Negatives Stimmgewicht einfach erklärt
Eine Wahl beruht auf einer Erwartung, die so selbstverständlich ist, dass man sie selten ausspricht: Wer einer Partei seine Stimme gibt, hilft ihr. Vielleicht nur ein wenig, vielleicht entscheidet die eine Stimme gar nichts — aber sie schadet der Partei nicht, die man wählt. Negatives Stimmgewicht bezeichnet den Fall, in dem genau diese Erwartung nicht mehr stimmt. Die Stimme wirkt dann in die falsche Richtung.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff in seinem Urteil vom 3. Juli 2008 genau umrissen. Gemeint ist „eine Paradoxie im Verfahren der Mandatszuteilung […], die darin besteht, dass ein Zugewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust bei genau dieser Partei und umgekehrt die Verringerung der Anzahl der Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann". Das Gericht benutzt dafür auch den Ausdruck inverser Erfolgswert: Der Erfolg der Stimme kehrt sich um.
Wichtig ist, was damit nicht gemeint ist. Dass eine einzelne Stimme folgenlos bleibt, ist kein negatives Stimmgewicht — das ist bei Millionen Wählern der Normalfall. Auch dass eine Partei mit mehr Stimmen trotzdem keinen zusätzlichen Sitz bekommt, weil ihr noch ein paar tausend Stimmen fehlen, ist kein Paradox, sondern Rundung. Paradox wird es erst, wenn mehr Stimmen zu weniger Sitzen führen. Das ist ein Fehler im Verfahren, nicht im Wahlverhalten.
Warum das so schwer wiegt, hat das Gericht im Jahr 2024 noch einmal zusammengefasst: Ein Wahlsystem dürfe „in keinem Fall" darauf ausgelegt sein oder in typischen Konstellationen zulassen, „dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt". Das führe „zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen". Wer um Stimmen wirbt, muss sich darauf verlassen können, dass Zustimmung ihm nützt.
Wie das Paradox entstand: Überhang und Landeslisten
Um den Effekt zu verstehen, braucht man zwei Zutaten des früheren Wahlrechts. Die erste: Jeder Wähler hat zwei Stimmen (Erst- und Zweitstimme). Mit der Erststimme wird im Wahlkreis eine Person gewählt, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Wie viele Sitze eine Partei insgesamt bekommt, entscheiden die Zweitstimmen. Die gewonnenen Wahlkreise werden darauf angerechnet.
Zutat 1: Sitze nach Zweitstimmen
Wie viele Sitze eine Partei bekommt, richtet sich nach ihren Zweitstimmen. Diese Sitze werden auf ihre Landeslisten verteilt (Ober- und Unterverteilung).
Zutat 2: Überhang
Wer in einem Land mehr Wahlkreise gewann, als ihm dort Sitze zustanden, behielt die zusätzlichen Sitze — bis zur Reform von 2023.
Der Auslöser: Wanderung
Mehr Zweitstimmen in Land A ziehen einen Listensitz aus Land B nach A. Die Partei hat danach gleich viele Listensitze, nur anders verteilt.
Das Paradox: Verpuffen
Hat die Partei in Land A schon Überhang, bringt ihr der Sitz dort nichts. In Land B fehlt er. Mehr Stimmen, ein Sitz weniger.
Jede Partei verteilt ihre Sitze auf ihre Landeslisten (Unterverteilung). Hier steht, welche Landesliste den letzten Sitz bekam, welche als nächste an der Reihe wäre — und was passiert, wenn die Partei in diesem Land genau so viele Zweitstimmen mehr bekommt, wie ihr dafür fehlen.
- CDU164 Sitze
Letzter Sitz: Nordrhein-Westfalen · nächster Anspruch: Baden-Württemberg · fehlende Zweitstimmen dort: 4.608
Mit diesen Stimmen: Gesamtzahl bleibt 164, der Sitz wandert von Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg.
- AfD152 Sitze
Letzter Sitz: Baden-Württemberg · nächster Anspruch: Bayern · fehlende Zweitstimmen dort: 12.360
Mit diesen Stimmen: Gesamtzahl bleibt 152, der Sitz wandert von Baden-Württemberg nach Bayern.
