Zum Inhalt springen

📖 Parteien erklärt

Parteinahe Stiftungen — was sie dürfen, woher ihr Geld kommt und wo die Grenze zur Partei verläuft

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Parteien · 13 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Eine parteinahe Stiftung ist eine eigenständige Organisation, die einer Partei weltanschaulich nahesteht, rechtlich und tatsächlich aber von ihr unabhängig ist. Jede Partei kann höchstens eine solche Stiftung anerkennen.
  • Ihre Arbeit ist politische Bildung, Begabtenförderung, Forschung, Politikberatung und internationale Zusammenarbeit — nicht Wahlkampf. Stiftungsgeld ist keine Parteienfinanzierung und darf nicht in die Parteiarbeit fließen.
  • Seit Ende 2023 regelt ein eigenes Gesetz die Förderung aus dem Bundeshaushalt: das Stiftungsfinanzierungsgesetz. Vorher stand die Förderung nur im jährlichen Haushaltsplan — das hat das Bundesverfassungsgericht am 22. Februar 2023 für nicht ausreichend erklärt.
  • Wer Geld bekommt, hängt an einer Bedingung, die nichts mit Größe zu tun hat, sondern mit Dauer: Die nahestehende Partei muss mindestens in der dritten aufeinanderfolgenden Wahlperiode in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sein.
  • Verteilt wird nach dem Durchschnitt der letzten vier Bundestagswahlen der nahestehenden Partei; zusätzlich erhält jede förderberechtigte Stiftung einen Sockel von einem Prozent. Deshalb weicht der Schlüssel regelmäßig vom Ergebnis der jüngsten Bundestagswahl ab.

Nah — und trotzdem getrennt

Der Name führt in die Irre. „Parteinahe Stiftung" klingt nach einem Anhängsel der Partei, nach einer Abteilung mit eigenem Briefkopf. Rechtlich ist das Gegenteil der Fall, und zwar ausdrücklich: Das Stiftungsfinanzierungsgesetz verlangt, dass politische Stiftungen von den ihnen nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind.

Der Gesetzestext geht dabei ungewöhnlich weit. Er verlangt nicht nur formale Trennung, sondern schreibt vor, dass die Stiftungen selbständig, eigenverantwortlich und „in geistiger Offenheit" handeln und „die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien" wahren. Das sind Anforderungen an die Arbeitsweise, nicht nur an die Satzung.

Die Verbindung zur Partei entsteht durch einen einzigen förmlichen Akt: die Anerkennung im gegenseitigen Einvernehmen. Eine Partei kann dabei immer nur eine Stiftung anerkennen — es kann also nicht zwei konkurrierende Stiftungen derselben Partei geben, die beide staatliche Mittel beanspruchen.

In der Rechtsform sind die Stiftungen frei. Trotz des Namens sind die meisten von ihnen keine Stiftungen im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern eingetragene Vereine. Für die Förderung spielt das keine Rolle; das Gesetz stellt es ausdrücklich frei.

Warum diese Distanz überhaupt gefordert wird, erschließt sich aus dem Zweck. Eine Stiftung, die als verlängerter Arm einer Partei arbeitete, wäre politische Werbung auf Staatskosten. Eine Stiftung, die eigenständig arbeitet, kann dagegen auch Positionen prüfen und veröffentlichen, die der nahestehenden Partei unangenehm sind — und genau das ist der Grund, warum ihre Arbeit als Bildungsarbeit gilt und nicht als Wahlkampf.

Praktisch bedeutet die Trennung: Personal, Haushalt, Gremien und Programm der Stiftung gehören der Stiftung. Dass Personen aus dem Umfeld der Partei in ihren Gremien sitzen, ist üblich und nicht verboten — die Mittel selbst dürfen aber nicht der Partei zugutekommen. Wie sich die Parteien selbst finanzieren, steht unter Parteienfinanzierung und mit Zahlen unter Parteien.

Was die Stiftungen tun

Der Zweck, für den der Bund zahlt, steht im Namen des Haushaltstitels: gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit. Das ist der Kern — alles andere ordnet sich darum an.

Politische Bildung heißt in der Praxis Seminare, Tagungen, Publikationen, Ausstellungen und Online-Angebote. Sie richten sich an alle Interessierten, nicht an Parteimitglieder; die Teilnahme ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden. Viele Angebote sind kostenlos oder stark bezuschusst.

Ein zweiter großer Bereich ist die Begabtenförderung. Die Stiftungen vergeben Stipendien an Studierende und Promovierende — nach eigenen Auswahlverfahren, mit ideeller Förderung neben dem Geld. Für die Verteilung dieser Mittel lässt das Gesetz eine Abweichung vom allgemeinen Schlüssel um bis zu drei Prozentpunkte zu.

