Das Amt: zweithöchstes im Staat
Wenn im Fernsehen eine Bundestagsdebatte läuft, sitzt oben in der Mitte, erhöht über dem Rednerpult, eine Person mit einer Glocke. Das ist die Sitzungsleitung — dahinter steht das Amt, um das es hier geht: der Präsident des Deutschen Bundestages. Derzeit hat es Julia Klöckner inne (Bundestagspräsidentin).
Sitzungsleitung
Eröffnet, leitet und schließt die Plenarsitzungen (§ 22 GO-BT), erteilt das Wort, sorgt für Ordnung.
Vertretung
Vertritt den Bundestag nach außen — bei Staatsbesuchen, Gedenkstunden und gegenüber anderen Verfassungsorganen.
Verwaltung
Oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten, schließt wichtige Verträge und weist Ausgaben an (§ 7 Abs. 3 und 4 GO-BT).
Hausrecht
Hausrecht und Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestages (Art. 40 Abs. 2 GG).
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Das Grundgesetz sagt über das Amt erstaunlich wenig. Art. 40 Abs. 1 GG bestimmt nur: „Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung." Fast alles Weitere steht in dieser Geschäftsordnung, abgekürzt GO-BT (siehe Geschäftsordnung des Bundestages).
Dort beschreibt § 7 Abs. 1 die Aufgabe in einem Satz, der oft zitiert wird: „Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause." Außerdem hat er beratende Stimme in allen Ausschüssen.
Protokollarisch, also in der Rangfolge bei staatlichen Anlässen, steht das Amt nach Angaben des Bundestages an zweiter Stelle — nach dem Bundespräsidenten und vor dem Bundeskanzler und dem Präsidenten des Bundesrates. Das sagt nichts über politische Macht; der Bundestagspräsident regiert nicht. Es drückt aus, dass das vom Volk gewählte Parlament im Staatsgefüge einen besonderen Rang hat (siehe Gewaltenteilung).
Wie der Präsident gewählt wird
Gewählt wird in der konstituierenden Sitzung, der ersten Sitzung eines neu gewählten Bundestages. Bis dahin leitet das Mitglied, das dem Bundestag am längsten angehört und dazu bereit ist, die Sitzung als Alterspräsident (§ 1 Abs. 2 GO-BT). Anders als der Name vermuten lässt, kommt es dabei auf die Dauer der Zugehörigkeit an; das höhere Lebensalter entscheidet nur bei Gleichstand.
Die Regeln der Wahl stehen in § 2 GO-BT. Gewählt wird ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln für die Dauer der Wahlperiode. Nur Fraktionen dürfen einen Bewerber vorschlagen. Im ersten Wahlgang braucht man die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also mehr als die Hälfte aller Abgeordneten, nicht nur der Anwesenden. Klappt das nicht, folgt ein zweiter Wahlgang mit derselben Hürde, notfalls ein dritter, in dem dann eine einfachere Mehrheit genügt.
Welche Fraktion den Bewerber vorschlägt, regelt die Geschäftsordnung nicht. Es gibt aber eine Tradition: Nach Darstellung des Bundestages wird der Präsident von der stärksten Fraktion gestellt und erhält bei der geheimen Wahl in der Regel auch Stimmen aus anderen Fraktionen. Wer das Amt übernimmt, legt die Rolle als Parteipolitiker damit nicht ab, ist aber zur Unparteilichkeit in der Sitzungsleitung verpflichtet.
In der konstituierenden Sitzung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 schlug die Fraktion der CDU/CSU Julia Klöckner vor. Sie erhielt im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit der Mitglieder und nahm die Wahl an; das Ergebnis ist im Plenarprotokoll 21/1 nachzulesen.
Die Vizepräsidenten und das Präsidium
Der Präsident hat Stellvertreter, die Vizepräsidenten. Wie viele es gibt, schreibt das Grundgesetz nicht vor. Nach § 2a Abs. 1 GO-BT beschließt der Bundestag ihre Anzahl, „wobei jede Fraktion mindestens für ein Amt zu berücksichtigen ist". Diese Regel gibt es nach Angaben des Bundestages seit 1994.
