Zum Inhalt springen

📖 Recht erklärt

Gewaltenteilung — warum niemand im Staat alles allein entscheiden darf

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Recht · 14 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Gewaltenteilung heißt: Die Staatsgewalt liegt nicht in einer Hand. Sie ist auf drei Bereiche verteilt — die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt aus Regierung und Verwaltung (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative).
  • Die Grundlage ist Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes: Die Staatsgewalt wird „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt". Dieser Grundsatz gehört zu den Teilen der Verfassung, die nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht geändert werden dürfen.
  • In der Praxis sind die drei Gewalten nicht streng getrennt, sondern verschränkt: Der Bundestag wählt den Kanzler, die Regierung bringt einen großen Teil der Gesetzentwürfe ein, und von den 18 Mitgliedern der Bundesregierung sitzen 14 zugleich im Bundestag (Stand 21.09.2026). Streng getrennt ist vor allem die Rechtsprechung.
  • Deutschland teilt die Gewalt zusätzlich zwischen Bund und Ländern. Neben dem Bundestag mit 630 Sitzen machen 16 Landesparlamente mit zusammen 1.898 Sitzen eigene Gesetze — jedes nach eigener Landesverfassung (Mandate der laufenden Wahlperioden; Stand und Quelle stehen unter der Grafik im Abschnitt zur Legislative).
  • Kontrolle ist Alltag: In der laufenden 21. Wahlperiode zählt die amtliche Statistik des Bundestages bis zum 18.09.2026 bereits 14.163 Fragen und Anfragen, die zur Beantwortung an die Bundesregierung gerichtet sind.

Was Gewaltenteilung bedeutet

Stellen wir uns einen Staat vor, in dem dieselbe Person die Regeln macht, sie selbst anwendet und am Ende selbst entscheidet, ob sie richtig angewendet wurden. Wer sich in diesem Staat ungerecht behandelt fühlt, hätte niemanden, an den er sich wenden könnte. Genau das soll die Gewaltenteilung verhindern.

Der Gedanke ist alt. Als sein Begründer gilt der französische Philosoph Montesquieu; so nennt ihn auch das Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung. Der Kern ist einfach: Macht soll Macht begrenzen. Wer Gesetze beschließt, soll sie nicht selbst vollziehen; wer sie vollzieht, soll nicht selbst über ihre Rechtmäßigkeit urteilen.

Der Begriff „Gewalt" meint dabei nicht Zwang im Alltagssinn, sondern Staatsgewalt — die Befugnis, verbindlich zu entscheiden. Die Bundeszentrale für politische Bildung formuliert es so: Genauer müsste es „Teilung der Staatsgewalt" heißen. Gemeint sind drei Tätigkeiten, die jeder Staat ausübt: Regeln setzen, Regeln anwenden, über Streit um Regeln entscheiden.

Das Ziel ist nicht Effizienz. Ein Staat mit geteilter Gewalt ist langsamer als einer, in dem eine Stelle alles entscheidet — Gesetze brauchen Mehrheiten, Behörden brauchen Rechtsgrundlagen, Gerichte können beides aufheben. Diese Langsamkeit ist der Preis für den eigentlichen Zweck: die Freiheit des Einzelnen vor einem Staat zu schützen, der sonst tun könnte, was er will.

  • 🏛️ Legislative — Gesetzgebung

    Beschließt die Gesetze. Im Bund der Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates, in den Ländern die Landtage.

  • 🏢 Exekutive — vollziehende Gewalt

    Führt die Gesetze aus: Regierung, Ministerien und die gesamte Verwaltung bis zur Behörde vor Ort.

  • ⚖️ Judikative — Rechtsprechung

    Entscheidet Streitfälle nach Recht und Gesetz — vom Amtsgericht bis zum Bundesverfassungsgericht.

