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📖 Verfahren erklärt

Der Vermittlungsausschuss — die Werkstatt zwischen Bundestag und Bundesrat

Begriff aus dem PolitikCheck-Glossar · Kategorie Verfahren · 15 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Der Vermittlungsausschuss ist das Gremium, in dem Bundestag und Bundesrat einen Streit über ein bereits beschlossenes Gesetz noch beilegen können. Seine Grundlage ist Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes.
  • Er ist paritätisch besetzt: je 16 Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat. Auf der Länderbank hat jedes Land eine Stimme, unabhängig von seiner Größe; auf der Bundestagsbank entscheidet die Stärke der Fraktionen — bei 630 Mandaten entfielen rechnerisch 5 der 16 Plätze auf CDU/CSU.
  • Das Entscheidende steht in einem Halbsatz: Die entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Sie stimmen dort also nicht als Landesregierung ab, sondern als Personen — deshalb sind im Ausschuss Kompromisse möglich, die im Plenum vorher unmöglich schienen.
  • Der Ausschuss entscheidet nichts endgültig. Er macht einen Einigungsvorschlag; beschließen müssen ihn danach wieder Bundestag und Bundesrat. Er ist eine Werkstatt, kein Gericht.
  • In der Praxis ist er selten: Von 166 im Bundesrat behandelten Gesetzen der 21. Wahlperiode gingen 2 ins Vermittlungsverfahren — rund 1,2 Prozent (Stand der amtlichen Statistik: 21.08.2026).

Was der Vermittlungsausschuss ist — und warum es ihn gibt

Ein Gesetz des Bundes braucht in Deutschland zwei Häuser. Der Bundestag beschließt es, der Bundesrat wirkt daran mit. Artikel 77 Absatz 1 des Grundgesetzes sagt das in zwei Sätzen: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten."

Damit beginnt der Teil des Verfahrens, den die meisten Menschen nie sehen. Bis zu diesem Punkt gab es Ausschussberatungen, Lesungen und eine Abstimmung im Plenum — und plötzlich liegt derselbe Text bei den Ländern, die ihn ganz anders bewerten können. Wenn beide Häuser sich nicht einig sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Das Gesetz scheitert. Oder jemand versucht, einen Kompromiss zu finden. Für den zweiten Weg gibt es den Vermittlungsausschuss.

Seine Aufgabe ist eng beschrieben und wird deshalb oft überschätzt. Er ist kein zusätzliches Gesetzgebungsorgan. Er darf nicht selbst Gesetze machen, keine neuen Themen aufgreifen und nichts endgültig entscheiden. Was er kann, ist ein Vorschlag: eine Änderung, eine Aufhebung oder die Bestätigung des Gesetzesbeschlusses, wie er ist. Beschließen müssen danach wieder die beiden Häuser.

Sein Reiz liegt darin, wie er arbeitet. Der Ausschuss tagt nicht öffentlich — anderen Personen darf die Teilnahme nach § 6 der gemeinsamen Geschäftsordnung nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden —, und die Mitglieder des Bundesrates sind dort ausnahmsweise nicht an die Weisung ihrer Landesregierung gebunden. Genau diese beiden Eigenschaften machen möglich, was im Plenum nicht möglich ist — nämlich einen Vorschlag zu prüfen, ohne ihn im selben Moment öffentlich verteidigen zu müssen.

Der Preis dafür ist ein bekannter Vorwurf: Ein Gremium, das hinter verschlossenen Türen Gesetze umschreibt, ist schwer zu kontrollieren. Deshalb ist die Grenze im Grundgesetz gezogen — der Ausschuss darf nur an dem arbeiten, was Bundestag und Bundesrat ihm vorgelegt haben, und alles, was er vorschlägt, muss anschließend offen abgestimmt werden.

Wer im Vermittlungsausschuss sitzt: 16 und 16

Die Zusammensetzung steht nicht im Grundgesetz. Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 verweist auf eine eigene Geschäftsordnung, „die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf". Deren erster Paragraf ist ein einziger Satz: „Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß bilden."

Auf der Länderbank ist damit alles entschieden: 16 Länder, 16 Mitglieder, je eine Stimme. Das kleinste Land hat dort dasselbe Gewicht wie das größte — anders als im Bundesrat selbst, wo die Stimmenzahl eines Landes von seiner Einwohnerzahl abhängt. Wer verstehen will, warum im Vermittlungsausschuss manchmal andere Mehrheiten entstehen als im Bundesratsplenum, findet hier den Grund.