Balken: Sitze jeder Fraktion. Daneben die Mitglieder des Präsidiums aus dieser Fraktion, die in der laufenden Wahlperiode Sitzungen geleitet haben.
- CDU/CSU208Julia Klöckner, Andrea Lindholz
- AfD150kein Mitglied
- SPD120Josephine Ortleb
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN85Omid Nouripour
- Die Linke64Bodo Ramelow
Ohne Mitglied im Präsidium: AfD. Die Geschäftsordnung berücksichtigt jede Fraktion mit mindestens einem Amt (§ 2a Abs. 1 GO-BT); gewählt ist aber nur, wer die nötige Mehrheit erhält (§ 2a Abs. 2 GO-BT).
Quelle: MdB-Register (abgeordnetenwatch.de, Mandatsstand) · Sitzungsleitung aus den Plenarprotokollen · Beleg ↗ · Stand 29.10.2026. Sitze: aktive Mandate je Fraktion ohne Fraktionslose. Präsidium: wer laut Protokoll als Mitglied des Präsidiums eine Sitzung geleitet hat; ein gewähltes Mitglied ohne eigene Sitzungsleitung würde hier fehlen.
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Berücksichtigen heißt aber nicht: automatisch besetzen. Jeder Vizepräsident wird in einem eigenen, geheimen Wahlverfahren gewählt. Im ersten und zweiten Wahlgang braucht er die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, im dritten mehr Ja- als Nein-Stimmen (§ 2a Abs. 2 GO-BT). Erreicht ein Bewerber diese Mehrheit nicht, bleibt das Amt unbesetzt, bis ein Bewerber gewählt ist; weitere Wahlgänge mit demselben Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Die vorschlagsberechtigte Fraktion kann aber einen neuen Bewerber vorschlagen, dann beginnt ein neues Wahlverfahren. Scheitert die Wahl schon in der konstituierenden Sitzung, gilt für alle späteren Wahlgänge § 20 Abs. 4 GO-BT: Eine Vorlage muss auf Verlangen auf die Tagesordnung, wenn sie seit mindestens drei Wochen verteilt ist. Nach drei erfolglosen Wahlverfahren braucht ein neuer Wahlvorschlag die Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages (§ 2a Abs. 3 GO-BT).
Genau das ist im 21. Bundestag geschehen. In der konstituierenden Sitzung wurden die Kandidaten von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gewählt. Der Kandidat der AfD-Fraktion erhielt in drei Wahlgängen nicht die erforderliche Mehrheit (Plenarprotokoll 21/1). Die Grafik zeigt den aktuellen Stand: Sitze jeder Fraktion und die Mitglieder des Präsidiums, die laut den Protokollen Sitzungen geleitet haben.
Präsident und Vizepräsidenten bilden zusammen das Präsidium (§ 5 GO-BT). Es unterstützt und berät den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und in Verwaltungsfragen (§ 5 Abs. 2 GO-BT). Bei Verträgen von erheblicher Bedeutung für die Verwaltung muss der Präsident es hören; leitende Beamte (ab Besoldungsgruppe A 16) darf er nur mit seiner Zustimmung einstellen, befördern oder höherstufen (§ 7 Abs. 3 und 4 GO-BT). Seine Sitzungen sind vertraulich. Alle Mitglieder des Präsidiums gehören außerdem dem Ältestenrat an, dem Gremium, in dem sich die Fraktionen über den Arbeitsplan des Bundestages und die Besetzung der Ausschussvorsitze verständigen (§ 6 Abs. 2 GO-BT).
Wer die Sitzungen leitet
Eine Plenarsitzung kann bis in den späten Abend dauern. Eine einzelne Person leitet das kaum am Stück. Deshalb wechseln sich Präsident und Vizepräsidenten ab — nach Angaben des Bundestages in der Regel alle zwei Stunden. Wer gerade leitet, heißt „amtierender Präsident" und hat für diese Zeit die volle Leitungs- und Ordnungsgewalt.
