaltsrecht, die öffentliche Fürsorge, das Recht der Wirtschaft, das Lebensmittelrecht und der Straßenverkehr.
Die dritte ist die Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG. Hier darf der Bund regeln, und die Länder dürfen anschließend durch eigenes Gesetz etwas anderes bestimmen. Der Bundestag zählt sie „zu den großen Neuerungen der Föderalismusreform 2006" — mehr dazu unter Föderalismusreform 2006.
Sperrwirkung im Ernstfall: der Berliner Mietendeckel
Was die Wörter „solange und soweit" in der Praxis bedeuten, zeigt der Streit um den Berliner Mietendeckel. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin trat laut Bundesverfassungsgericht — mit Ausnahme einer Vorschrift — am 23. Februar 2020 in Kraft. Es enthielt im Wesentlichen einen Mietenstopp, eine Mietobergrenze bei Wiedervermietungen und ein Verbot überhöhter Mieten.
Dagegen wandten sich 284 Abgeordnete des Bundestages aus den Fraktionen von CDU/CSU und FDP mit einer abstrakten Normenkontrolle; hinzu kamen zwei Vorlagen von Gerichten. Mit Beschluss vom 25. März 2021 (Az. 2 BvF 1/20 u. a.) erklärte der Zweite Senat das Landesgesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die Begründung folgt genau dem Aufbau des Art. 72 Abs. 1 GG. Erstens: Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum gehören nach der Pressemitteilung des Gerichts als Teil des sozialen Mietrechts zum bürgerlichen Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG — also zur konkurrierenden Gesetzgebung. Zweitens: Der Bund hat von dieser Zuständigkeit Gebrauch gemacht. Er habe das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abschließend geregelt.
Drittens die Folge: Wegen der Sperrwirkung des Bundesrechts sei „für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum". Wie weit eine solche Sperre reicht, beschreibt das Gericht allgemein: Sie reiche so weit, „wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte". Soweit sie reicht, verhindere sie nicht nur neue Landesgesetze, sondern entziehe auch früher erlassenen die Grundlage.
Der Fall zeigt, worauf es bei der Sperrwirkung ankommt: nicht darauf, ob ein Land ein Problem anders lösen möchte als der Bund, sondern darauf, ob der Bund das Feld schon abschließend geregelt hat. Der Beschluss stützt sich nach der Pressemitteilung auf die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen — das Landesgesetz sei mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar. Zu den Regeln des Bundes über die Miethöhe gehört die Mietpreisbremse in den §§ 556d ff. BGB.
Die Erforderlichkeitsklausel: das Betreuungsgeld
Die Erforderlichkeitsklausel begrenzt nicht die Länder, sondern den Bund. Ein Bundesgesetz auf einem der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Gebiete ist nur zulässig, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dass das mehr ist als eine Formel, zeigt das Urteil zum Betreuungsgeld.
Mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 hatte der Bund einen Anspruch auf Betreuungsgeld in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eingefügt. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg griff die Regelung mit einer abstrakten Normenkontrolle an. Am 21. Juli 2015 entschied der Erste Senat (Az. 1 BvF 2/13): Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz; die Vorschriften sind nichtig. Das Urteil erging nach der Pressemitteilung des Gerichts einstimmig.
Das Gericht ordnete das Betreuungsgeld der öffentlichen Fürsorge zu, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG — einem Gebiet, für das die Erforderlichkeitsklausel gilt. Deren Voraussetzungen sah es nicht erfüllt. Zur ersten Alternative, den gleichwertigen Lebensverhältnissen, heißt es in der Pressemitteilung: „Das bloße Ziel, bundeseinheitliche Regelungen in Kraft zu setzen oder eine allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse zu erreichen, genügt hierfür nicht."
Wer eine solche Prüfung anstoßen kann, regelt das Grundgesetz eigens. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht „bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes". Auch ein einzelner Landtag kann also nach Karlsruhe gehen.
Ein weiteres Verfahren betrifft die Erbschaftsteuer. Für den 12. Oktober 2026 hatte der Erste Senat eine mündliche Verhandlung unter dem Titel „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen" angesetzt (Az. 1 BvF 1/23); eine Entscheidung nennt die Terminankündigung bis zum Abruf am 24. Oktober 2026 nicht. Nach der Terminankündigung des Gerichts hält die Bayerische Staatsregierung als Antragstellerin mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für formell verfassungswidrig: Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG. Das ist die Auffassung der Antragstellerin, keine Feststellung des Gerichts; zur Steuer selbst siehe Erbschaftsteuer.