Wo die Gewaltenteilung im Grundgesetz steht

Das Grundgesetz nennt die Gewaltenteilung nicht beim Namen, aber es beschreibt sie. Art. 20 Abs. 2 GG lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." Die drei Gewalten sind damit ausdrücklich genannt — und sie sind „besondere Organe", also voneinander unterschieden.

Der folgende Absatz bindet jede Gewalt an eine höhere Ordnung. Art. 20 Abs. 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." Der Gesetzgeber steht unter der Verfassung, Regierung und Gerichte stehen unter dem Gesetz. Niemand steht über allem.

Dazu kommt Art. 1 Abs. 3 GG: Die Grundrechte „binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht". Alle drei Gewalten müssen sich also an denselben Maßstab halten — die Grundrechte des Einzelnen.

Besonders geschützt ist dieser Aufbau durch die sogenannte Ewigkeitsklausel. Nach Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig, durch welche „die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden". Selbst eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat könnte die Gewaltenteilung als Grundsatz nicht abschaffen.

Die Legislative: ein Bundestag und sechzehn Landtage

Die gesetzgebende Gewalt liegt bei den gewählten Parlamenten. Im Bund ist das der Bundestag; der Bundesrat wirkt nach Art. 50 GG an der Gesetzgebung mit. Wer aber „Legislative" nur mit dem Bundestag gleichsetzt, übersieht die Hälfte. Auch jedes Land hat ein eigenes Parlament, das in seinen Zuständigkeiten eigene Gesetze beschließt — über Schulen, Polizei, Kommunen oder das eigene Landtagswahlrecht.

Die Grafik zeigt die Größenordnung: 630 Sitze im Bundestag und 1.898 Sitze in den 16 Landesparlamenten, zusammen 2.528 gewählte Mandate in der Gesetzgebung von Bund und Ländern. Der größte Landtag ist der von Bayern mit 203 Sitzen, der kleinste der des Landes Saarland mit 51. Gezählt sind die Mandate der laufenden Wahlperioden; Stand und Quelle stehen in der Fußnote der Grafik. Nach einer Landtagswahl gelten die bisherigen Mandate bis zum Zusammentritt des neuen Landtags — im September 2026 wurde in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin neu gewählt, die Zahlen ziehen mit der Konstituierung nach.

Diese Aufteilung ist eine eigene Form der Gewaltenteilung: die vertikale. Neben die Teilung in drei Gewalten tritt die Teilung zwischen Bund und Ländern, geregelt im Föderalismus. Welche Ebene wofür Gesetze machen darf, regelt das Grundgesetz in den Artikeln zur konkurrierenden und ausschließlichen Gesetzgebung. Eine Landesregierung kann deshalb nicht einfach Bundesrecht ändern — und der Bund nicht in jeder Frage in die Länder hineinregieren.

Der Bundesrat ist in diesem Bild ein Sonderfall. Er besteht nach Art. 51 Abs. 1 GG „aus Mitgliedern der Regierungen der Länder" — also aus Vertretern der Exekutive der Länder, die an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Deshalb fehlt er in der Grafik, die nur gewählte Parlamente zeigt. Er ist das deutlichste Beispiel dafür, dass die Gewalten im Grundgesetz nicht nur getrennt, sondern bewusst miteinander verbunden sind.

Die Legislative: ein Bundestag und 16 Landtage

Gewählte Sitze in den Parlamenten der laufenden Wahlperioden: 630 im Bund und 1.898 in den Ländern.

  • Deutscher Bundestag630
  • Bayern203
  • Nordrhein-Westfalen195
  • Berlin159
  • Baden-Württemberg157
  • Niedersachsen146
  • Hessen133
  • Hamburg121
  • Sachsen120
  • Rheinland-Pfalz105
  • Sachsen-Anhalt97
  • Brandenburg88
  • Thüringen88
  • Bremen87
  • Mecklenburg-Vorpommern79
  • Schleswig-Holstein69
  • Saarland51

Wie man das liest: Der größte Landtag (Bayern, 203 Sitze) ist rund 4-mal so groß wie der kleinste (Saarland, 51). Die Sitzzahl folgt der Einwohnerzahl des Landes — und dem jeweiligen Landeswahlgesetz, das jedes Land selbst beschließt.

