Was „ausschließlich" bedeutet
Deutschland ist ein Bundesstaat: ein Gesamtstaat, der Bund, und sechzehn Länder. Beide Ebenen haben eigene Parlamente, und beide können Gesetze erlassen. Damit nicht zwei Parlamente dieselbe Frage unterschiedlich regeln, legt das Grundgesetz fest, wer wofür zuständig ist. Wie dieses Bundesstaatsprinzip im Ganzen funktioniert, erklärt der Artikel zum Föderalismus.
Die Grundregel steht in Art. 70 Abs. 1 GG: „Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht." Der Bund braucht also für jedes Gesetz eine Grundlage im Grundgesetz. Der zweite Absatz nennt die beiden Arten, in denen das Grundgesetz dem Bund solche Befugnisse gibt: Die Abgrenzung der Zuständigkeit bemisst sich „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung".
Die ausschließliche Gesetzgebung ist die strengere der beiden. Art. 71 GG lautet vollständig: „Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden." Ohne eine solche Ermächtigung kann ein Landtag auf diesen Feldern kein Gesetz beschließen — auch dann nicht, wenn der Bund eine Frage gar nicht geregelt hat.
Genau darin liegt der Unterschied zur konkurrierenden Gesetzgebung. Dort haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat". Schweigt der Bund, dürfen die Länder dort regeln. Bei der ausschließlichen Gesetzgebung öffnet das Schweigen des Bundes den Ländern nichts; es braucht seine ausdrückliche Ermächtigung.
Das Bundesverfassungsgericht fasst die Ordnung in einer Pressemitteilung vom 11. Januar 2022 so zusammen: „Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Dabei hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Im Übrigen sind die Länder zur Gesetzgebung berufen."
Der Katalog des Art. 73: was dazugehört
Welche Felder der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterliegen, steht nach der Darstellung des Bundestages „vor allem" in Art. 73 GG. Der Artikel beginnt mit dem Satz „Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:" und zählt dann nummeriert auf. Die Liste unten nennt die Nummern, die im Alltag am ehesten begegnen.
Auswärtiges und Verteidigung
Nr. 1: „die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung".
Staatsangehörigkeit, Pass, Meldewesen
Nr. 2 und 3: die Staatsangehörigkeit im Bunde, die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung.
Währung, Maße, Zeit
Nr. 4: das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung.
Zoll und Außenhandel
Nr. 5: unter anderem die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, der Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes.
Luftverkehr und Eisenbahnen des Bundes
Nr. 6 und 6a: der Luftverkehr sowie der Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen.
Post und Telekommunikation
Nr. 7: das Postwesen und die Telekommunikation.
Patente und Urheberrecht
Nr. 9: der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht.
Waffen und Sprengstoff
Nr. 12: das Waffen- und das Sprengstoffrecht.
Kernenergie
Nr. 14: unter anderem die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, der Schutz gegen ihre Gefahren und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
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Daneben enthält der Katalog Felder, die seltener im Blick stehen: die Rechtsverhältnisse der Personen im Dienst des Bundes (Nr. 8), den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland (Nr. 5a), die Statistik für Bundeszwecke (Nr. 11), die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen (Nr. 13) sowie die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Kriminalpolizei und beim Verfassungsschutz (Nr. 10).
Eine Begründung für die Auswahl gibt der Katalog nicht; er zählt auf. Beim Lesen fallen zwei Gruppen auf: Felder mit Bezug zum Ausland — auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Zoll, Ein- und Auswanderung, Auslieferung — und Felder, die eine Einrichtung des Bundes betreffen, etwa die Eisenbahnen des Bundes oder das Bundeskriminalpolizeiamt.
Ein Beispiel dafür, wie weit ein unscheinbares Wort reichen kann, ist die „Zeitbestimmung" in Nr. 4. Welche Uhrzeit in Deutschland gilt, legt ein Bundesgesetz fest. § 4 Abs. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes lautet: „Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde." Ohne ausdrückliche Ermächtigung in einem Bundesgesetz könnte kein Land für sein Gebiet eine eigene Uhrzeit festlegen (Art. 71 GG).