Für den Fall, dass eine Bundesregelung einmal erforderlich war und es nicht mehr ist, gibt es einen Rückweg. Nach Art. 72 Abs. 4 GG kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass eine solche Regelung „durch Landesrecht ersetzt werden kann". Ist eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundestag abgelehnt oder nicht innerhalb eines Jahres beraten und beschlossen worden oder ist sie im Bundesrat abgelehnt worden, können der Bundesrat, eine Landesregierung oder ein Landesparlament nach Art. 94 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anrufen. Stellt es fest, dass die Erforderlichkeit entfallen ist, ersetzt diese Feststellung das Bundesgesetz.
Das Abweichungsrecht: wenn das spätere Gesetz gilt
Auf sieben Feldern dreht Art. 72 Abs. 3 GG das gewohnte Verhältnis um. Hat der Bund dort ein Gesetz erlassen, „können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen". Die Felder stehen in der Liste unten; bei dreien nimmt das Grundgesetz einen Kern aus, der bundeseinheitlich bleibt. Die Nummern der Liste sind die des Art. 72 Abs. 3 Satz 1, nicht die des Art. 74 — die Fundstelle im Katalog des Art. 74 Abs. 1 (bei der Grundsteuer: Art. 105 Abs. 2) steht jeweils in Klammern.
Jagdwesen
Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28) — ohne das Recht der Jagdscheine, das bundeseinheitlich bleibt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29) — ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes.
Bodenverteilung und Raumordnung
Art. 72 Abs. 3 Nr. 3 und 4 (Art. 74 Abs. 1 Nr. 30 und 31) — ohne ausgenommenen Kern.
Wasserhaushalt
Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32) — ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen.
Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse
Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33) — ohne ausgenommenen Kern.
Grundsteuer
Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 (Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG, nicht im Katalog des Art. 74) — abweichendes Landesrecht frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 (Art. 125b Abs. 3 GG).
Weiterlesen (4 Absätze)
Für das Verhältnis von Bundes- und Landesrecht gilt hier eine eigene Regel. Sonst bestimmt Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht." Auf den Abweichungsfeldern heißt es dagegen in Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG: Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht „das jeweils spätere Gesetz vor". Erlässt ein Land ein abweichendes Gesetz, gilt in diesem Land das Landesgesetz. Ändert der Bund danach sein Gesetz, gilt wieder das Bundesgesetz — bis das Land erneut abweicht.
Für neue Bundesgesetze auf diesen Gebieten sieht Satz 2 eine Frist vor: Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten „frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist". Die Frist hat also eine Ausnahme — mit Zustimmung des Bundesrates kann ein Gesetz früher in Kraft treten.
Dass die Länder das Recht nutzen, lässt sich im Bundesrecht selbst nachlesen. Das Rechtsportal des Bundes vermerkt abweichendes Landesrecht in Fußnoten zum Bundesgesetz. Bei § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dort etwa: „Bayern - Abweichung durch Art. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes". Beim Grundsteuergesetz sind unter der Überschrift „Abweichendes Landesrecht" unter anderem Baden-Württemberg, Bayern und Hessen mit eigenen Landesgrundsteuergesetzen verzeichnet.
Für die Grundsteuer enthält Art. 125b Abs. 3 GG eine eigene Übergangsregel: Abweichendes Landesrecht darf der Erhebung der Grundsteuer „frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden". Wie die Grundsteuer berechnet wird, hängt seither davon ab, in welchem Land ein Grundstück liegt.
Der Weg der Länder: Initiativen im Bundesrat
Hat der Bund ein Feld der konkurrierenden Gesetzgebung abschließend geregelt, kann ein Land die Regel nicht mehr selbst ändern. Es kann aber versuchen, das Bundesgesetz zu ändern. Nach Art. 76 Abs. 1 GG werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag auch „durch den Bundesrat eingebracht" — das Recht zur Gesetzesinitiative steht den Ländern gemeinsam über den Bundesrat zu.
Die 49 Gesetzesinitiativen der Länder in der 21. Wahlperiode (Vorgangsdatum 02.04.2025 bis 24.09.2026) nach dem Beratungsstand, den das amtliche Dokumentationssystem führt, und danach, wie viele Länder sie tragen.