Quelle: abgeordnetenwatch.de · API v2 · Sitzzahlen der 16 Landesparlamente · Beleg ↗ · Stand 28.09.2026. Bundestag: Bundestag 2025 - 2029. Landtage: laufende Wahlperiode je Land; Sitzzahlen ändern sich mit jeder Landtagswahl. Der Bundesrat ist kein gewähltes Parlament und darum hier nicht abgebildet — seine Mitglieder werden von den Landesregierungen entsandt.

Die Exekutive: Regierung und Verwaltung

Die vollziehende Gewalt ist der Teil des Staates, dem Bürger am häufigsten begegnen: die Behörde, die einen Antrag bewilligt, das Amt, das einen Bescheid schickt, die Polizei auf der Straße. An ihrer Spitze steht im Bund die Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern, in den Ländern die jeweilige Landesregierung.

Wie groß der ausführende Teil des Bundes ist, lässt sich an seinen Dienststellen ablesen. Das amtliche Anschriftenverzeichnis des Bundesverwaltungsamts führt 943 Behörden und Einrichtungen des Bundes (abgerufen am 01.10.2026; das Verzeichnis wird in eigenem Takt neu herausgegeben, sein Datenstand kann älter sein als der Abruf). Für 641 davon ist ein Ressort angegeben; sie verteilen sich auf 18 Ressorts, am stärksten besetzt ist BMVg (Bundesministerium der Verteidigung) mit 229 Einträgen. Für 302 Einträge nennt die Quelle kein Ressort.

Diese Zahl misst Dienststellen, nicht Beschäftigte, und schon gar nicht Macht. Die meiste Verwaltung in Deutschland ist ohnehin Landes- und Kommunalverwaltung: Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze „als eigene Angelegenheit" aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt, und die Gemeinden regeln ihre örtlichen Angelegenheiten in kommunaler Selbstverwaltung. Auch darin steckt Gewaltenteilung — der Bund beschließt viele Gesetze, die er nicht selbst vollzieht.

Die Exekutive setzt in begrenztem Umfang auch selbst Recht. Nach Art. 80 GG kann ein Gesetz die Regierung ermächtigen, Rechtsverordnungen zu erlassen — aber nur, wenn das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt. Das ist kein Bruch der Gewaltenteilung, sondern eine geregelte Ausnahme: Das Parlament gibt den Rahmen vor, die Regierung füllt ihn aus.

Die Exekutive des Bundes in Dienststellen

Das amtliche Anschriftenverzeichnis führt 943 Behörden und Einrichtungen des Bundes. Für 641 davon ist ein Ressort angegeben — so verteilen sie sich.

  • BMVg229
  • BMF80
  • BMV78
  • BMI44
  • BKM33
  • BMAS33
  • BMFTR28
  • BMG23
  • BMJV17
  • BMBFSFJ14
  • BMWE13
  • AA12

Wie man das liest: Die Kürzel sind die Ressorts, denen die Dienststellen zugeordnet sind — das stärkste ist BMVg (Bundesministerium der Verteidigung) mit 229 Einträgen. 6 weitere Ressorts kommen zusammen auf 37 Einträge. Für 302 Einträge nennt die Quelle kein Ressort; sie fehlen in den Balken und sind in der Gesamtzahl trotzdem enthalten.

Quelle: Anschriftenverzeichnis des Bundes — Bundesverwaltungsamt · Beleg ↗ · Stand 01.10.2026. Gezählt werden Behörden und Einrichtungen, nicht Beschäftigte. Eine große Dienststelle zählt so viel wie eine kleine; über die Größe des Staatsapparats in Personen sagt die Grafik nichts. Die Einträge sind auf dieser Seite unter „Zuständigkeit“ und „Anfragen“ durchsuchbar.