Ein zweites Beispiel ist die Staatsangehörigkeit (Nr. 2). Wer Deutscher ist und wie man es wird, regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundes; nach seinem § 1 ist Deutscher im Sinne dieses Gesetzes, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt". Mehr dazu unter Einbürgerung. Ein Land kann dafür keine eigenen Voraussetzungen aufstellen, solange ihm kein Bundesgesetz das ausdrücklich erlaubt.
Wo man die Aufteilung im Parlament sieht
Parlamente bereiten ihre Gesetze in einem Ausschuss vor. Einige Ausschüsse des Bundestages schreibt das Grundgesetz selbst vor, zwei davon in Art. 45a Abs. 1 GG: „Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung." Es sind genau die beiden Felder, die an der Spitze des Katalogs in Art. 73 stehen.
41 Gremien des Bundestages und die Gremienlisten von 16 Landesparlamenten, durchsucht nach sechs Stichworten. Der Balken zeigt, in wie vielen Landesparlamenten mindestens ein Gremium das Stichwort im Namen trägt.
- VerteidigungBundestag: 10 von 16
- AuswärtigesBundestag: 20 von 16
- EuropaBundestag: 316 von 16
- Schule, Bildung, KultusBundestag: 215 von 16
- Wissenschaft, HochschuleBundestag: 015 von 16
- InneresBundestag: 115 von 16
Wie man das liest: Verteidigung und Auswärtiges stehen im Namen von Gremien des Bundestages, aber in keiner der 16 Gremienlisten der Landesparlamente. Für die auswärtigen Angelegenheiten und die Verteidigung hat der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebung.
Quelle: abgeordnetenwatch.de (CC0 1.0) — Gremien-Stammdaten des Bundestages und der Landesparlamente, jeweils jüngste Wahlperiode mit Ausschüssen · Beleg ↗ · Stand Bundestag 24.10.2026, Landesparlamente 26.10.2026. Wortabgleich über die Namen der Gremien, keine rechtliche Zuordnung: Ein Parlament schneidet seine Ausschüsse selbst zu, und ein Name sagt nicht, worüber ein Gremium Gesetze beraten darf. Beim Bundestag zählen Unterausschüsse und weitere Gremien mit. Die Gremienliste der Quelle ist nicht für jedes Land vollständig.
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Die Grafik vergleicht die Namen der Gremien. Sie durchsucht die 41 erfassten Gremien des Bundestages und die Gremienlisten der 16 Landesparlamente mit zusammen 305 Gremien nach sechs Stichworten. Das Stichwort „Verteidigung" kommt im Bundestag 1-mal vor, „auswärtig" 2-mal. Bei den Landesparlamenten sieht die Zählung so aus: Landesparlamente mit einem Gremium, das „Verteidigung" im Namen trägt: 0 von 16; mit „auswärtig" im Namen: 0 von 16 (Gremienlisten der Landesparlamente, Stand 26.10.2026).
Anders sieht es bei Feldern aus, auf denen die Länder selbst Gesetze erlassen. Ein Gremium mit „Schule", „Bildung" oder „Kultus" im Namen führen 15 von 16 Landesparlamenten. Und „Europa" steht in 16 von 16 Gremienlisten: Nach Art. 50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat auch „in Angelegenheiten der Europäischen Union" mit.
Was die Grafik nicht belegt: eine Rechtslage. Ein Ausschussname folgt dem Zuschnitt, den sich ein Parlament selbst gibt, und er sagt nicht, worüber dieses Parlament Gesetze beschließen darf. Fehlt ein Stichwort in einem Landesparlament, kann das auch am Zuschnitt der Ausschüsse oder an der Vollständigkeit der Quelle liegen. Die Ausschüsse des Bundestages mit ihren Mitgliedern zeigt die Seite Ausschüsse.
Kein eigenes Gesetz — aber eine Stimme im Bundesrat
Dass die Länder auf einem Feld keine eigenen Gesetze erlassen dürfen, heißt nicht, dass sie dort nichts zu sagen hätten. Art. 50 GG bestimmt: „Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit." Der Bundesrat beschreibt das auf seiner Internetseite so: „Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war."
Die jüngsten Gesetzesinitiativen, die Länder in der 21. Wahlperiode über den Bundesrat eingebracht haben, derzeit 49 (Vorgangsdatum 02.04.2025 bis 24.09.2026), nach Sachgebiet des amtlichen Dokumentationssystems — 92 Nennungen in 20 Sachgebieten.