Auf der Bundestagsbank entscheidet das Stärkeverhältnis der Fraktionen. Wer entsandt wird, beschließt der Bundestag; die Sitze verteilen sich nach der Größe der Fraktionen. Bei den 630 Mandaten der laufenden Wahlperiode und 5 Fraktionen (Stand: 30.08.2026) entfielen rechnerisch 5 der 16 Plätze auf CDU/CSU (208 Mandate) und noch 2 auf Die Linke (64 Mandate).

Für jedes Mitglied gibt es einen Vertreter, der ebenfalls dem entsendenden Haus angehören muss und nur teilnehmen darf, wenn eine Vertretung nötig ist. Der Wechsel eines Mitglieds oder seines Stellvertreters durch Abberufung ist innerhalb derselben Wahlperiode höchstens viermal zulässig. Das ist keine Formalie: Ein Gremium, dessen Besetzung sich je nach Thema ändern ließe, wäre kein ständiger Ausschuss mehr, sondern eine Verhandlungsdelegation.

Den Vorsitz teilen sich zwei Personen — je ein Mitglied aus Bundestag und Bundesrat, die vierteljährlich wechseln und einander vertreten. Auch das ist Parität: Keine der beiden Seiten führt dauerhaft die Verhandlung.

  • 👥 § 1 der Geschäftsordnung

    Je 16 Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat bilden den ständigen Ausschuss. Die Zahl steht nicht im Grundgesetz, sondern in der gemeinsamen Geschäftsordnung beider Häuser.

  • 🔄 § 2 — geteilter Vorsitz

    Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates; beide wechseln sich im Vorsitz vierteljährlich ab und vertreten einander.

  • 🪑 § 3 — feste Vertretung

    Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen, der ebenfalls Mitglied der entsendenden Körperschaft sein muss und nur bei Bedarf teilnimmt.

  • 🏛️ § 5 — die Bundesregierung

    Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind sie nicht.

16 aus dem Bundestag, 16 aus dem Bundesrat

Die Länderbank ist ohne Rechnung besetzt: je ein Mitglied pro Land, 16 Stimmen, gleich groß. Auf der Bundestagsbank entscheidet das Stärkeverhältnis der Fraktionen — bei 630 Mandaten ergibt sich rechnerisch diese Verteilung.

  • CDU/CSU5 von 16
  • AfD4 von 16
  • SPD3 von 16
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN2 von 16
  • Die Linke2 von 16

Auf der Länderbank hätte das kleinste Land dieselbe eine Stimme wie das größte. Das ist der Grund, warum im Vermittlungsausschuss andere Mehrheiten möglich sind als im Bundestag.

Quelle: Mandatsregister der laufenden Wahlperiode · § 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für den Ausschuss nach Artikel 77 GG · Beleg ↗ · Stand 30.08.2026. Die Bundestagsplätze sind hier nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen gerechnet (Hare/Niemeyer), nicht abgeschrieben: Wer tatsächlich entsandt wird, beschließt der Bundestag. Fraktionslose Abgeordnete sind in der Rechnung nicht berücksichtigt, weil sie keine Fraktion bilden.

Wer den Ausschuss einberufen darf — und wann

Der Regelfall steht in Artikel 77 Absatz 2 Satz 1: „Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird." Drei Wochen, gerechnet ab dem Eingang beim Bundesrat — die Frist ist kurz, und sie ist der Grund, warum strittige Gesetze oft kurz vor einer Bundesratssitzung noch einmal Fahrt aufnehmen.

Bei Zustimmungsgesetzen kommen zwei weitere Antragsberechtigte hinzu. Satz 4 desselben Absatzes: „Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen." Der Unterschied ist logisch: Ein Zustimmungsgesetz scheitert ohne den Bundesrat endgültig. Wer es retten will, muss verhandeln dürfen — auch von der anderen Seite aus.

Bei Einspruchsgesetzen liegt das Einberufungsrecht dagegen allein beim Bundesrat. Bundestag und Bundesregierung brauchen es dort nicht: Der Bundestag kann einen Einspruch am Ende ohnehin zurückweisen. Wer die beiden Gesetzestypen verwechselt, versteht deshalb schon den Anfang des Verfahrens falsch.