Dazu kommen Forschung und Archive, Politikberatung sowie die internationale Arbeit mit Büros in vielen Ländern. Gerade die Auslandsarbeit ist ein eigener, großer Posten: Sie wird zu erheblichen Teilen aus Mitteln der Entwicklungszusammenarbeit und des Auswärtigen Amtes bestritten und läuft über andere Haushaltstitel als der Globalzuschuss.

Was ausdrücklich nicht dazugehört, ist Wahlkampf. Die Stiftungen dürfen keine Werbung für die nahestehende Partei machen, keine Wahlkampfhilfe leisten und der Partei keine Mittel zuwenden. Genau diese Grenze ist der Grund, warum das Geld überhaupt getrennt vergeben wird.

  • Politische Bildung

    Seminare, Tagungen, Publikationen und Ausstellungen — offen für alle, nicht nur für Parteimitglieder.

  • Begabtenförderung

    Stipendien für Studium und Promotion, mit eigenem Auswahlverfahren und ideeller Förderung.

  • Forschung und Archiv

    Zeitgeschichtliche Forschung und Archive, die für Wissenschaft und Öffentlichkeit zugänglich sind.

  • Internationale Arbeit

    Büros und Projekte im Ausland, überwiegend aus anderen Haushaltstiteln als dem Globalzuschuss.

  • Nicht: Wahlkampf

    Werbung für die nahestehende Partei und Zuwendungen an sie sind ausgeschlossen.

Wer gefördert wird — und woran es scheitern kann

Seit dem Stiftungsfinanzierungsgesetz stehen die Voraussetzungen für eine Förderung erstmals in einem Gesetz, nicht mehr nur in der Praxis des Haushaltsverfahrens. Sie müssen von der zuständigen Stelle förmlich festgestellt werden, bevor überhaupt Geld fließen kann.

Die bekannteste Voraussetzung ist die Dauerhaftigkeit: Abgeordnete der nahestehenden Partei müssen mindestens in der dritten aufeinanderfolgenden Wahlperiode in Fraktionsstärke im Bundestag sitzen. Damit ist ein einmaliger Wahlerfolg ausdrücklich nicht genug — die Förderung folgt keiner Momentaufnahme.

Für bereits geförderte Stiftungen gibt es dazu eine Schutzregel: Wurde eine Stiftung über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden gefördert, schadet es nicht, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Wahlperiode nicht im Bundestag vertreten ist. Eine einzige verlorene Wahl beendet die Arbeit also nicht sofort.

Zwei weitere Voraussetzungen betreffen die Verfassungstreue. Die Stiftung muss in einer Gesamtschau die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten; und sie darf nicht darauf ausgerichtet sein, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. Das Gesetz nennt für beides Anhaltspunkte, unter anderem eine Einstufung durch den Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch.

Schließlich darf die nahestehende Partei nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen sein. Wird ein Antrag wegen fehlender Verfassungstreue abgelehnt, ist eine Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen — die Entscheidung wirkt also über das einzelne Haushaltsjahr hinaus.

Wie das Geld verteilt wird

Die Höhe der jährlich verfügbaren Mittel steht nicht im Stiftungsgesetz, sondern im Haushaltsgesetz — sie wird also jedes Jahr neu vom Bundestag beschlossen. Das Stiftungsfinanzierungsgesetz regelt nicht das Wie viel, sondern das Wie auf.

Der Schlüssel selbst ist bemerkenswert unkompliziert. Ab dem Haushaltsjahr, das auf eine Bundestagswahl folgt, werden die Mittel nach dem Durchschnitt der Verhältnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden Partei verteilt. Ist eine Partei erst bei drei Wahlen angetreten, wird trotzdem aus vier gemittelt — die fehlende Wahl zählt so, als hätte die Partei keine Stimme erhalten.

Für die Globalzuschüsse zur Bildungsarbeit kommt eine Besonderheit hinzu: Jede förderberechtigte Stiftung erhält vorab einen Sockel von einem Prozent des Gesamtbetrages. Erst der Rest wird nach dem Durchschnitt verteilt. Das hebt die kleinen Stiftungen etwas an, ohne den Zusammenhang zum Wahlergebnis aufzugeben.

Diese Vier-Wahlen-Mittelung erklärt fast alle Überraschungen beim Blick auf die Zahlen. Eine Partei, die zuletzt stark zugelegt hat, findet sich im Schlüssel noch mit ihren schwächeren früheren Ergebnissen wieder; eine Partei, die verloren hat, zehrt eine Zeit lang von den besseren. Die Grafik stellt beides nebeneinander — den Schlüssel und die jüngste Wahl.