- SPD120 Sitze
Letzter Sitz: Bayern · nächster Anspruch: Hamburg · fehlende Zweitstimmen dort: 954
Mit diesen Stimmen: Gesamtzahl bleibt 120, der Sitz wandert von Bayern nach Hamburg.
- GRÜNE85 Sitze
Letzter Sitz: Hessen · nächster Anspruch: Baden-Württemberg · fehlende Zweitstimmen dort: 2.551
Mit diesen Stimmen: Gesamtzahl bleibt 85, der Sitz wandert von Hessen nach Baden-Württemberg.
- Die Linke64 Sitze
Letzter Sitz: Nordrhein-Westfalen · nächster Anspruch: Hessen · fehlende Zweitstimmen dort: 4.707
Mit diesen Stimmen: Gesamtzahl bleibt 64, der Sitz wandert von Nordrhein-Westfalen nach Hessen.
Wie man das liest: Bei 5 von 5 Parteien wandert der Sitz nur von einem Land ins andere; die Partei hat danach so viele Sitze wie vorher. Genau diese Verschiebung zwischen Landeslisten war früher der Anfang des negativen Stimmgewichts: Landete der Sitz in einem Land, in dem die Partei ohnehin mehr Wahlkreise gewonnen hatte, als ihr Listensitze zustanden, brachte er dort nichts — und fehlte im anderen Land.
Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Eigene Rechnung nach § 4 Abs. 3 und § 5 BWahlG. Die zusätzlichen Stimmen werden der Partei im Land und im Bund zugerechnet; die Summe der gültigen Stimmen wächst mit, die Fünf-Prozent-Hürde wird neu angewandt. Parteien mit nur einer Landesliste (CSU, SSW) haben keine Unterverteilung und fehlen deshalb. Gleiche Höchstzahlen entscheidet hier die alphabetische Reihenfolge, amtlich das Los.
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Die zweite Zutat: Gewann eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise, als ihr dort nach Zweitstimmen Sitze zustanden, durfte sie die überzähligen Wahlkreissitze trotzdem behalten. Das waren die Überhangmandate. In diesem Land hatte die Partei dann mehr Abgeordnete, als ihr Zweitstimmenergebnis hergab.
Das Paradox entstand dort, wo beides zusammenkam. Die Sitze einer Partei wurden auf ihre Landeslisten verteilt, und diese Listen konkurrierten miteinander um die Sitze der Partei. Gewann eine Partei in einem Land Zweitstimmen hinzu, konnte ein Listensitz aus einem anderen Land in dieses Land wandern. Die Gesamtzahl der Partei blieb dabei zunächst gleich — nur der Ort des Sitzes änderte sich.
Hatte die Partei in dem Land, in das der Sitz wanderte, aber ohnehin schon Überhangmandate, dann nützte ihr der zusätzliche Listensitz dort nichts: Die Wahlkreissieger saßen sowieso im Parlament, ein Sitz mehr auf dem Papier änderte an der Zahl der Abgeordneten aus diesem Land nichts. Im anderen Land dagegen fehlte der Sitz nun wirklich. Unterm Strich hatte die Partei durch mehr Stimmen einen Abgeordneten weniger.
Die Grafik oben zeigt die erste Hälfte dieses Mechanismus an den echten Zahlen von 2025: Für jede Partei mit mehreren Landeslisten steht dort, welche Liste den letzten Sitz bekam, welche als nächste an der Reihe wäre und wie viele Zweitstimmen dafür fehlten. Kämen sie hinzu, wanderte der Sitz — bei gleicher Gesamtzahl der Partei. Das ist die Verschiebung, aus der früher das Paradox wurde. Heute fehlt ihr die zweite Zutat, der Überhang.
Dresden 2005: als man das Paradox vorher ausrechnen konnte
Negatives Stimmgewicht war lange ein Thema für Fachleute. Bei einer normalen Wahl lässt es sich kaum vorhersagen, weil niemand vorher weiß, wie die übrigen Millionen Stimmen ausfallen. Öffentlich greifbar wurde es im Jahr 2005 durch einen Zufall. Im Wahlkreis 160, Dresden I, war eine Direktkandidatin kurz vor der Bundestagswahl vom 18. September 2005 gestorben. Die Wahl konnte dort nicht mehr am selben Tag stattfinden; es wurde eine Nachwahl angesetzt.