- Recht28
- Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen9
- Innere Sicherheit8
- Verkehr6
- Gesundheit5
- Energie4
- Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen4
- Wirtschaft4
- Medien, Kommunikation und Informationstechnik3
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben3
- Soziale Sicherung3
- Staat und Verwaltung3
- Umwelt3
- Landwirtschaft und Ernährung2
- Migration und Aufenthaltsrecht2
- Arbeit und Beschäftigung1
- Bildung und Erziehung1
- Politisches Leben, Parteien1
- Verteidigung1
- Wissenschaft, Forschung und Technologie1
Wie man das liest: Jede Zeile ist ein Feld, auf dem ein Land nicht selbst ein Landesgesetz beschlossen, sondern ein Bundesgesetz vorgeschlagen hat. Das Initiativrecht des Bundesrates nach Art. 76 Abs. 1 GG ist an kein Sachgebiet gebunden — es gilt auch dort, wo die Länder selbst keine Gesetze erlassen dürfen.
Quelle: Deutscher Bundestag — Dokumentations- und Informationssystem (DIP) · Beleg ↗ · Stand 29.10.2026. Die Sachgebiete sind die Schlagworte des DIP, nicht die Kataloge der Art. 73 und 74 GG; auf welche Kompetenz sich ein Entwurf stützt, führt der Bestand nicht. Ein Vorgang kann mehreren Sachgebieten zugeordnet sein — die Summe der Nennungen ist deshalb größer als die Zahl der Vorgänge. Gezählt sind nur Vorgänge mit mindestens einem Land als Initiator.
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Wie stark diese Mitwirkung ist, hängt vom einzelnen Gesetz ab. Manche Gesetze brauchen die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates, gegen andere kann er nur Einspruch einlegen — den Unterschied erklärt der Artikel Zustimmungs- und Einspruchsgesetz. Auch der Katalog des Art. 73 kennt einen solchen Fall: Gesetze über die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt (Nr. 9a) „bedürfen der Zustimmung des Bundesrates" (Art. 73 Abs. 2 GG).
Außerdem können die Länder selbst Bundesgesetze anstoßen. Nach Art. 76 Abs. 1 GG werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag „durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht". Dieses Recht zur Gesetzesinitiative ist an kein Sachgebiet gebunden.
Die Grafik zeigt, wie die Länder es nutzen. Aus dem Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages übernimmt diese Website die jüngsten Gesetzesinitiativen der 21. Wahlperiode mit mindestens einem Land als Initiator; derzeit sind es 49, ihre Vorgangsdaten reichen vom 02.04.2025 bis zum 24.09.2026. Sie verteilen sich auf 20 Sachgebiete; am häufigsten genannt ist „Recht" mit 28 Nennungen. Das Sachgebiet „Verteidigung" ist 1-mal genannt (Stand 29.10.2026). Die jüngsten Vorgänge mit Titel, Beratungsstand und beteiligten Ländern stehen auf der Seite Bundesrat.
Was die Grafik nicht belegt: auf welche Kompetenz sich ein Entwurf stützt. Die Sachgebiete sind Schlagworte des Dokumentationssystems, nicht die Kataloge des Grundgesetzes; ein Vorgang kann mehrere tragen. Und eine eingebrachte Initiative ist noch kein Gesetz: Nach Art. 76 Abs. 3 GG hat der Bundestag über Vorlagen des Bundesrates „in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen".
Gesetz vom Bund, Behörde vom Land
Gesetzgebung und Verwaltung sind im Grundgesetz getrennt geregelt. Wer ein Gesetz beschließen darf, ist die eine Frage. Wer es ausführt — also Anträge annimmt, Bescheide schreibt, Genehmigungen erteilt —, ist eine andere. Die Grundregel für die Ausführung steht in Art. 83 GG: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt."
Das gilt auch auf Feldern der ausschließlichen Gesetzgebung. Das Passwesen steht in Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG; das Passgesetz ist ein Bundesgesetz. Für die Ausführung bestimmt § 19 Abs. 1 des Passgesetzes: „Für Passangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Passbehörden)." Im Ausland ist es anders: Dort ist nach Absatz 2 das Auswärtige Amt mit seinen Auslandsvertretungen zuständig.