In wie vielen der 102 ausgewerteten Plenarsitzungen jedes Mitglied des Präsidiums mindestens einmal den Vorsitz hatte. Weil sich die Mitglieder des Präsidiums während einer Sitzung abwechseln, zählt eine Sitzung bei mehreren Personen.
- Julia Klöckner (CDU/CSU)· Bundestagspräsidentin94 / 102
- Bodo Ramelow (Die Linke)84 / 102
- Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)72 / 102
- Andrea Lindholz (CDU/CSU)70 / 102
- Josephine Ortleb (SPD)66 / 102
Quelle: Deutscher Bundestag — amtliche Plenarprotokolle (DIP-API / Open Data) — 102 Sitzungen vom 25.03.2025 bis 16.10.2026 · Beleg ↗ · Stand 29.10.2026. Erkannt an den amtlichen Sitzungsleitungs-Markern im Protokolltext (Amtsbezeichnung und Name, etwa „Vizepräsident NAME:“), zugeordnet über das MdB-Register. Gezählt werden Sitzungen mit mindestens einem Einsatz, nicht die Dauer der Leitung. Wer wann leitet, legt das Präsidium im Voraus fest (§ 8 Abs. 2 GO-BT); die Zahlen sagen deshalb nichts über Fleiß oder Gewicht einer Person.
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Die Reihenfolge ist nicht dem Zufall überlassen. Nach § 8 Abs. 2 GO-BT bestimmt der Präsident sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums. Neben der Sitzungsleitung sitzen zwei Schriftführer; zusammen bilden sie den Sitzungsvorstand (§ 8 Abs. 1 GO-BT). Die Schriftführer helfen etwa beim Zählen der Stimmen (§ 9 GO-BT).
Wie sich die Arbeit verteilt, lässt sich an den amtlichen Plenarprotokollen ablesen. Jeder Einsatz der Sitzungsleitung beginnt dort mit einem festen Marker wie „Präsidentin Julia Klöckner:" oder „Vizepräsident Omid Nouripour:". Ausgewertet wurden 102 Sitzungen vom 25.03.2025 bis 16.10.2026. In dieser Zeit haben 5 Mitglieder des Präsidiums Sitzungen geleitet; wer das Amt innehat, war in 94 Sitzungen mindestens einmal selbst im Vorsitz.
Zur Sitzungsleitung gehört auch, das Wort zu erteilen. Eine Besonderheit sind Zwischenfragen: Nach § 27a GO-BT kann der Präsident sie „mit Einverständnis des Redners" zulassen. Die Frage „Gestatten Sie eine Zwischenfrage?" stellt also die Sitzungsleitung, die Antwort gibt der Redner. In den 102 ausgewerteten Protokollen der laufenden Wahlperiode sind 645 solcher Anfragen erfasst; 335 ließen die Redner zu, 310 lehnten sie ab. Mehr dazu unter Zwischenrufe.
Ordnung im Saal: vom Sachruf bis zum Ausschluss
Für Ordnung im Plenum hat die Sitzungsleitung ein abgestuftes Werkzeug, das die §§ 36 bis 39 GO-BT regeln. Die mildeste Stufe betrifft nicht das Benehmen, sondern das Thema: Wer vom Verhandlungsgegenstand abschweift, kann zur Sache gerufen werden. Nach drei Sachrufen in einer Rede muss die Sitzungsleitung das Wort entziehen (§ 36 Abs. 1 GO-BT).
Wie oft die Sitzungsleitung ein Mitglied des Bundestages nach § 36 Abs. 2 GO-BT zur Ordnung gerufen hat — 67 Ordnungsrufe in den 102 ausgewerteten Protokollen der laufenden Wahlperiode, verteilt auf Quartale.