Damit entstand eine ungewöhnliche Lage, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil von 2008 ausführlich beschreibt: Das Ergebnis im übrigen Bundesgebiet stand bereits fest, als in Dresden noch gewählt wurde. Deshalb konnten „vergleichsweise präzise Berechnungen dazu angestellt werden, welches Zweitstimmenergebnis in jenem Wahlbezirk zum Gewinn oder Verlust eines Überhangmandats oder zu Mandatsverschiebungen, die den Effekt des negativen Stimmgewichts mit sich bringen, führen würde".
Die Rechnung, die damals in der Presse stand, gibt das Gericht so wieder: Bei mehr als 41.225 Zweitstimmen in Dresden I hätte die CDU zwar einen Listensitz in Sachsen hinzugewonnen. Weil sie in Sachsen aber schon drei Überhangmandate hatte, hätte dieser Sitz dort nichts geändert. Den Sitz verloren hätte sie in Nordrhein-Westfalen, wo nach der neuen Verteilung der Nachkommaanteil nicht mehr für ein zusätzliches Mandat gereicht hätte. Mehr Stimmen in Dresden hätten die Partei also einen Abgeordneten gekostet.
Die Wähler reagierten darauf. Nach den Feststellungen des Gerichts warb die CDU in Dresden ausdrücklich nur noch um Erststimmen. Das Ergebnis: Die CDU gewann das Direktmandat, hatte aber „ein ungewöhnlich niedriges Zweitstimmenergebnis von insgesamt lediglich 38.208 Stimmen", das unter der Marke von 41.225 lag „und sich deutlich von der Zahl der Erststimmen von insgesamt 57.931 unterschied". Das Gericht schließt daraus, dass ein Teil ihrer Wähler die Zweitstimme bewusst einer anderen Partei gab — damit die eigene Partei keinen Sitz verliert.
Genau das macht das Paradox so problematisch. Eine Wahl, bei der man seiner Partei am besten hilft, indem man sie nicht wählt, stellt die Idee der Stimmabgabe auf den Kopf. Und umgekehrt konnten, wie das Gericht festhält, Wähler anderer Parteien der CDU ihre Zweitstimme geben, „gerade damit diese ein Mandat verliere".
Karlsruhe 2008 und 2012: zweimal verfassungswidrig
Gegen die Bundestagswahl 2005 wurden Wahlprüfungsbeschwerden erhoben (zum Verfahren siehe Wahlprüfung). Das Bundesverfassungsgericht gab ihnen am 3. Juli 2008 in der Sache recht. Der Tenor des Urteils lautet: Die angegriffenen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes verletzen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, „soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann".
2008
Urteil 2 BvC 1/07: negatives Stimmgewicht verfassungswidrig, Frist für eine Neuregelung bis 30. Juni 2011.
2011
Neuregelung mit Sitzkontingenten der Länder — sie sollte die Konkurrenz der Landeslisten beenden.
2012
Urteil 2 BvF 3/11: Auch die Kontingente ermöglichen das Paradox. Überhang nur bis etwa einer halben Fraktionsstärke hinnehmbar.
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Aufgelöst wurde der Bundestag trotzdem nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Fehler Folgen für die Zusammensetzung des Parlaments hatte, hielt eine Auflösung aber nicht für geboten. Es gab dem Gesetzgeber eine Frist: Er war verpflichtet, „spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen". Die Bundestagswahl 2009 fand deshalb noch nach den alten Regeln statt.
Die erste Neuregelung kam im Jahr 2011. Der Gesetzgeber führte Sitzkontingente für die Länder ein: Jedes Land bekam eine bestimmte Zahl von Sitzen, und verteilt wurde innerhalb dieser Kontingente. Er reagierte damit, wie das Gericht 2024 festhält, auf den Auftrag von 2008, das Auftreten negativer Stimmgewichte zu verhindern.