Ähnlich ist es bei der Kernenergie. Die Gesetzgebung liegt nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG allein beim Bund. Art. 87c GG erlaubt aber, dass solche Gesetze „von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden" — und das Atomgesetz macht davon Gebrauch: Nach § 24 Abs. 1 werden die übrigen Verwaltungsaufgaben „im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt". Mehr zum Thema unter Kernenergie.
Es gibt auch den umgekehrten Fall: Felder, auf denen der Bund nicht nur das Gesetz macht, sondern auch selbst verwaltet. Art. 87 Abs. 1 GG nennt den Auswärtigen Dienst und die Bundesfinanzverwaltung; sie werden in „bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau" geführt. Für die Bundeswehrverwaltung gilt das nach Art. 87b Abs. 1 GG ebenso. Die Luftverkehrsverwaltung wird nach Art. 87d Abs. 1 GG „in Bundesverwaltung geführt"; durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates können Aufgaben aber den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden (Abs. 2).
Für den Alltag heißt das: Aus der Frage, wer ein Gesetz gemacht hat, folgt nicht, an welche Behörde man sich wenden muss. Welche Ebene für ein Anliegen zuständig ist, lässt sich auf der Seite Zuständigkeit Thema für Thema nachsehen.
Wenn ein Land es trotzdem regelt: der Fall Bremen
Was geschieht, wenn ein Land ein Gesetz auf einem Feld erlässt, das dem Bund vorbehalten ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar 2012 wurde in den bremischen Häfen der Umschlag von Kernbrennstoffen — das Be-, Ent- und Umladen — ausgeschlossen; der Bremer Senat konnte Ausnahmen zulassen.
Das Landesgesetz
Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar 2012: kein Umschlag von Kernbrennstoffen in bremischen Häfen.
Die Vorlage
Das Verwaltungsgericht Bremen legt die Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor.
Die Entscheidung
Beschluss vom 7. Dezember 2021: unvereinbar mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG, nichtig.
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Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verfügten über Transportgenehmigungen nach dem Atomgesetz, beantragten bei der Freien Hansestadt Bremen erfolglos Ausnahmegenehmigungen und klagten. Das Verwaltungsgericht Bremen setzte das Verfahren aus und legte die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vor. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 (Az. 2 BvL 2/15) erklärte der Zweite Senat das Umschlagverbot für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Die Begründung laut Pressemitteilung des Gerichts: Der Freien Hansestadt Bremen fehle die Gesetzgebungskompetenz. Dem Bund stehe die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie zu, und der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG umfasse auch Regelungen zum Transport und Umschlag von Kernbrennstoffen.
Bemerkenswert ist die Abgrenzung. Das Gericht bestreitet nicht, dass ein Land über seine Häfen bestimmen darf: Den Ländern stehe nach Art. 70 Abs. 1 GG die Kompetenz für ihr öffentliches Eigentum zu, sie könnten einen Hafen auch teilweise entwidmen oder schließen. Die Grenze beschreibt die Pressemitteilung so: „Allerdings dürfen die Länder im Gewande der Widmung keine Regelung treffen, die sich der Sache nach als Regelung eines von Art. 73 GG erfassten Lebensbereichs darstellt und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingreift."
Entscheidend ist also nicht, wie ein Landesgesetz überschrieben ist, sondern was es der Sache nach regelt. Das Gericht sah im bremischen Verbot keine bloße Entscheidung über die Nutzung eines Hafens, sondern ein „partielles Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe" — und damit Atomrecht.
Landtage fragen trotzdem nach
Ein Landtag beschließt nicht nur Gesetze. Seine Abgeordneten richten auch Fragen an die Landesregierung. Der Bestand führt dafür vor allem die Bezeichnungen, die auch der Bundestag kennt — die Kleine und die Große Anfrage; die Regeln dazu stehen im Recht des jeweiligen Landes. Wonach gefragt wird, dokumentiert der Parlamentsspiegel, die gemeinsame Dokumentation der Landesparlamente, mit Schlagworten.
4.691 Einträge zu parlamentarischen Anfragen aus 15 Landesparlamenten (21.07.2026 bis 26.10.2026), ausgezählt nach acht Schlagworten der Quelle. Rechts steht die Zahl der Einträge und in wie vielen Landesparlamenten das Schlagwort vorkommt.