Beratungsstand
- Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten45
- Überwiesen4
Getragen von
- von einem Land allein eingebracht26
- von mehreren Ländern gemeinsam eingebracht23
Wie man das liest: Eine Vorlage des Bundesrates leitet die Bundesregierung dem Bundestag zu (Art. 76 Abs. 3 GG). Der Bundestag hat darüber „in angemessener Frist“ zu beraten und Beschluss zu fassen — eine feste Frist nennt das Grundgesetz nicht. Der Stand ist eine Momentaufnahme der laufenden Wahlperiode, kein Endergebnis.
Quelle: Deutscher Bundestag — Dokumentations- und Informationssystem (DIP) · Beleg ↗ · Stand 29.10.2026. Der Beratungsstand ist wörtlich das Feld des DIP. Gezählt sind nur Vorgänge mit mindestens einem Land als Initiator; ein von mehreren Ländern getragener Antrag zählt einmal.
Weiterlesen (4 Absätze)
Für die 21. Wahlperiode führt das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages 49 Gesetzesinitiativen mit mindestens einem Land als Initiator; ihre Vorgangsdaten im Dokumentationssystem reichen vom 02.04.2025 bis zum 24.09.2026. 26 davon nennen ein einzelnes Land als Initiator, 23 mehrere Länder gemeinsam. Am häufigsten genannt ist das Sachgebiet „Recht" mit 28 Nennungen.
Die Grafik zeigt, was aus diesen Vorlagen bisher geworden ist. 45 der 49 tragen im Dokumentationssystem den Beratungsstand „Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten", 4 einen anderen Stand (Stand 29.10.2026).
Eine feste Frist setzt das Grundgesetz dem Bundestag dafür nicht. Art. 76 Abs. 3 GG regelt zunächst die Zuleitung: Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung „innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten"; in besonderen Fällen gelten drei oder neun Wochen. Danach heißt es nur: „Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen."
Was die Grafik nicht belegt: ein Endergebnis. Der Beratungsstand ist eine Momentaufnahme der laufenden Wahlperiode und ändert sich mit jeder Beratung. Die Daten sagen auch nicht, auf welchen Kompetenztitel sich eine Initiative stützt — „Recht" ist ein Schlagwort des Dokumentationssystems, kein Katalogeintrag des Grundgesetzes.
Gesetz vom Bund, Vollzug im Land
Auch wenn ein Feld durch Bundesgesetz geregelt ist, bleiben die Länder damit befasst. Art. 83 GG bestimmt: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt." Wer ein Bundesgesetz anwendet, bestimmt sich deshalb nach der Grundregel im Land.
Die zwölf häufigsten Schlagworte in 4.691 Einträgen zu parlamentarischen Anfragen aus 15 Landesparlamenten (21.07.2026 bis 26.10.2026). Am häufigsten: Innere Sicherheit mit 604 Einträgen.
- Innere Sicherheit604 · 14 Landtage
- Ausländer, Migranten404 · 15 Landtage
- Öffentlicher Haushalt285 · 14 Landtage
- Kommunale Angelegenheiten188 · 14 Landtage
- Straßenverkehr178 · 15 Landtage
- Schulen170 · 15 Landtage
- Öffentliche Verwaltung166 · 14 Landtage
- Ideologien164 · 10 Landtage
- Verkehrswegebau164 · 14 Landtage
- Kinder, Jugendliche160 · 14 Landtage
- Landesregierung150 · 14 Landtage
- Informations- und Kommunikationstechnologien147 · 15 Landtage
Wie man das liest: Die Liste zeigt, womit sich Landtage befassen, nicht, wofür sie Gesetze erlassen dürfen. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus — eine Frage an eine Landesregierung kann deshalb auch den Vollzug von Recht betreffen, das der Bundestag beschlossen hat.
Quelle: Parlamentsspiegel — gemeinsame Dokumentation der 16 Landtage (Landtag Nordrhein-Westfalen) · Beleg ↗ · Stand 29.10.2026. Laufender Bestand dieser Website, kein Vollabzug und keine Jahresbilanz; die Länder melden unterschiedlich aktuell an den Parlamentsspiegel. Gezählt sind Einträge (Anfragen und ihre Antworten); ein Eintrag kann mehrere Schlagworte tragen. Die Schlagworte vergibt die Quelle.