Am 25. Juli 2012 verwarf das Bundesverfassungsgericht auch diese Regelung. Der erste Leitsatz lautet: „Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien." Das Paradox war also nicht beseitigt, sondern an eine andere Stelle gewandert: Weil sich die Größe der Kontingente nach der Zahl der Wähler richtete, hing sie selbst wieder vom Wahlverhalten ab.
Im selben Urteil zog das Gericht eine zweite Grenze, die für die folgenden Jahre wichtig wurde. Überhangmandate seien in einem System der Verhältniswahl „nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt". Die Gleichheit der Wahl sei verletzt, wenn Überhangmandate „im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke" anfallen. Damit war klar: Die Lösung konnte nicht darin bestehen, Überhänge einfach hinzunehmen.
2013 bis 2023: Ausgleichsmandate — und ein wachsender Bundestag
Die Antwort des Gesetzgebers kam im Jahr 2013, und sie hatte zwei Teile. Erstens richtete sich die Größe der Sitzkontingente der Länder nun nach dem jeweiligen Bevölkerungsanteil und nicht mehr nach der Zahl der Wähler (siehe Sitzkontingent). Die Bildung nach der Wählerzahl war genau das, was das Gericht 2012 beanstandet hatte. Zweitens wurden Überhangmandate nun für die anderen Parteien durch Ausgleichsmandate ausgeglichen. Beides beschreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2024; zum Ausgleich heißt es dort: Rechnerisch anfallende Überhangmandate wurden „durch Ausgleichsmandate — auf der Ebene der Gesamtsitze des Bundestages — für die anderen Parteien kompensiert".
Den Ausgleich führt das Gericht dabei ausdrücklich auf die zweite Grenze von 2012 zurück, die Grenze von etwa einer halben Fraktionsstärke: Mit dem Bundeswahlgesetz 2013 ergänzte der Gesetzgeber „deshalb das Ausgleichsverfahren um das Element der Ausgleichsmandate". Der Preis war ein anderer. Die Gesamtzahl der Sitze wich nach den Worten des Gerichts „zunehmend von der Regelgröße von 598 Abgeordneten ab"; der Bundestag wurde von Wahl zu Wahl größer. Wie stark, zeigen die Grafiken im Artikel zur Zweitstimmendeckung und zur Wahlrechtsreform 2023.
Im Jahr 2020 versuchte der Gesetzgeber, das Wachstum zu bremsen. Er ließ nach der Darstellung des Gerichts „bis zu drei unausgeglichene Überhangmandate" zu und rechnete Wahlkreismandate teilweise auch auf Sitze anderer Landeslisten derselben Partei an. Der im Jahr 2021 gewählte Bundestag hatte trotzdem 736 Abgeordnete — bei einer Regelgröße von 598; nach der Wiederholungswahl in Teilen Berlins im Februar 2024 waren es noch 735.
Man kann diese Phase so zusammenfassen: Die Kontingente hingen nicht mehr an der Zahl der Wähler, und Überhänge wurden ausgeglichen — um den Preis eines Parlaments, dessen Größe niemand vorher kannte. Den Überhang selbst gab es weiterhin. Er war die gemeinsame Wurzel des alten Paradoxes und des wachsenden Bundestages.
Seit 2023: Zweitstimmendeckung statt Überhang
Mit der Wahlrechtsreform 2023 setzte der Gesetzgeber an dieser Wurzel an. Nach § 1 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes besteht der Bundestag aus einer festen Zahl von Abgeordneten; eine Erhöhung dieser Zahl sieht § 4 Abs. 4 nur für den Fall vor, dass eine Partei mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Zweitstimmen, aber nicht mehr als die Hälfte der Sitze erhält. Nach § 1 Abs. 3 erhält jede Partei in jedem Land für ihre Wahlkreissieger nur „die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist". Das ist die Zweitstimmendeckung.
Heller Balken: Wahlkreise, die eine Partei im Land gewonnen hat. Dunkler Balken darin: Sitze, die ihrer Landesliste nach Zweitstimmen zustehen. Gezeigt sind nur die Länder, in denen die Siege die Sitze übersteigen — früher entstanden genau dort Überhangmandate.