- 2025 · Q10
- 2025 · Q210
- 2025 · Q313
- 2025 · Q419
- 2026 · Q112
- 2026 · Q24
- 2026 · Q37
- 2026 · Q42
Quelle: Deutscher Bundestag — amtliche Plenarprotokolle (DIP-API / Open Data) — 102 Sitzungen vom 25.03.2025 bis 16.10.2026 · Beleg ↗ · Stand 29.10.2026. Erfasst per Textsuche nach der amtlichen Formel („erteile ich … einen Ordnungsruf“ und verwandte Formen) im Wortlaut der Protokolle; nachträgliche Ordnungsrufe (§ 36 Abs. 3 GO-BT) zählen im Quartal ihrer Erteilung. Bewusst ohne Aufschlüsselung nach Fraktion oder Person: Die Zahl beschreibt die Sitzungsleitung, nicht das Verhalten einer Gruppe. In die Quartale fallen unterschiedlich viele Sitzungstage, etwa wegen der parlamentarischen Sommerpause.
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Die bekannteste Maßnahme ist der Ordnungsruf. Er trifft Abgeordnete, die „die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen", und wird mit Nennung des Namens erteilt (§ 36 Abs. 2 GO-BT). Anlass kann eine beleidigende Äußerung in einer Rede sein, ein Zwischenruf oder ein Verhalten im Saal. Ein Ordnungsruf darf nach der Geschäftsordnung auch nachträglich erteilt werden, bis zum Ende des dritten Sitzungstages nach dem Vorfall (§ 36 Abs. 3 GO-BT) — dann oft zu Beginn einer späteren Sitzung, nachdem die Sitzungsleitung das Protokoll nachgelesen hat.
Wer dreimal in einer Sitzung zur Ordnung gerufen wird, muss den Saal verlassen (§ 36 Abs. 2 GO-BT). Wer innerhalb von drei Sitzungswochen drei Ordnungsrufe erhält, bekommt zugleich ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro (§ 37 GO-BT). Bei einer „gröblichen" Verletzung der Ordnung kann die Sitzungsleitung ein Mitglied sofort aus dem Saal weisen und für bis zu dreißig Sitzungstage ausschließen (§ 38 GO-BT).
In den 102 ausgewerteten Protokollen der laufenden Wahlperiode sind 67 Ordnungsrufe erfasst, verteilt auf 42 Sitzungen. Die Grafik zeigt sie je Quartal. Sie schlüsselt bewusst nicht nach Fraktion oder Person auf: Die Zahl beschreibt, wie die Sitzungsleitung ihr Ordnungsrecht nutzt, nicht das Verhalten einer bestimmten Gruppe.
Hausrecht, Polizeigewalt und Verwaltung
Eine Aufgabe unterscheidet den Bundestagspräsidenten von fast allen anderen Amtsträgern: Er hat die Polizeigewalt in den Gebäuden des Parlaments. Art. 40 Abs. 2 GG sagt: „Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden."
Das ist eine Schutzvorschrift für das Parlament. Die Regierung, der die Polizei sonst untersteht, soll nicht in die Räume der Volksvertretung eingreifen können, ohne dass deren Präsident zustimmt. Die Hausordnung erlässt er im Benehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 2 GO-BT). Ein verwandtes Schutzrecht der einzelnen Abgeordneten ist die Immunität.
Außerdem steht der Präsident an der Spitze der Bundestagsverwaltung. Er ist oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten: Er ernennt sie, stellt sie ein und versetzt sie in den Ruhestand; die übrigen Bediensteten stellt er ein und entlässt sie. Leitende Beamte (ab Besoldungsgruppe A 16) und entsprechend eingestufte Angestellte stellt er nur mit Zustimmung des Präsidiums ein, befördert oder stuft sie höher (§ 7 Abs. 4 GO-BT). Die Verwaltung organisiert die Arbeit des Parlaments und unterstützt die Abgeordneten, die Ausschüsse und das Plenum.
Aufgaben über das Plenum hinaus
Mehrere Gesetze übertragen dem Bundestagspräsidenten Aufgaben, die mit der Sitzungsleitung wenig zu tun haben. Einige davon sind für die ganze Republik bedeutsam.
Bundesversammlung
Einberufung der Versammlung, die den Bundespräsidenten wählt (Art. 54 Abs. 4 GG).
Einberufung des Bundestages
Pflicht zur Einberufung auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers (Art. 39 Abs. 3 GG, § 21 GO-BT).