Felder aus dem Katalog des Art. 73 GG (Gesetzgebung allein beim Bund)
- Verteidigung · Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG15 · 6 Landtage
- Außenpolitik · Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG1 · 1 Landtag
- Luftverkehr · Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG23 · 8 Landtage
- Kernenergie · Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG10 · 5 Landtage
Felder, die der Bundesrat als verbliebene Zuständigkeit der Länder nennt
- Schulen · Bildung170 · 15 Landtage
- Kunst, Kultur · Kultur85 · 14 Landtage
- Polizei · Polizeirecht140 · 14 Landtage
- Ordnungsrecht · Ordnungsrecht38 · 9 Landtage
Wie man das liest: Auch zu Feldern, auf denen nur der Bund Gesetze erlassen darf, stehen im Bestand 49 Einträge aus Landesparlamenten. Eine Anfrage ist kein Gesetz: Dass in einem Landtag nach einem Thema gefragt wird, sagt nichts darüber, ob der Landtag dazu ein Gesetz beschließen dürfte.
Quelle: Parlamentsspiegel — gemeinsame Dokumentation der 16 Landtage (Landtag Nordrhein-Westfalen) · Beleg ↗ · Stand 29.10.2026. Laufender Bestand dieser Website, kein Vollabzug und keine Jahresbilanz; die Länder melden unterschiedlich aktuell an den Parlamentsspiegel. Gezählt sind Einträge (Anfragen und ihre Antworten) mit genau diesem Schlagwort; ein Eintrag kann mehrere Schlagworte tragen. Die Schlagworte vergibt die Quelle; sie sind keine rechtliche Zuordnung zu einem Kompetenztitel.
Weiterlesen (3 Absätze)
Die Grafik zählt im laufenden Bestand dieser Website acht dieser Schlagworte aus. Vier entsprechen Feldern aus dem Katalog des Art. 73 GG: Verteidigung, Außenpolitik, Luftverkehr und Kernenergie. Vier stehen für Felder, die der Bundesrat als verbliebene Zuständigkeit der Länder nennt: Auf seiner Internetseite heißt es, in der eigenen Zuständigkeit der Länder verblieben „nur noch wenige Bereiche, wie zum Beispiel die Bildung, die Kultur und das Polizei- und Ordnungsrecht".
Wie oft jedes Schlagwort vorkommt und in wie vielen Landesparlamenten, steht in der Grafik; die Zahlen ändern sich mit jedem neuen Eintrag. Warum in einem Landtag nach einem Feld des Bundes gefragt wird, sagt der Bestand nicht. Anknüpfungspunkte nennt das Grundgesetz selbst: Die Länder führen Bundesgesetze aus (Art. 83), verwalten zum Teil im Auftrag des Bundes (Art. 87c, 87d Abs. 2) und stimmen im Bundesrat über Bundesgesetze mit ab (Art. 50).
Was die Grafik nicht belegt: eine Zuständigkeit. Eine Anfrage ist kein Gesetz, und ein Schlagwort der Quelle ist keine rechtliche Einordnung. Die Zahlen stammen aus einem laufenden Bestand, nicht aus einer Jahresstatistik, und die Länder melden unterschiedlich aktuell. Die sechzehn Landesparlamente mit ihren Fraktionen und Reden sind unter Landtage zu finden.
Was den Ländern bleibt — und warum es sich unterscheidet
Die Kehrseite der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes sind die Felder, auf denen das Grundgesetz dem Bund gar keine Gesetzgebungsbefugnis gibt. Dort gilt Art. 70 Abs. 1 GG ohne Einschränkung: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung. Der Bundesrat nennt als Beispiele die Bildung, die Kultur und das Polizei- und Ordnungsrecht und fügt hinzu: „Nur dort können die jeweiligen Landesparlamente eigene Gesetze erlassen."