- CDU · Baden-Württemberg35 / 29+6
- CDU · Hessen20 / 15+5
- CDU · Rheinland-Pfalz14 / 11+3
- CSU · Bayern47 / 44+3
- AfD · Sachsen15 / 14+1
- AfD · Brandenburg9 / 8+1
- AfD · Sachsen-Anhalt8 / 7+1
- AfD · Mecklenburg-Vorpommern6 / 5+1
- CDU · Schleswig-Holstein9 / 8+1
- SPD · Bremen2 / 1+1
Was daraus wurde: Zusammen 23 Wahlkreissiege in 10 Kombinationen aus Partei und Land fanden keine Deckung durch Zweitstimmen — die Zahl stimmt mit der amtlichen Liste der Gewählten überein. Bis zur Reform von 2023 behielt eine Partei solche überzähligen Wahlkreissitze als Überhangmandate. Heute bleiben diese Wahlkreise ohne direkt gewählten Abgeordneten; ein Überhang, in dem eine zusätzliche Stimme verpuffen könnte, entsteht gar nicht erst.
Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Die Bundeswahlleiterin / Wikipedia (Recherche-Workflow, verifiziert) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Sitze je Landesliste: eigene Rechnung der Ober- und Unterverteilung nach § 4 und § 5 BWahlG. Wahlkreissiege: Bewerber mit den meisten Erststimmen, Zuordnung zum Land über die amtliche Strukturdatei. Die Grafik erscheint nur, wenn die Summe der Differenzen die amtliche Zahl der Sieger ohne Mandat genau trifft. Keine Nachrechnung des alten Wahlrechts: Wie viele Überhangmandate nach altem Verfahren entstanden wären, lässt sich daraus nicht ablesen.
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Praktisch heißt das: Gewinnt eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise, als ihr dort Sitze zustehen, bekommen nicht alle Wahlkreissieger einen Sitz. § 6 Abs. 1 BWahlG legt die Reihenfolge fest: Die Sieger werden nach ihrem Erststimmenanteil gereiht, und die Sitze der Landesliste gehen in dieser Reihenfolge an sie. Wer am Ende der Reihe steht und keinen Sitz mehr abbekommt, zieht nicht ein, obwohl er seinen Wahlkreis gewonnen hat. Einen Überhang gibt es damit nicht mehr — und ohne Überhang kann ein wandernder Listensitz nirgends mehr verpuffen.
Die Grafik zeigt, wo diese Lage bei der Bundestagswahl 2025 tatsächlich eintrat: Kombinationen aus Partei und Land, in denen die Zahl der gewonnenen Wahlkreise die Zahl der Sitze nach Zweitstimmen überstieg. Die Sitze je Landesliste sind hier selbst nachgerechnet; die Grafik erscheint nur, wenn die Summe der Differenzen die amtliche Zahl der Wahlkreissieger ohne Mandat genau trifft. So ist sichergestellt, dass Rechnung und amtliches Ergebnis dasselbe sagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitstimmendeckung in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 gebilligt. Beanstandet hat es an der Reform etwas anderes: die Ausgestaltung der Fünf-Prozent-Hürde ohne die bisherige Grundmandatsklausel. Bis zu einer Neuregelung gilt nach dem Urteil wieder, dass eine Partei unter fünf Prozent berücksichtigt wird, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben.
Die Rechenprobe: Können mehr Stimmen heute noch Sitze kosten?
Behaupten lässt sich viel; nachrechnen ist besser. Die Grafik nimmt die Zweitstimmen der Bundestagswahl 2025 und verteilt die Sitze nach geltendem Recht: bundesweit auf die Parteien (Oberverteilung) mit dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dann wird für jede Partei allein ihre eigene Stimmenzahl in kleinen Schritten verändert — bis zu zehn Prozent weniger und bis zu zehn Prozent mehr —, und bei jedem Schritt wird neu verteilt.