Ein Antrag auf Einberufung ist kein Misstrauensvotum und keine Blockade. Er hält das Gesetz an, damit über einzelne Punkte geredet werden kann — häufig geht es dabei um Geld, weil viele Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt und bezahlt werden. Streit entsteht dann nicht über die politische Richtung, sondern über die Frage, wer die Kosten trägt.

Das Verfahren im Ausschuss selbst ist an feste Schwellen gebunden. Beschlussfähig ist er, wenn mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung geladen wurde und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. Ein Einigungsvorschlag kann darüber hinaus nur beschlossen werden, wenn mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind — eine Bank allein kann keinen Vorschlag machen.

Wie selten der Ausschuss wirklich gebraucht wird

Im öffentlichen Bild ist der Vermittlungsausschuss das große Konfliktgremium des Bundesstaates. Die amtliche Statistik der laufenden Wahlperiode zeichnet ein anderes Bild. Von 166 im Bundesrat behandelten Gesetzen gingen 2 ins Vermittlungsverfahren, das sind rund 1,2 Prozent. In 2 Fällen versagte der Bundesrat die Zustimmung, und Einspruch wurde in dieser Wahlperiode kein einziges Mal eingelegt (0 Fälle, Stand der Statistik: 21.08.2026).

Diese Zahlen sind ein Zwischenstand, kein Endergebnis — die Wahlperiode läuft, und der Vermittlungsausschuss wird typischerweise dann gebraucht, wenn im Bundesrat andere Mehrheiten bestehen als im Bundestag. Verschieben sich diese Mehrheiten durch Landtagswahlen, ändert sich auch die Häufigkeit. Wer die Zahl von heute für einen Dauerzustand hält, liest sie falsch.

Die Seltenheit hat vor allem einen strukturellen Grund: Von 163 verkündeten Gesetzen dieser Wahlperiode waren 55 zustimmungsbedürftig und 108 nicht — ein Anteil von 66,3 Prozent, also rund zwei Drittel. Bei ihnen muss der Bundesrat nicht zustimmen, sondern kann nur widersprechen — und ein Widerspruch, den der Bundestag anschließend überstimmen kann, lohnt sich politisch selten. Der Vermittlungsausschuss wird deshalb dort wichtig, wo die Länder wirklich mitentscheiden.

Der zweite Grund ist Vorarbeit. Vieles, was früher den Ausschuss beschäftigt hätte, wird heute vorher geklärt — in den Ausschüssen des Bundestages, zwischen den Fraktionen, zwischen Bund und Ländern. Ein Vermittlungsverfahren ist auch für die Beteiligten unangenehm: Es kostet Zeit, es macht Streit sichtbar, und sein Ergebnis kann keine Seite allein bestimmen.

Für die Einordnung im eigenen Bestand ist wichtig, was hier NICHT gezählt wird: die Zahl der Sitzungen. Ein Verfahren kann mehrere Sitzungen umfassen, und ein Ausschuss, der in einer Wahlperiode zweimal tagt, kann trotzdem an einem einzigen Abend über ein großes Gesetz entscheiden. Die Statistik zählt Verfahren, nicht Aufwand.

Der Ausschuss, der fast nie tagt

Von 166 im Bundesrat behandelten Gesetzen der 21. Wahlperiode gingen 2 ins Vermittlungsverfahren — rund 1,2 Prozent.

  • im Bundesrat behandelt166
  • Vermittlungsverfahren2
  • Zustimmung versagt2
  • Einspruch eingelegt0

Quelle: Deutscher Bundestag — Parlamentsdokumentation · Beleg ↗ · Stand 21.08.2026. Die Statistik zählt die laufende Wahlperiode und wächst mit ihr; ein niedriger Wert heißt nicht, dass es dabei bleibt. Gezählt werden Verfahren, nicht Sitzungen — ein Verfahren kann mehrere Sitzungen umfassen.

Der Einigungsvorschlag — und was danach passiert

Am Ende der Beratung steht kein Gesetz, sondern ein Einigungsvorschlag. Er kann drei Formen haben: eine Änderung des Gesetzesbeschlusses, seine Aufhebung oder seine Bestätigung. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.