Die Judikative: die strengste Trennung

Am klarsten getrennt ist die Rechtsprechung. Art. 92 GG: „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt." Keine Regierung und kein Parlament darf ein Urteil sprechen.

Der Schutz dafür steht in Art. 97 Abs. 1 GG: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Ein Minister darf einem Richter keine Weisung geben, wie er einen Fall entscheiden soll. Hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter können nach Art. 97 Abs. 2 GG gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus gesetzlich bestimmten Gründen entlassen oder versetzt werden.

An der Spitze steht das Bundesverfassungsgericht. Es entscheidet nach Art. 94 GG unter anderem über Streitigkeiten um die Rechte und Pflichten oberster Bundesorgane und darüber, ob Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit kann es Entscheidungen der beiden anderen Gewalten aufheben — auch Gesetze, die der Bundestag mit großer Mehrheit beschlossen hat.

Völlig abgeschottet ist aber auch die Judikative nicht. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nach Art. 93 Abs. 2 GG „je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat" gewählt — also von Organen der Legislative. Zugleich dürfen sie „weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören". Die Verbindung liegt in der Auswahl, die Trennung in der Amtsausübung.

Verschränkt statt getrennt: wie Parlament und Regierung zusammenhängen

Wer die Gewaltenteilung aus dem Schulbuch kennt, erwartet drei streng getrennte Säulen. Zwischen Legislative und Exekutive trifft das in Deutschland nicht zu, und zwar mit Absicht. Das Grundgesetz schafft ein parlamentarisches Regierungssystem: Die Regierung hängt vom Vertrauen des Parlaments ab.

Das beginnt mit der Wahl. Nach Art. 63 GG wird der Bundeskanzler „vom Bundestage ohne Aussprache gewählt". Es setzt sich fort in der Abhängigkeit: Nach Art. 67 GG kann der Bundestag dem Kanzler das Misstrauen aussprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt — das konstruktive Misstrauensvotum. Eine Regierung ohne Mehrheit im Parlament kann sich deshalb nicht dauerhaft halten.

Auch personell sind die beiden Gewalten verbunden. Das Grundgesetz verbietet nicht, dass Mitglieder der Regierung zugleich Abgeordnete sind. In der amtierenden Bundesregierung haben 14 von 18 Mitgliedern ein Bundestagsmandat, 4 nicht (Kabinettsliste der Bundesregierung, Stand 21.09.2026, Name für Name abgeglichen mit dem Mandatsregister des Bundestages). Wer Minister wird, bleibt in der Regel Abgeordneter und stimmt im Plenum mit ab.

Und die Regierung ist an der Gesetzgebung beteiligt. Gesetzesvorlagen werden nach Art. 76 Abs. 1 GG „durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht". Von den 428 Gesetzentwürfen, die in der 21. Wahlperiode bis zum 18.09.2026 eingebracht wurden, stammen nach der amtlichen Statistik der Gesetzgebung des Bundestages (Parlamentsdokumentation, Stand 18.09.2026) 260 von der Bundesregierung. Die Exekutive bereitet also einen großen Teil der Gesetze vor, die die Legislative beschließt.

Daraus folgt eine Verschiebung, die man kennen muss, um die Kontrolle im Bundestag zu verstehen. Die Mehrheitsfraktionen tragen die Regierung, die sie gewählt haben. Die Rolle der kritischen Gegenspielerin übernimmt im Alltag vor allem die Opposition. Deshalb sind viele Kontrollrechte als Minderheitenrechte ausgestaltet — sie funktionieren auch dann, wenn die Mehrheit sie nicht will.

  • 🗳️ Wahl

    Der Bundestag wählt den Kanzler (Art. 63 GG) und kann ihn durch Wahl eines Nachfolgers abberufen (Art. 67 GG).

  • 👥 Personen

    Mitglieder der Regierung dürfen Abgeordnete sein und sind es meist auch.