Auf diesen Feldern gibt es sechzehn Gesetzgeber. Wie ein Land seine Schulen ordnet oder was seine Polizei darf, steht im jeweiligen Landesrecht — und das fällt von Land zu Land unterschiedlich aus. Wer eine Regel aus einem Land kennt, kennt damit nicht die Regel des Nachbarlandes. Auf den Feldern des Art. 73 ist es umgekehrt: Dort gilt, soweit der Bund regelt, im ganzen Bundesgebiet dasselbe Bundesgesetz. Landesrecht gibt es dort nur mit ausdrücklicher Ermächtigung durch ein Bundesgesetz (Art. 71) oder als fortgeltendes älteres Landesrecht (Art. 125a Abs. 3).
Selbst bei den auswärtigen Angelegenheiten kennt das Grundgesetz eine Öffnung für die Länder. Nach Art. 32 Abs. 1 GG ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten „Sache des Bundes". Absatz 3 fügt hinzu: „Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen." Die Befugnis folgt also der eigenen Gesetzgebungszuständigkeit des Landes und braucht die Zustimmung der Bundesregierung.
Und wenn beide Ebenen dieselbe Frage regeln? Dafür enthält das Grundgesetz einen Satz aus drei Wörtern. Art. 31 GG lautet: „Bundesrecht bricht Landesrecht." Im Fall Bremen setzte die Prüfung früher an: Das Gericht maß das Landesgesetz an Art. 71 und Art. 73 GG und stellte fest, dass dem Land die Gesetzgebungskompetenz fehlte.
Außerhalb des Katalogs: Zölle, Wahlrecht, Parteien
Art. 73 ist nicht die einzige Stelle, an der das Grundgesetz dem Bund eine ausschließliche Befugnis gibt. Ausdrücklich so benannt ist sie noch an drei weiteren Stellen. Im Finanzteil lautet Art. 105 Abs. 1 GG: „Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole." Die beiden anderen stehen bei den Übergangs- und Schlussbestimmungen und betreffen die Umwandlung von Bundesbahn und Bundespost. Nach Art. 143a Abs. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, „die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben". Art. 143b Abs. 1 GG sagt dasselbe für die Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform.
An anderen Stellen ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes aus der Formulierung des jeweiligen Artikels. Zur Wahl des Bundestages heißt es in Art. 38 Abs. 3 GG: „Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz." Zum Recht der Parteien steht in Art. 21 Abs. 5 GG: „Das Nähere regeln Bundesgesetze." In beiden Fällen nennt das Grundgesetz selbst den Bund als Gesetzgeber; Näheres zur Wahl steht im Artikel Bundestagswahl, zum Geld der Parteien unter Parteienfinanzierung.
Ausschließliche Gesetzgebung heißt nicht, dass jede Einzelheit im Parlament beschlossen wird. Ein Bundesgesetz kann die Regierung oder ein Ministerium ermächtigen, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Einheiten- und Zeitgesetz ist dafür ein Beispiel: Nach § 5 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf", für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
Der Katalog selbst ist nicht unveränderlich; er steht im Grundgesetz und kann nur mit dessen Änderung angepasst werden. Für diesen Fall gibt es eine Übergangsregel. Art. 125a Abs. 3 GG bestimmt: „Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden." Altes Landesrecht fällt also nicht von selbst weg, wenn ein Feld zum Bund wandert.
Wie man selbst nachsieht, wer zuständig ist
Der Weg zur Primärquelle ist kurz. Der Katalog des Art. 73 GG steht mit allen Nummern auf gesetze-im-internet.de, dem Rechtsportal des Bundes. Wer wissen will, ob ein Thema dem Bund allein zugewiesen ist, sucht dort zuerst — und danach in Art. 74, dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung.
Steht ein Thema in keinem der beiden Kataloge und weist auch kein anderer Artikel es dem Bund zu, sind nach Art. 70 Abs. 1 GG die Länder zuständig. Diese Reihenfolge — erst die Kataloge des Bundes, dann die Länder — entspricht dem Aufbau des Grundgesetzes: Der Bund hat, was ihm zugewiesen ist; alles Übrige bleibt bei den Ländern.
Bei einem einzelnen Gesetz führt der Weg über den Entwurf: Gesetzentwürfe sind mit ihrer Begründung als Drucksache veröffentlicht; das beschlossene Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wer nicht vom Gesetz, sondern vom eigenen Anliegen ausgeht, findet auf der Seite Gesetz für mich neue Regeln nach Lebenslagen geordnet und unter Zuständigkeit die Ebene, die für ein Thema verantwortlich ist.