Schlägt der Ausschuss eine Änderung vor, gilt Artikel 77 Absatz 2 Satz 5: „Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen." Der Vorschlag kommt alsbald auf die Tagesordnung; ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied berichtet in beiden Häusern.

Für diese zweite Abstimmung im Bundestag gilt eine Regel, die viele überrascht: Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Erklärungen sind vorher zulässig, „ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig". Es gibt also kein Nachverhandeln im Plenum, keine weiteren Änderungsanträge, keine Zerlegung des Kompromisses in seine Bestandteile. Entweder der Vorschlag trägt, oder er trägt nicht.

Sieht der Vorschlag mehrere Änderungen vor, bestimmt er selbst, ob und wie weit gemeinsam abgestimmt wird. Betrifft er das Grundgesetz, ist jede Abweichung vom Wortlaut des Bundestagsbeschlusses einzeln abzustimmen — bei Verfassungsänderungen soll niemand ein Paket beschließen, ohne die einzelnen Teile getrennt gewollt zu haben.

Schlägt der Ausschuss dagegen nur die Bestätigung des Gesetzesbeschlusses vor, braucht der Bundestag gar nicht erneut zu beschließen. Der Vorsitzende teilt den Vorschlag unverzüglich den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat mit — das Verfahren geht dann ohne weitere Abstimmung im Bundestag zurück an den Bundesrat.

  • ✏️ Änderungsvorschlag

    Der Bundestag muss erneut beschließen — und zwar ausschließlich über den Vorschlag des Ausschusses. Andere Anträge zur Sache sind in dieser Abstimmung nicht zulässig.

  • ✅ Bestätigungsvorschlag

    Bleibt der Gesetzesbeschluss unverändert, entfällt die erneute Beschlussfassung im Bundestag. Der Vorsitzende meldet das Ergebnis beiden Präsidenten.

  • 🚫 Aufhebungsvorschlag

    Der Ausschuss kann auch vorschlagen, den Gesetzesbeschluss aufzuheben. Auch darüber entscheidet dann wieder der Bundestag.

  • ⏱️ Danach der Bundesrat

    Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat „in angemessener Frist" über die Zustimmung entscheiden, wenn das Vermittlungsverfahren ohne Änderungsvorschlag endete (Art. 77 Abs. 2a GG).

Einspruch und Zurückweisung: die letzte Runde

Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig und das Vermittlungsverfahren beendet, hat der Bundesrat noch ein Mittel: den Einspruch. Artikel 77 Absatz 3 gibt ihm dafür zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des erneut gefassten Bundestagsbeschlusses oder mit der Mitteilung des Vorsitzenden, dass das Verfahren im Ausschuss abgeschlossen ist.

Der Einspruch ist kein Veto. Artikel 77 Absatz 4 regelt, wie der Bundestag ihn aus dem Weg räumt — und zwar spiegelbildlich zur Mehrheit, mit der er zustande kam. Wurde der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, genügt zur Zurückweisung die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Wurde er mit mindestens zwei Dritteln der Bundesratsstimmen beschlossen, braucht die Zurückweisung eine Zweidrittelmehrheit, mindestens aber die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Auf „Mehrheit der Mitglieder" kommt es dabei an, nicht auf die Mehrheit der Anwesenden. Bei 630 Mandaten ist das eine feste, hohe Hürde, die auch dann gilt, wenn der Saal halb leer ist. Eine Regierungsmehrheit, die ihre Leute nicht im Haus hat, kann einen Einspruch nicht zurückweisen.

Wann ein Gesetz endgültig zustande kommt, sagt Artikel 78 in einem einzigen Satz: „Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird."

Erst danach geht das Gesetz seinen letzten Weg: Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Vorher ist es ein Beschluss, kein geltendes Recht.

Die andere Richtung: was die Länder selbst einbringen

Der Vermittlungsausschuss ist die bekannteste Stelle, an der die Länder ein Gesetz aufhalten können. Er ist nicht die einzige Stelle, an der sie am Bundesrecht mitarbeiten — und wer nur die Bremse kennt, hält den Bundesrat für ein Hindernis statt für eine Kammer.

Im amtlichen Dokumentationssystem des Bundestages sind für die laufende Wahlperiode 54 Vorgänge erfasst, bei denen der Bundesrat selbst der Urheber ist — Anträge und Gesetzesinitiativen aus den Ländern. 12 von ihnen sind als zustimmungsbedürftig ausgewiesen. Am häufigsten beteiligt war Bayern mit 16 Vorgängen (Stand: 29.08.2026).