Die Zweitstimmen der Bundestagswahl 2025, nach geltendem Recht auf 630 Sitze verteilt. Für jede Partei wird ihre eigene Stimmenzahl in Schritten von einem Prozent zwischen minus zehn und plus zehn Prozent verändert, alle übrigen Stimmen bleiben gleich. Jede Säule ist ein Schritt, ganz links minus zehn, ganz rechts plus zehn Prozent.
- CDU144 ← 164 → 177 Sitze
- AfD132 ← 152 → 163 Sitze
- SPD104 ← 120 → 129 Sitze
- GRÜNE73 ← 85 → 92 Sitze
- Die Linke55 ← 64 → 70 Sitze
- CSU37 ← 44 → 48 Sitze
- SSW1 ← 1 → 1 Sitze
Ergebnis: In 140 Schritten von einer Stufe zur nächsten hat eine Partei mit mehr eigenen Stimmen kein einziges Mal weniger Sitze bekommen. Die helle Säule ist das amtliche Ergebnis. Gelbe Säulen: In diesem Schritt ändert sich, welche Parteien die Fünf-Prozent-Hürde überspringen — betroffen sind die Reihen von CDU, AfD, SPD, GRÜNE, Die Linke, CSU. Daher rühren die großen Sprünge: Kommt eine weitere Partei in die Verteilung, geben die übrigen Parteien Sitze ab.
Quelle: Die Bundeswahlleiterin — amtliches Endergebnis (Open Data kerg2.csv, Stand 14.03.2025) · Beleg ↗ · Stand 26.07.2026. Eigene Rechnung nach § 4 Abs. 2 und § 5 BWahlG (Sainte-Laguë/Schepers, Fünf-Prozent-Hürde, Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten). Die Grundmandatsklausel und die Mehrheitsklausel des § 4 Abs. 4 greifen in keinem der gezeigten Schritte und sind nicht nachgebildet. Eine Rechenprobe ist kein Beweis für alle denkbaren Wahlergebnisse — sie zeigt das Verhalten des Verfahrens an diesen Zahlen.
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Gäbe es im geltenden Verfahren negatives Stimmgewicht, müsste irgendwo in diesen Reihen eine Säule niedriger sein als die links daneben: mehr Stimmen, weniger Sitze. Die Grafik zählt solche Fälle aus. Das Ergebnis steht unter den Reihen, gerechnet bei jedem Seitenaufruf aus dem Bestand.
Auffällig sind die großen Sprünge in manchen Reihen. Sie sind kein Paradox, sondern die Fünf-Prozent-Hürde. Verliert eine große Partei Stimmen, sinkt die Summe aller gültigen Zweitstimmen — und eine Partei, die knapp unter fünf Prozent lag, kann darüber rutschen. Kommt sie in die Verteilung, geben die anderen Parteien Sitze ab. Die Grafik färbt die Schritte, in denen sich der Kreis der berücksichtigten Parteien ändert, eigens ein, damit niemand einen Sprung für einen Rechenfehler hält.
Zwei Grenzen der Probe gehören dazu. Erstens ist sie kein mathematischer Beweis für alle denkbaren Wahlergebnisse; sie zeigt das Verhalten des Verfahrens an diesen Zahlen. Zweitens bildet sie nur die Zweitstimmen einer Partei ab. Die Grundmandatsklausel und die Mehrheitsklausel des § 4 Abs. 4 BWahlG greifen in keinem der gezeigten Schritte. Über die Wirkung der Erststimme sagt die Probe nichts: Sie entscheidet heute darüber, welche Person einen Sitz bekommt, aber nicht mehr über die Zahl der Sitze einer Partei — mit Ausnahme erfolgreicher parteiloser Einzelbewerber und der Grundmandatsklausel.
In den Ländern: eigenes Wahlrecht, eigene Fragen
Alles bisher Gesagte betrifft den Bundestag. Die Länder wählen ihre Landtage nach eigenen Landeswahlgesetzen, und die sind nicht einheitlich. Die Wahlrechtsreform des Bundes von 2023 hat an ihnen nichts geändert. Ob in einem Land Überhangmandate vorkommen, wie sie ausgeglichen werden und ob ein negatives Stimmgewicht dort möglich ist, muss für jedes Land eigens beantwortet werden.