Zwei weitere Abweichungen lässt das Gesetz zu: Für bauliche Maßnahmen darf vom Schlüssel abgewichen werden, wenn sachliche Gründe das erfordern, und bei der Begabtenförderung im Inland um bis zu drei Prozentpunkte je Stiftung. Der Schlüssel ist also kein starres Raster, sondern die Regel, von der begründet abgewichen werden darf.

Der Schlüssel und die letzte Wahl

Oben je Stiftung der Anteil an den Globalzuschüssen ab dem Haushaltsjahr 2026, unten der Zweitstimmenanteil der nahestehenden Partei bei der Bundestagswahl 2025. Beide Werte sind Prozent, aber nicht dieselbe Größe: Der Schlüssel folgt dem Durchschnitt aus vier Wahlen und enthält je Stiftung einen Sockel.

  • KAS (Konrad-Adenauer-Stiftung, nahe CDU)
    Schlüssel 202627,6 %
    Wahl 202522,6 %
  • FES (Friedrich-Ebert-Stiftung, nahe SPD)
    Schlüssel 202623,8 %
    Wahl 202516,4 %
  • DES (Desiderius-Erasmus-Stiftung, nahe AfD)
    Schlüssel 202613,2 %
    Wahl 202520,8 %
  • HBS (Heinrich-Böll-Stiftung, nahe Grüne)
    Schlüssel 202611,8 %
    Wahl 202511,6 %
  • RLS (Rosa-Luxemburg-Stiftung, nahe Die Linke)
    Schlüssel 20268,5 %
    Wahl 20258,8 %
  • FNF (Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, nahe FDP)
    Schlüssel 20268,4 %
    Wahl 20254,3 %
  • HSS (Hanns-Seidel-Stiftung, nahe CSU)
    Schlüssel 20266,7 %
    Wahl 20256 %

Quellen: Bundesregierung, BT-Drucksache 21/681 (26.06.2025) · hib 286/2025 (Schlüssel ab dem Haushaltsjahr 2026) · Beleg ↗ · Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) für den Zweitstimmenanteil. Rechtsgrundlage der Verteilung: § 3 Abs. 3 und 4 Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG). §13: Die beiden Reihen werden nicht ineinander umgerechnet — 2025 ist nur eine der vier Wahlen, aus denen der Durchschnitt gebildet wird, und der Sockel von einem Prozent je Stiftung kommt hinzu. Abweichungen zwischen beiden Zeilen sind deshalb zu erwarten und kein Widerspruch. Keine Wertung (§6).

Wie viel Geld es tatsächlich ist

Prozente sagen wenig, solange man den Gesamtbetrag nicht kennt. Die Globalzuschüsse laufen über einen eigenen Titel im Bundeshaushalt, und die Bundesregierung weist die tatsächlich ausgezahlten Beträge auf parlamentarische Anfragen hin je Stiftung aus.

Die Grafik zeigt eine Zusammenstellung, die für alle damals geförderten Stiftungen einzeln vorliegt. Sie ist bewusst ein Ist-Wert und keine Planzahl: Was hier steht, ist geflossen, nicht veranschlagt.

Bei der Einordnung sind zwei Dinge wichtig. Erstens sind das nur die Globalzuschüsse zur Bildungsarbeit. Die Stiftungen erhalten darüber hinaus Mittel für Stipendien, für Auslandsarbeit und für Baumaßnahmen aus anderen Titeln und teils aus anderen Ressorts — die Summe der Grafik ist deshalb nicht das gesamte staatliche Geld einer Stiftung.

Zweitens kommt Geld nicht nur vom Bund. Auch Länder fördern politische Bildungsarbeit, und die Stiftungen haben eigene Einnahmen aus Projekten, Spenden und Teilnahmebeiträgen. Eine belastbare Gesamtsumme über alle Ebenen führen wir nicht — sie ließe sich aus dem hier belegten Bestand nicht ohne Schätzung bilden, und geschätzt wird hier nichts.

Wer sehen will, wie sich der Titel in den Gesamthaushalt einfügt, findet die Struktur unter Bundeshaushalt und weitere Ausgabenbereiche unter Steuergeld.

Was 2022 tatsächlich ausgezahlt wurde

Ausgezahlte Globalzuschüsse 2022 je Stiftung in Millionen Euro. Das sind zusammen die 148 Millionen Euro, die die Bundesregierung für dieses Jahr an die aufgeführten 6 Stiftungen ausweist; Abweichungen in der letzten Nachkommastelle sind Rundung.