Parteienfinanzierung
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Parteien und Veröffentlichung als Drucksache (§ 23 PartG).
Transparenz der Abgeordneten
Anzeigen zu Nebentätigkeiten und Spenden (§§ 45, 48 AbgG), Bericht zu den Fraktionsmitteln (§ 58 AbgG).
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Der Präsident beruft die Bundesversammlung ein, die den Bundespräsidenten wählt (Art. 54 Abs. 4 GG). Er beruft außerdem den Bundestag ein, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen — dazu ist er nach Art. 39 Abs. 3 GG verpflichtet. Und er beruft den neu gewählten Bundestag zu seiner ersten Sitzung ein (§ 1 Abs. 1 GO-BT), wobei das der bisherige Präsident tut.
Bei der Parteienfinanzierung ist er eine Art Aufsichtsbehörde. Die Parteien reichen ihre Rechenschaftsberichte bei ihm ein; er verteilt sie als Bundestagsdrucksache (§ 23 Parteiengesetz). Nach Angaben des Bundestages setzt er außerdem jährlich die Höhe der staatlichen Mittel für die Parteien fest (siehe Parteienfinanzierung).
Auch für die Abgeordneten ist er Ansprechpartner in Transparenzfragen. Nebentätigkeiten und Einkünfte daneben sind ihm anzuzeigen (§ 45 AbgG; siehe Nebentätigkeiten), ebenso Spenden an Abgeordnete über einer Grenze von 1.000 Euro im Jahr; Spenden über 3.000 Euro veröffentlicht er (§ 48 AbgG). Und bis zum 30. September jedes Jahres legt er dem Bundestag einen Bericht über die Angemessenheit der Geldleistungen an die Fraktionen vor (§ 58 Abs. 2 AbgG).
In den Ländern: Landtagspräsidenten
Jedes Landesparlament hat ein vergleichbares Amt. In den meisten Ländern heißt es Landtagspräsident; in den Stadtstaaten tragen die Parlamente eigene Namen, entsprechend auch ihre Präsidenten. Wahl, Stellvertretung und Ordnungsmaßnahmen regeln die Landesverfassungen und die Geschäftsordnungen der einzelnen Landtage — mit teils deutlichen Unterschieden, etwa bei der Zahl der Stellvertreter oder der Höhe von Ordnungsgeldern.
Im Grundsatz ist die Rolle überall gleich: Wer das Amt innehat, leitet die Sitzungen, vertritt das Parlament und hat Hausrecht und Verwaltung in der Hand. Wer die Regeln in einem bestimmten Land wissen will, sollte die jeweilige Geschäftsordnung lesen, statt die Bundesregeln zu übertragen. Die Vorschriften der GO-BT, die dieser Artikel zitiert, gelten nur für den Bundestag.
Häufige Missverständnisse
Über kaum ein Amt kursieren so viele Halbwahrheiten wie über das der Person mit der Glocke. Die häufigsten:
„Der Bundestagspräsident ist der Chef der Abgeordneten."
Nein. Er leitet Sitzungen und Verwaltung, aber er kann keinem Abgeordneten vorschreiben, wie er abstimmt — das freie Mandat gilt auch ihm gegenüber (siehe Fraktionsdisziplin).
„Wer oben sitzt, ist immer der Präsident."
Meist leitet gerade ein Vizepräsident. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich ab; die amtierende Leitung hat dieselben Rechte.
„Jede Fraktion bekommt automatisch einen Vizepräsidenten."
Jede Fraktion wird mit mindestens einem Amt berücksichtigt, der Bewerber muss aber gewählt werden (§ 2a GO-BT).
„Ein Ordnungsruf hat keine Folgen."
Für sich allein kostet er nichts, aber drei in einer Sitzung führen zum Saalverweis, drei in drei Sitzungswochen zu einem Ordnungsgeld (§§ 36, 37 GO-BT).
„Der Bundestagspräsident ist überparteilich und parteilos."
Er bleibt Mitglied seiner Partei und Fraktion. Unparteiisch sein muss er in der Sitzungsleitung (§ 7 Abs. 1 GO-BT).