Bund seit 2023
Feste Sitzzahl, keine Überhangmandate, Zweitstimmendeckung (§ 1 und § 6 BWahlG).
Beispiel Bayern
Überhangmandate bleiben bestehen und werden durch zusätzliche Sitze ausgeglichen, Verteilung je Regierungsbezirk (Art. 5, Art. 21 und Art. 44 LWG).
Übrige Länder
Eigene Landeswahlgesetze. Vom Bund oder von Bayern lässt sich nicht auf ein anderes Land schließen.
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Ein Beispiel zeigt, wie verschieden die Regeln sind. In Bayern bestimmt Art. 44 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes, dass in den Stimmkreisen errungene Sitze einem Wahlkreisvorschlag „auch dann" verbleiben, wenn sie die ihm nach dem Stimmenergebnis zustehende Zahl übersteigen — das Gesetz nennt sie ausdrücklich Überhangmandate. Im selben Absatz steht der Ausgleich: Die Zahl der Sitze des Wahlkreises wird so lange erhöht, bis die Verteilung die errungenen Sitze abbildet. Bayern kennt also bis heute, was der Bund 2023 abgeschafft hat.
Ein weiterer Unterschied: In Bayern werden die Sitze nicht bundes- oder landesweit, sondern je Wahlkreis verteilt, und Wahlkreise sind dort die Regierungsbezirke: „Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis" (Art. 5 Abs. 1). Die Zahl der Sitze je Regierungsbezirk steht im Landeswahlgesetz selbst (Art. 21). Wer aus dem Bundesrecht auf Bayern schließt, liegt deshalb falsch — und umgekehrt.
Diese Seite rechnet das Landeswahlrecht nicht nach. Ob das Paradox in einem bestimmten Land auftreten kann, lässt sich nur mit dem jeweiligen Gesetz und echten Ergebnissen prüfen. Die Einstiege zu den Wahlen in den Ländern stehen unter Landtagswahlen.
Was das für Wähler heißt
Für eine Bundestagswahl hat das Paradox seine alte Grundlage verloren. Taktische Überlegungen wie in Dresden 2005, bei denen man seiner Partei die Zweitstimme verweigern musste, um ihr zu nützen, setzten einen Überhang voraus, den es im Bundestagswahlrecht seit 2023 nicht mehr gibt. Die Rechenprobe oben zählt an den Zahlen von 2025 aus, ob mehr eigene Zweitstimmen einer Partei jemals weniger Sitze gebracht hätten; das Ergebnis steht unter ihren Reihen. Ein Beweis für jedes denkbare Ergebnis ist sie nicht, ein nachprüfbarer Hinweis schon.
Taktisch wählen kann man natürlich weiterhin, nur aus anderen Gründen. Wer seine Erststimme einer anderen Partei gibt als die Zweitstimme, entscheidet mit der Erststimme über eine Person im Wahlkreis. Ob diese Person einzieht, hängt seit 2023 zusätzlich davon ab, ob ihr Sieg durch die Zweitstimmen ihrer Partei im Land gedeckt ist. Und wer einer kleinen Partei die Zweitstimme gibt, muss mit der Fünf-Prozent-Hürde rechnen, deren Wirkung die Rechenprobe oben sichtbar macht.
Die Geschichte des negativen Stimmgewichts zeigt außerdem, wie Wahlrecht in Deutschland entsteht: nicht in einem Wurf, sondern in einem Wechselspiel aus Gesetzgeber und Verfassungsgericht. Zwischen dem ersten Urteil und der Reform, die dem Paradox die Grundlage entzog, liegen mehrere Neuregelungen und mehrere Urteile. Wer sich für die Einzelheiten interessiert, findet sie in den unten verlinkten Entscheidungen — sie sind frei zugänglich und in weiten Teilen gut lesbar.
Wie die Sitze bei der letzten Bundestagswahl im Einzelnen verteilt wurden, zeigt die Seite Bundestagswahl; eine Sitzprojektion auf Grundlage aktueller Umfragen steht unter Projektion.