Diese Zahlen sind Beteiligungen, keine Erfolge. Mehrere Länder können gemeinsam einbringen, und ein Antrag, der im Bundesrat beschlossen und dem Bundestag zugeleitet wird, ist damit noch längst kein Gesetz. Die Gesetzesinitiative eines Landes hat denselben Rang wie die einer Fraktion oder der Bundesregierung — den Weg durch das Parlament muss sie trotzdem gehen.

Für den Vermittlungsausschuss ist das der wichtige Zusammenhang: Er entscheidet nicht darüber, wie viel Einfluss die Länder haben, sondern nur darüber, wie ein bereits sichtbarer Konflikt am Ende gelöst wird. Der größere Teil des Länderanteils an der Bundesgesetzgebung passiert lange vorher — in den Ausschüssen des Bundesrates, in den Stellungnahmen zu Regierungsentwürfen und in den Verhandlungen zwischen den Landesregierungen.

Wer im Bundesrat selbst Gesetze anschiebt

Länder-Initiativen der 21. Wahlperiode nach beteiligtem Land — 132 Beteiligungen an 54 erfassten Vorgängen. Mehrere Länder können gemeinsam einbringen.

  • Bayern16
  • Niedersachsen15
  • Nordrhein-Westfalen14
  • Hamburg12
  • Hessen10
  • Schleswig-Holstein9
  • Berlin9
  • Brandenburg8
  • Bremen8
  • Saarland6
  • Mecklenburg-Vorpommern6
  • Rheinland-Pfalz5
  • Baden-Württemberg4
  • Sachsen4
  • Sachsen-Anhalt3
  • Thüringen3

Quelle: Deutscher Bundestag — Dokumentations- und Informationssystem (DIP) · Beleg ↗ · Stand 29.08.2026. Gezählt sind Beteiligungen, nicht Vorgänge: Bringen fünf Länder gemeinsam einen Antrag ein, erscheint er bei allen fünf. Die Summe übersteigt deshalb die Zahl der Vorgänge. Keine Wertung — die Zahl sagt nichts über Erfolg oder Bedeutung einer Initiative (§6).

Was oft verwechselt wird

Der Vermittlungsausschuss wird regelmäßig mit drei anderen Gremien in einen Topf geworfen. Die Unterschiede sind einfach, sobald man sie einmal nebeneinander sieht.

Ein ständiger Ausschuss des Bundestages begleitet dauerhaft ein Politikfeld und bereitet Gesetze vor, bevor der Bundestag entscheidet. Der Vermittlungsausschuss kommt erst danach ins Spiel — wenn der Bundestag schon beschlossen hat.

Ein Untersuchungsausschuss klärt einen Vorgang auf und kann Zeugen laden. Der Vermittlungsausschuss ermittelt nichts; er verhandelt einen Text.

Und der Bundesrat selbst ist die Kammer, in der die Landesregierungen abstimmen — dort sind die Mitglieder an Weisungen ihres Landes gebunden und stimmen einheitlich ab. Im Vermittlungsausschuss gilt genau das nicht. Diese eine Ausnahme ist der Grund, warum dort Kompromisse entstehen, die im Bundesrat vorher nicht möglich waren.

Bleibt der Ort im Verfahren: Der Vermittlungsausschuss steht zwischen dem Gesetzesbeschluss und dem Zustandekommen des Gesetzes. Wer wissen will, was in dieser Wahlperiode tatsächlich beschlossen wurde und wie die Fraktionen abgestimmt haben, findet das bei den namentlichen Abstimmungen; wer wissen will, was ein fertiges Gesetz für den Alltag bedeutet, bei Gesetze für mich.

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Quellen

Dieser Beitrag erklärt einen Begriff und bewertet weder Parteien noch Institute. Alle Zahlen stammen aus den auf dieser Seite ausgewiesenen Quellen oder aus den eigenen Auswertungen, die jeweils verlinkt sind.

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Von der Kontrolle der Politiker über das Engagement jedes Einzelnen bis zum konkreten Aktivwerden — jede Stimme zählt. Eine lebendige Demokratie entsteht nicht im Bundestag allein, sondern dort, wo Bürger nachfragen, widersprechen und mitentscheiden.

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