Weiterlesen (3 Absätze)
Das spiegelt sich in der Arbeit der Landesparlamente. Die Grafik zeigt die zwölf häufigsten Schlagworte, mit denen der Parlamentsspiegel — die gemeinsame Dokumentation der Landesparlamente — Anfragen aus den Landtagen erschließt. Im Gesamtbestand dieser Website — nicht nur unter den zwölf der Grafik — stehen Schlagworte nebeneinander, die Felder des Art. 74 berühren, und solche, die bei den Ländern liegen: „Ausländer, Migranten" und „Straßenverkehr" ebenso wie „Schulen" und „Polizei". Das Aufenthaltsrecht der Ausländer steht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG, der Straßenverkehr in Nr. 22.
Welche Schlagworte vorn liegen und in wie vielen Landesparlamenten sie vorkommen, steht in der Grafik; die Reihenfolge ändert sich mit dem Bestand. Der Bestand führt vor allem Kleine Anfragen; was dieses Instrument im Bundestag ist, erklärt der Artikel Kleine und Große Anfrage.
Was die Grafik nicht belegt: eine Zuständigkeit für die Gesetzgebung. Sie zeigt, womit sich Landtage in ihren Anfragen befassen. Ein Schlagwort der Quelle ist keine rechtliche Einordnung, und der Bestand ist ein laufender Ausschnitt, keine Jahresstatistik. Die sechzehn Landesparlamente sind unter Landtage zu finden.
Wenn der Katalog sich ändert: der Ladenschluss
Die Kataloge sind nicht für alle Zeit festgeschrieben; sie stehen im Grundgesetz und ändern sich mit ihm. Was dann mit Gesetzen geschieht, die der Bund früher erlassen hat und heute nicht mehr erlassen dürfte, regelt Art. 125a GG.
Absatz 1 lautet im Kern: Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 „nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden." Das alte Bundesgesetz bleibt also in Kraft — bis ein Land es für sein Gebiet durch ein eigenes ersetzt.
Am Ladenschluss lässt sich das ablesen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nimmt das Recht des Ladenschlusses heute ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft aus. Das Gesetz über den Ladenschluss des Bundes steht trotzdem weiter im Rechtsportal des Bundes; nach § 3 müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen sowie „montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr" geschlossen sein.
Ob dieses Bundesgesetz in einem Land noch gilt, hängt vom Landesrecht ab. Bayern hat ein eigenes Ladenschlussgesetz vom 25. Juli 2025 erlassen, das am 1. August 2025 in Kraft trat. Dessen Art. 13 Abs. 2 bestimmt, dass das Gesetz über den Ladenschluss des Bundes mit Ablauf des 31. Juli 2025 „für das Gebiet des Freistaates Bayern außer Kraft" tritt. Bayern ist hier ein Beispiel, kein Muster: Wann und wie ein Land das Bundesrecht ersetzt hat, steht im Recht des jeweiligen Landes.
Eine entsprechende Regel gibt es für Gesetze aus der Zeit vor einer Änderung der Erforderlichkeitsklausel. Nach Art. 125a Abs. 2 GG gilt Recht, das nach der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung des Art. 72 Abs. 2 erlassen wurde und heute nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort; durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Wie man selbst prüft, wer regeln darf
Wer wissen will, ob für ein Thema der Bund oder das Land zuständig ist, kann dem Prüfweg des Grundgesetzes folgen. Erster Schritt: Steht das Thema in Art. 73 GG? Dann regelt allein der Bund. Zweiter Schritt: Steht es in Art. 74 GG? Dann kommt es darauf an, ob und wie weit der Bund ein Gesetz erlassen hat. Steht es in keinem der beiden Kataloge und weist auch kein anderer Artikel es dem Bund zu, sind nach Art. 70 GG die Länder zuständig.
Beim zweiten Schritt lohnt ein genauer Blick auf Art. 72 GG. Gehört die Nummer zu den zehn der Erforderlichkeitsklausel, darf der Bund nur regeln, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Gehört das Feld zu den sieben des Absatzes 3, kann im eigenen Land ein abweichendes Landesgesetz gelten.
Alle genannten Artikel stehen im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de, dem Rechtsportal des Bundes; dort sind auch die Fußnoten zu abweichendem Landesrecht zu finden. Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt verkündet; die Seite Gesetz für mich ordnet neue Regeln nach Lebenslagen.