  • 📝 Gesetzentwürfe

    Die Regierung darf Gesetze vorschlagen (Art. 76 GG) und bringt einen großen Teil der Entwürfe ein.

  • 🏛️ Bundesrat

    Mitglieder der Landesregierungen wirken an der Gesetzgebung des Bundes mit (Art. 50, 51 GG).

Kontrolle im Alltag: womit das Parlament die Regierung prüft

Weil Parlament und Regierung verbunden sind, braucht es Werkzeuge, mit denen das Parlament die Regierung trotzdem kontrollieren kann. Das Grundgesetz gibt dem Bundestag mehrere davon. Nach Art. 43 Abs. 1 GG kann er „die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen" — das Zitierrecht. Nach Art. 44 Abs. 1 GG muss er auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Das häufigste Werkzeug ist aber die schriftliche Frage. In der laufenden 21. Wahlperiode zählt die amtliche Statistik des Bundestages bis zum 18.09.2026 zusammen 14.163 Fragen und Anfragen: 9.862 schriftliche Fragen einzelner Abgeordneter, 2.685 Kleine Anfragen, 1.602 mündliche Fragen und 14 Große Anfragen. Dazu kommen 66 Aktuelle Stunden, 24 Fragestunden und 25 Befragungen der Bundesregierung.

Die Fragen und Anfragen sind zur Beantwortung an die Bundesregierung gerichtet. Bei einer Kleinen Anfrage fordert der Präsident des Bundestages die Bundesregierung nach § 104 der Geschäftsordnung des Bundestages auf, die Fragen „innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten"; Einzelfragen richten die Abgeordneten nach § 105 „zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung" an die Bundesregierung. Aktuelle Stunden sind dagegen Aussprachen des Plenums, keine Fragen. Das ist die Kontrolle der Exekutive durch die Legislative in ihrer alltäglichen Form — unspektakulär, aber dauerhaft. Die Antworten sind öffentlich und nachprüfbar; wer wissen will, was die Regierung zu einem Thema mitgeteilt hat, findet dort die schriftliche Antwort der Bundesregierung im Wortlaut.

Was die Zahlen nicht sagen: ob die Kontrolle wirksam ist. Gezählt werden Vorgänge, nicht Ergebnisse. Eine Frage kann eine Affäre aufdecken oder eine Formalie klären; beides zählt gleich. Die Zahlen gelten zudem für eine noch laufende Wahlperiode und wachsen weiter. Wer welche Anfragen stellt, zeigt die Seite Instrumente.

Womit das Parlament die Regierung kontrolliert

Fragen und Anfragen der 21. Wahlperiode nach der amtlichen Statistik des Bundestages — zusammen 14.163 Vorgänge.

  • Schriftliche Fragen9.862
  • Kleine Anfragen2.685
  • Mündliche Fragen1.602
  • Große Anfragen14
Aktuelle Stunden
66
Fragestunden
24
Befragungen der Bundesregierung
25

Wie man das liest: Jeder dieser Vorgänge zwingt die Regierung zu einer Antwort — das ist die Kontrolle der Exekutive durch die Legislative in ihrer alltäglichen Form. Die Balken sind Vorgänge, keine Erfolge: Was eine Antwort taugt, sagt die Zahl nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag — Parlamentsdokumentation — Statistik der Parlamentarischen Kontrolltätigkeit, 21. WP · Beleg ↗ · Stand 18.09.2026. Laufende Wahlperiode, also ein noch nicht abgeschlossener Zeitraum — die Zahlen wachsen weiter und sind mit abgeschlossenen Wahlperioden nicht unmittelbar vergleichbar. Untersuchungsausschüsse und Misstrauensantrag sind eigene Instrumente und in dieser Zählung nicht enthalten.