  • KAS (nahe CDU)45,6 Mio.
  • FES (nahe SPD)41,32 Mio.
  • FNF (nahe FDP)16,35 Mio.
  • RLS (nahe Die Linke)15,75 Mio.
  • HBS (nahe Grüne)15,58 Mio.
  • HSS (nahe CSU)13,39 Mio.

Ohne Betrag: DES (Desiderius-Erasmus-Stiftung) — 2022 nach den damals geltenden Regeln nicht förderberechtigt. Ein fehlender Balken ist deshalb kein Wert von null, sondern eine andere Rechtslage.

Quelle: Bundesregierung, BT-Drucksache 20/4218 · hib vom 10.11.2022 · Beleg ↗ · Haushaltstitel 0601 685 12 — Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit. §13: Diese Ist-Beträge stammen aus einem anderen Jahr als der Verteilungsschlüssel und werden mit ihm nicht verrechnet.

Warum es das Gesetz überhaupt gibt

Bis 2023 gab es für die Stiftungsförderung kein eigenes Gesetz. Der Bundestag stellte die Mittel jedes Jahr im Haushaltsplan bereit, und wer wie viel bekam, ergab sich aus dieser jährlichen Entscheidung. Für Jahrzehnte war das unstrittig.

Beendet hat diese Praxis ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 im Organstreitverfahren 2 BvE 3/19. Antragstellerin war die AfD; es ging um die Frage, ob die ihr nahestehende Stiftung von den Globalzuschüssen ausgeschlossen werden durfte, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gab.

Die drei Leitsätze des Urteils sind kurz und tragen die ganze Begründung. Erstens bedürfen Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich die Legitimation nicht schon unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Zweitens genügt dafür der Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht. Drittens wirkt die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen spürbar auf die politische Willensbildung ein und ist deshalb am Grundsatz der Chancengleichheit zu messen.

Der Kern ist damit ein formaler, aber weitreichender: Nicht ob gefördert wird, war die Frage, sondern wodurch die Förderung geregelt sein muss. Ein Haushaltstitel ist eine Ausgabeentscheidung, kein Regelwerk mit Voraussetzungen, Rechtsschutz und Maßstäben. Genau diese Lücke schließt das Stiftungsfinanzierungsgesetz, das der Bundestag Ende 2023 beschlossen hat.

Seither ist die Förderung an nachprüfbare Bedingungen geknüpft, und die Entscheidungen darüber sind angreifbar — vor den zuständigen Gerichten und, wo es um Rechte der Parteien geht, vor dem Bundesverfassungsgericht. Was das Gericht sonst entscheidet und wie man es anruft, steht unter Bundesverfassungsgericht.

Zwei Töpfe, die ständig verwechselt werden

Der häufigste Irrtum zum Thema lautet: Das Stiftungsgeld sei in Wahrheit Parteigeld auf Umwegen. Diese Behauptung hält der Rechtslage nicht stand — und sie lässt sich an den Zahlen auch nicht ablesen, weil beides in getrennten Beständen mit getrennten Rechtsgrundlagen geführt wird.

Die staatliche Parteienfinanzierung folgt dem Parteiengesetz. Sie knüpft an Wählerstimmen sowie an Beiträge und Spenden an, hat eine absolute Obergrenze und wird in den jährlichen Rechenschaftsberichten der Parteien ausgewiesen. Empfänger ist die Partei. Die Stiftungsförderung folgt dem Stiftungsfinanzierungsgesetz, knüpft an den Durchschnitt von vier Wahlen an und hat als Empfänger die Stiftung.

Die Grafik stellt beides nebeneinander, ohne es zu vermischen. Jeder Balken trägt sein Jahr und seine Quelle; addiert oder ins Verhältnis gesetzt wird nichts. Genau das ist der Punkt: Es sind zwei Geldströme, die nur die Eigenschaft teilen, aus öffentlichen Mitteln zu stammen.

Dazu kommen eigene Transparenzpflichten: Politische Stiftungen legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder ihrer satzungsgemäßen Gremien enthält — das ist die Pflicht, die es so nur für sie gibt. Die übrigen Pflichten haben Entsprechungen im Parteiengesetz: Die Wirtschaftsführung lassen Stiftungen von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen, Parteien ihren Rechenschaftsbericht ebenso (§ 23 Absatz 2 Parteiengesetz). Spenden über 10.000 Euro im Jahr müssen bei Stiftungen mit dem Namen des Spenders im Jahresbericht stehen — bei Parteien gilt dieselbe Schwelle, dort zusätzlich mit der Anschrift, und Einzelspenden über 35.000 Euro sind sofort dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen und werden als Drucksache veröffentlicht (§ 25 Absatz 3 Parteiengesetz).