Was die Gewaltenteilung leistet — und was nicht

Die Gewaltenteilung garantiert keine guten Entscheidungen. Ein Parlament kann schlechte Gesetze beschließen, eine Behörde kann Fehler machen, ein Gericht kann irren. Was sie leistet, ist etwas anderes: Sie sorgt dafür, dass jede Entscheidung von einer anderen Stelle überprüft werden kann. Ein Bescheid lässt sich vor Gericht anfechten, ein Gesetz vor dem Verfassungsgericht, eine Regierung im Parlament und am Ende bei der Wahl.

Ebenso wichtig ist, was sie nicht bedeutet. Gewaltenteilung heißt nicht, dass die drei Gewalten gleich stark sein müssen oder einander nicht beeinflussen dürfen. Das Grundgesetz verbindet sie gezielt: bei der Wahl der Regierung, bei der Richterwahl, beim Verordnungsrecht. Entscheidend ist, dass keine Gewalt die anderen vollständig beherrschen kann.

Oft wird auch von einer „vierten Gewalt" gesprochen, gemeint ist die Presse. Der Begriff steht nicht im Grundgesetz; die Presse ist keine Staatsgewalt, sondern durch die Pressefreiheit vor dem Staat geschützt. Ähnliches gilt für Parteien, Verbände oder die öffentliche Meinung: Sie beeinflussen die Politik, üben aber keine Staatsgewalt aus.

Für Leser dieser Seite lässt sich daraus eine praktische Frage ableiten, die bei fast jeder politischen Nachricht weiterhilft: Welche Gewalt handelt hier gerade — und wer kann sie kontrollieren? Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz; ein Gesetzentwurf ist noch kein geltendes Recht; ein Urteil bindet zunächst die Beteiligten des Verfahrens. Wer die Rollen auseinanderhält, versteht politische Meldungen genauer.

  • ✅ Was sie leistet

    Jede staatliche Entscheidung kann von einer anderen Stelle überprüft werden — keine Gewalt entscheidet endgültig über sich selbst.

  • 🔗 Was sie zulässt

    Gezielte Verbindungen: Wahl der Regierung durch das Parlament, Richterwahl durch Bundestag und Bundesrat, Verordnungen auf gesetzlicher Grundlage.

  • 🚫 Was sie nicht ist

    Keine Garantie für richtige Entscheidungen und keine Pflicht, dass die drei Gewalten gleich stark sein müssen.

Wie man die Gewaltenteilung selbst nachprüft

Die maßgeblichen Vorschriften sind kurz und frei zugänglich. Wer nur einen Artikel lesen will, liest Art. 20 GG; wer verstehen will, wie Parlament und Regierung verbunden sind, liest zusätzlich die Artikel 63, 67 und 76. Für die Rechtsprechung sind Art. 92 bis 94 und 97 maßgeblich. Alle sind unten mit Direktlink genannt.

Für die Praxis lohnt der Blick in die Bestände dieser Seite. Die Abgeordneten des Bundestages sind unter Personen erfasst — einschließlich der Mitglieder der Regierung, die ein Mandat haben. Die Parlamente von Bund und Ländern stehen unter Parlamente, die sechzehn Landesparlamente mit ihren Sitzverteilungen unter Landtage.

Wer einzelne Begriffe vertiefen will, findet im Glossar Artikel zu den Organen und Verfahren, die in diesem Text vorkommen — vom Bundesrat über das Bundesverfassungsgericht bis zur Rechtsverordnung, in der Exekutive und Legislative besonders eng zusammenwirken.

Die Daten dazu auf PolitikCheck

Verwandte Begriffe

Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

Siehe auch

Echte Demokratie lebt vom Mitmachen.

Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt.

Wenn dir das Projekt und meine Arbeit gefallen, dann unterstütze mich.

PolitikCheck Deutschland ist werbefrei, ohne Werbe-Tracker und unabhängig — das bleibt nur mit deiner Hilfe so. Schon Weitersagen hilft.

Projekt unterstützen

Politisch neutral

Belegte Quellen

Infos und Fakten

Werbefrei