Ein dritter Unterschied betrifft die Rechenschaft. Parteien legen jährlich einen Rechenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz vor, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird; Stiftungen legen einen eigenen Jahresbericht vor und lassen sich prüfen. Beides sind Transparenzpflichten, aber sie folgen verschiedenen Gesetzen und führen zu verschiedenen Dokumenten. Wer Zahlen vergleicht, muss deshalb immer dazusagen, aus welchem der beiden Berichtswerke sie stammen — sonst entsteht aus zwei richtigen Zahlen eine falsche Aussage.

Bleibt die Frage, warum der Staat überhaupt zahlt. Die Antwort ist dieselbe wie bei der politischen Bildung insgesamt: Eine Demokratie lebt davon, dass ihre Grundlagen erklärt, ihre Konflikte ausgetragen und ihr Nachwuchs gefördert wird — und dass das nicht davon abhängt, wer es sich leisten kann. Ob der eingeschlagene Weg der richtige ist, ist eine politische Frage, über die gestritten wird; die Regeln, nach denen es heute läuft, stehen im Gesetz und sind nachlesbar.

Zwei Töpfe, ein Missverständnis

Links das Geld der Partei (staatliche Mittel nach dem Rechenschaftsbericht 2024), rechts das Geld der Stiftung (ausgezahlter Globalzuschuss 2022). Beides in Millionen Euro, beides staatlich — aber zwei verschiedene Empfänger, zwei verschiedene Gesetze, zwei verschiedene Jahre.

  • SPD mit FES (Friedrich-Ebert-Stiftung)
    Partei 202470,3 Mio.
    Stiftung 202241,32 Mio.
  • CDU mit KAS (Konrad-Adenauer-Stiftung)
    Partei 202454,7 Mio.
    Stiftung 202245,6 Mio.
  • Grüne mit HBS (Heinrich-Böll-Stiftung)
    Partei 202442,9 Mio.
    Stiftung 202215,58 Mio.
  • CSU mit HSS (Hanns-Seidel-Stiftung)
    Partei 202418,3 Mio.
    Stiftung 202213,39 Mio.
  • FDP mit FNF (Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit)
    Partei 202416,9 Mio.
    Stiftung 202216,35 Mio.
  • AfD mit DES (Desiderius-Erasmus-Stiftung)
    Partei 202412,8 Mio.
    Stiftung 20222022 nicht förderberechtigt
  • Die Linke mit RLS (Rosa-Luxemburg-Stiftung)
    Partei 202411,2 Mio.
    Stiftung 202215,75 Mio.

Ein fehlender Stiftungsbalken ist kein Wert von null, sondern eine andere Rechtslage: 2022 war die betreffende Stiftung nach den damals geltenden Regeln nicht förderberechtigt. Ab dem Haushaltsjahr 2026 ist sie es. Quellen: Deutscher Bundestag · hib zur Drs. 21/4150 (Rechenschaftsberichte 2024, 1. Teil – Bundestagsparteien) · Beleg ↗ (Parteien, Berichtsjahr 2024) und Bundesregierung, BT-Drucksache 20/4218 · hib vom 10.11.2022 (Stiftungen, 2022). §13: Die beiden Balken einer Zeile werden weder addiert noch ins Verhältnis gesetzt — sie stammen aus verschiedenen Jahren und beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Stiftungsmittel sind keine Parteienfinanzierung und dürfen nicht in die Parteiarbeit fließen. Keine Wertung (§6). wohin öffentliches Geld sonst fließt

Die Daten dazu auf PolitikCheck

Verwandte Begriffe

Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt. Eine lebendige Demokratie entsteht nicht im Bundestag allein, sondern dort, wo Bürger nachfragen, widersprechen und mitentscheiden.

Wenn dir das Projekt und meine Arbeit gefallen, dann unterstütze mich.

PolitikCheck Deutschland ist werbefrei, ohne Werbe-Tracker und unabhängig — das bleibt nur mit deiner Hilfe so. Schon Weitersagen hilft.

Projekt unterstützen

Politisch neutral

Keine Wahlempfehlung, keine Wertung — Fakten mit Quellen.

Belegte Quellen

Direkte Links und nachvollziehbare Inhalte.

Infos und Fakten

Statt Haltung und Einordnung.

Werbefrei

Keine Werbe-Tracker, keine Sponsoren, kein Bezahlinhalt.